Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Zurechnung einer im Handschuhfach befindlichen Schreckschusspistole als Mitsichführen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 446/98
Datum
10.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren die Zurechnung einer Schreckschusspistole, die im Handschuhfach eines Fahrzeugs gefunden wurde. Streitpunkt ist, ob die Waffe dem Angeklagten als "mitsichgeführt" zuzuordnen ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass eine Waffe mitsichgeführt ist, wenn sie vom Sitz des Täters jederzeit erreichbar ist; auf den Willen zum Gebrauch kommt es nicht an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Waffe gilt als mitsichgeführt im Sinne des Betäubungsmittelrechts, wenn sie vom Sitz des Täters jederzeit unmittelbar erreichbar ist.

2

Für das Tatbestandsmerkmal des Mitsichführens kommt es nicht auf den Willen zum Gebrauch der Waffe an.

3

Die Zurechnung einer im Fahrzeug befindlichen Waffe zu einer Person kann bejaht werden, wenn die Waffe objektiv in Reichweite der betreffenden Person liegt.

4

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zugunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 27. März 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 446/98 vom 10. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **10. September 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht die Schreckschusspistole im Handschuhfach auch dem Angeklagten K. zugeordnet (UA S. 30). Das ist auch rechtlich zutreffend. Die Waffe war vom Beifahrersitz für den Angeklagten jederzeit greifbar (vgl. BGHSt 42, 368, 371); darauf, dass er nicht den Willen zum Gebrauch hatte, kommt es nicht an (vgl. BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 1).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchaferGranderathLandau
MaulWahl
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