Revision verworfen: Zur Einordnung rechtswidriger Angriffe und Strafzumessung bei Familiendisput
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 446/97
- Datum
- 23.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angriff ist nur dann rechtswidrig, wenn der Angreifer zu seinem Handeln nicht befugt ist; die Befugnis schließt die Rechtswidrigkeit aus.
Die Zulässigkeit der Besitzwehr nach § 859 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass eine im Rechtssinne bestehende Besitzstörung vorliegt; familiäre Auseinandersetzungen bedürfen einer konkreten Tatsachenwürdigung.
Bei unvollständiger rechtlicher Einordnung (z.B. ob Besitzstörung oder Maßregelung vorliegt) kann auf eine weitere Klärung verzichtet werden, wenn das Tatgericht die tatsächlichen Umstände bei der Strafzumessung ausreichend berücksichtigt und dadurch das Ergebnis nicht verändert würde.
Notwehrrechtliche Prüfung verlangt die Beurteilung von Erforderlichkeit und Geeignetheit der Verteidigungshandlung; eine nicht erforderliche Verteidigung kann nicht gerechtfertigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 6. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 446/97 vom 23. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1997, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender, und die Richter am Bundesgerichtshof Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Dr. Landau, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. März 1997 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags an seinem Vater zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafaussprach beschränkt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und sein Vater gemeinsam aus Polen angereist und saßen in München im verkehrsbehindernd abgestellten Pkw des Vaters. Nach Mahnung eines Verkehrsteilnehmers versuchte der Vater vergeblich, den Wagen wegzuschieben; der Angeklagte hatte keine Lust, ihm zu helfen, und blieb im Fahrzeug sitzen. Verärgert über das passive Verhalten seines Sohnes und weil er sich selbst im Regen beschmutzt hatte, forderte er den Angeklagten auf, ihm zu helfen oder wenigstens auszusteigen. Der Angeklagte reagierte nicht. Der Vater faßte ihn daraufhin mit beiden Händen am Hemd, um ihn aus dem Wagen „herauszuzerren“. Dabei drückte er mit dem Unterarm gegen den Hals des Angeklagten, der einen erheblichen unangenehmen Druck verspürte; er hatte jedoch keine Atemnot und fürchtete nicht um sein Leben. Als der Vater trotz Aufforderung den Angeklagten nicht losließ, stieß dieser dem „Angreifer“ mit bedingtem Tötungsvorsatz ein Messer in den Kopf. Die Verletzung ist folgenlos verheilt, der Vater hat dem Sohn verziehen.
Das Landgericht ist der Auffassung, die Tat des Angeklagten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt, denn der Messerstich in den Kopf sei zur Abwehr nicht erforderlich gewesen; es geht jedoch von einem „rechtswidrigen Angriff“ des Vaters aus und hat das bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten entsprechend berücksichtigt.
Letzteres beanstandet die Revision: Der Angeklagte habe den Besitz des Vaters gestört; dieser verbotenen Eigenmacht des Sohnes habe sich der Vater gemäß § 859 Abs. 1 BGB mit Gewalt erwehren dürfen.
II.
Die zulässig auf den Strafaussprach beschränkte Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht; das heißt, der Angreifer darf zu seinem Handeln nicht befugt sein. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß das dann der Fall wäre, wenn der Angeklagte im Verhältnis zum Vater und im Rahmen der Besitzverhältnisse im Rechtssinne durch eine Störung des Besitzes des Vaters verbotene Eigenmacht diesem gegenüber also dessen (alleinberechtigte) ungestörte Besitzausübung behindert hätte (§ 858 BGB). In einem solchen Fall kann der Besitzberechtigte die Besitzstörung mit dafür angemessener Gewalt beseitigen (§ 859 Abs. 1 BGB).
Aufgrund der bisherigen Urteilsfeststellungen ist eine abschließende Beurteilung aller hier bedeutsamen Fragen nicht möglich. Nicht jede Auseinandersetzung im familiären Rahmen ist objektiv und subjektiv eine solche um rechtlich bedeutsame Positionen; es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an. Hier könnten die Vorstellungen um die (Mit-?)Besitzverhältnisse und -rechte, aber auch die Frage, ob für den Vater eine rechtmäßige Besitzwehr oder eventuell doch eher eine Maßregelung des Sohnes im Vordergrund stand, klärungsbedürftig sein. Letztlich wäre sowohl das Maß einer Besitzstörung nicht sehr erheblich als auch das Vorgehen des Vaters, um seine aus seiner Sicht berechtigten Vorstellungen durchzusetzen, nicht vollkommen unangemessen; andererseits war sein Vorgehen auch wenig geeignet, den Angeklagten (vom Beifahrersitz über den Fahrersitz) tatsächlich aus dem Pkw herauszuziehen, und eventuell nur als Appell an den Sohn zu verstehen.
Eine weitere Aufklärung und Bewertung des Verhaltens der Beteiligten ist jedoch hier zur Bestimmung der Strafhöhe nicht veranlaßt. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung die tatsächlichen Verhältnisse und Umstände jedenfalls zutreffend berücksichtigt. Auf die rechtliche Einordnung (verbotene Eigenmacht, rechtswidriger Angriff) kam es deswegen hier nicht entscheidend an. Der Senat schließt aus, daß die weitere Klärung und rechtliche Einordnung der Vorgehensweisen im Ergebnis zu einem anderen als dem hier in jeder Richtung angemessenen Strafaussprach geführt hätte.
| Brüning | Granderath | Landau | |||
| Maul | Wahl |