Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft verworfen – Bestätigung des minder schweren Falls

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 446/90
Datum
17.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte in der Revision die Annahme eines minder schweren Falls bei Verurteilungen wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet und bestätigt, dass die Jugendkammer eine umfassende Abwägung aller wesentlichen Umstände vorgenommen hat. Das Landgericht hat auch nachträgliches Verhalten des Angeklagten (Autokauf) berücksichtigt; dies war nicht der Angeklagten zuzurechnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision, die sich auf die Strafzumessung (Sachrüge) beschränkt, ist nur begründet, wenn die Tatsachenwürdigung oder die rechtliche Bewertung der Tatrichterin/des Tatrichters Rechtsfehler erkennen lässt.

2

Die Annahme eines minder schweren Falls setzt eine erkennbar umfassende und gewichtende Gesamtabwägung aller wesentlichen für und gegen die Verurteilten sprechenden Umstände voraus; diese Abwägung unterliegt der Revision nur eingeschränkt der Prüfung.

3

Bei der Strafzumessung kann nachträgliches Verhalten des Beschuldigten als Indiz für fehlende Reife oder charakterliche Mängel berücksichtigt werden, sofern das Verhalten dem Beschuldigten zurechenbar ist.

4

Verhaltensweisen eines Mitangeklagten sind nicht ohne besondere Anknüpfungspunkte auf einen anderen Mitangeklagten zu übertragen; fehlende Zurechenbarkeit schließt deren Berücksichtigung gegen diesen aus.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 5. April 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 446/90 in der Strafsache gegen Susanne K. (C___ ———), geborene V. C., aus ████, geboren am █████████ (1969) in ████, Max C., aus ███████, dort geboren am █ 1967, wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███ aus M___ als Verteidigerin der Angeklagten Susanne ███████, █ Rechtsanwalt ██ aus ██ (Oberbayern) als Verteidiger des Angeklagten Max ████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 5. April 1990 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Wegen (gemeinschaftlich begangener) schwerer räuberischer Erpressung hat das Landgericht den Angeklagten Max ███████ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagte Susanne █████████ zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision dagegen, dass die Jugendkammer bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, das sinngemäß auf den Strafausspruch beschränkt ist, ist offensichtlich unbegründet: Die Jugendkammer hat die gebotene Gesamtabwägung aller wesentlichen für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen (vgl. BGH StV 1983, 19). Ihre Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision darauf hinweist, der Angeklagte habe kurz nach Begehung der Tat wiederum einen für die gemeinsame Lebensführung überflüssigen Pkw gekauft, hat das Landgericht diesen Umstand berücksichtigt; es hat ihn rechtsfehlerfrei als Anzeichen für unzureichende Reife des erst 22 Jahre alten Angeklagten gewertet. Der Angeklagten Susanne ██ ███████ ist der genannte Umstand ohnehin nicht zuzurechnen.

MaulUlsamerGranderath
KuhnFoth
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