Unzulässige Verwertung verlesener Vernehmungsprotokolle bei Zeugnisverweigerung (§ 52 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 44/69
- Datum
- 21.03.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Frühere Vernehmungen eines nach § 52 StPO die Aussage verweigernden Zeugen dürfen nicht unmittelbar verwertet werden.
Verwertbar ist nur das, was der vernehmende Richter aus eigener Erinnerung über die vor ihm abgegebenen Erklärungen bekundet; das Verlesen des Protokolls darf nur zum Erinnerungsaufschwung dienen.
Die bloße Bestätigung des Richters, die Aussage "richtig aufgenommen" zu haben, ersetzt keine eigene Erinnerungsbekundung und begründet keine Beweisverwertung.
Ein Urteil darf nicht auf den Inhalt verlesener Vernehmungsprotokolle gestützt werden, wenn das Gericht nicht ersichtlich gemacht hat, dass dieser Inhalt aus der Erinnerung des Vernehmungsrichters zurückgekehrt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden, 23. Oktober 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 44/69
in der Strafsache gegen ███ aus ██████, Kreis ██████████, den Schmied Josef ███, geboren am █████ in ██ ████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. März 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden vom 23. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hof zurückverwiesen.
Gründe
Die Verfahrensrüge greift durch. Der Angeklagte macht geltend, dass nicht die Bekundungen des als Zeugen vernommenen Oberamtsrichters H. (Ermittlungsrichter) verwertet worden seien, sondern die ihm vorgehaltenen Niederschriften über die Vernehmung von Inge und Franziska ███ (Tochter und Ehefrau des Angeklagten).
Frühere Vernehmungen eines die Aussage gemäß § 52 StPO verweigernden Zeugen dürfen nicht verwertet werden. Es darf nur das herangezogen werden, was der vernehmende Richter über die vor ihm abgegebenen Erklärungen des über sein Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrten Zeugen aus seiner Erinnerung bekundet. Hierzu darf ihm sein Vernehmungsprotokoll – notfalls durch Verlesen vorgehalten werden. Verwertbar ist jedoch nur das, was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung des Richters zurückkehrt, und es genügt nicht, wenn er nur erklärt, er habe die Aussage
richtig aufgenommen (BGHSt 21, 149, 150). Gegen diese Grundsätze hat hier die Strafkammer verstoßen.
Oberamtsrichter H. hat lediglich bestätigt, die Aussagen richtig aufgenommen zu haben. Jene Bekundungen sind aber dadurch nicht als Beweis eingeführt. Vielmehr hat das Landgericht ersichtlich den Inhalt der verlesenen Protokolle in unzulässiger Weise zur Urteilsgrundlage gemacht.
| Seibert | Pikart | Zipfel | |||
| Mosel | Pfeiffer |