Treffer
BGH Urteil

Revision wegen versuchten Totschlags verworfen – Aufklärungsrüge und Strafzumessung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 446/85
Datum
05.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision und Sachbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet, da die Nichtverlesung des BZR-Auszugs keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung darstellte. Auch die Strafzumessung sowie die fehlende Annahme eines minder schweren Falls nach § 213 StGB enthalten keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel das rechtliche Gehör nicht entscheidungserheblich beeinträchtigt, weil der betreffende Umstand auf andere Weise in die Verhandlung eingeführt oder ersichtlich war.

2

Das Revisionsgericht überprüft die Sach- und Rechtsbeschwerde hinsichtlich Strafzumessung nur auf Rechtsfehler; bleibt die Würdigung der tat- und personenbezogenen Umstände nachvollziehbar, ist das Strafmaß nicht zu beanstanden.

3

Die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags nach § 213 StGB ist auszuschließen, wenn die Tat durch Umstände (Person des Opfers, Tatausführung, Motiv) einen besonders hohen Unrechtsgehalt aufweist, sodass ein entlastender Gesichtspunkt (etwa verminderte Schuldfähigkeit) nicht durchgreifend gewichtet werden kann.

4

Die bloße Unterlassung der förmlichen Verlesung eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister in der Hauptverhandlung begründet nicht ohne weiteres einen formellen Protokoll- oder Aufklärungsfehler, sofern der Inhalt nicht entscheidend ist und der Umstand auf anderem Wege erkennbar war.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 17. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 446/85 in der Strafsache gegen Paul Friedrich ██ aus ████, dort geboren am ███████ 1935, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17. April 1985 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Hechingen hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet. Der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, kann auf andere Art und Weise als durch Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein und bedurfte in diesem Fall nicht der Protokollierung. Angesichts der verhängten milden Strafe erscheint ausgeschlossen, dass ihn das Landgericht bei der Strafzumessung nicht in Erwägung gezogen hat.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Dies gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch für den Strafausspruch. Nach den Feststellungen liegt die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags fern. Die Tat wird im Gegenteil durch Umstände geprägt (Person des Tatopfers; Art und Weise der Tatausführung; Tatmotiv), die ihr einen besonders hohen Unrechtsgehalt verleihen. Das Landgericht durfte deshalb dem einzigen erheblich entlastenden Umstand, der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten, im Rahmen der Gesamtwürdigung durchgreifende Bedeutung absprechen und auf weitere Ausführungen zur Anwendung des § 213 StGB verzichten.

SchauenburgSchikoraGranderath
UlsamerFoth
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