Teilaufhebung wegen fehlender Feststellungen zum vollendeten Betrug (II 9)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 446/71
- Datum
- 30.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für einen vollendeten Eingehungsbetrug ist erforderlich, dass der Getäuschte durch die Täuschung schutzlos einem Vermögensschaden ausgesetzt wird; liegt eine ausreichende Absicherung gegen den Schaden vor, ist der Tatbestand der Vollendung nicht erfüllt.
Die Übergabe eines ungedeckten Schecks kurz vor der vereinbarten Besitz- oder Leistungsübergabe kann eine tatbestandliche Vermögensgefährdung begründen, wenn der Gläubiger auf die Deckung vertraut und bereits zur Erfüllung vorbereitet ist.
Ergeben die Feststellungen eine Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht, hat das Revisionsgericht den betreffenden Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Ist die Vollendung einer Vermögensstraftat nicht nachgewiesen, kann der Tatrichter dennoch die Prüfung und ggf. die Verurteilung wegen versuchten Betrugs vorzunehmen haben.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 20. April 1971
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
1 StR 446/71 vom 30. September 1971
in der Strafsache gegen die Arzthelferin Edith ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1947 in █████████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 30. September 1971 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. April 1971 im Fall II 9 der Urteilsgründe (Kaufvertrag mit ███) und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Betrugs im Falle II 9 wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Verkäufer G. hatte zwar die im Vertrag ausbedungene Kaution von 6.000,— DM zunächst nur dadurch erlangt, dass die Angeklagte ihm zwei Schecks übergab, die insgesamt auf die angegebene Summe lauteten und von denen das Urteil nicht feststellt, ob sie gedeckt waren. Er hat sich aber insoweit offenbar nach vereinbarter Rückgabe der ungeprüften Schecks mit einem Barbetrag von 3.000,— DM zufriedengegeben, den die Angeklagte ihm aushändigte, und die Übergabe der verkauften Gaststätte von der Zahlung des Restbetrags abhängig gemacht (UA S. 12). Unter solchen Umständen kann von einem vollendeten Eingehungsbetrug nicht die Rede sein, da sich der über den Erfüllungswillen der Angeklagten getäuschte Verkäufer bis dahin gegen einen Schadenseintritt bei der Erfüllung des Vertrages ausreichend abgesichert hatte (BGH, Urteil vom 6. März 1962 – 5 StR 652/61; Pfeiffer–Mauß–Schulte, StGB § 263 Anm. 23; Dreher, StGB 32. Aufl. § 263 Anm. 10 b).
Eine andere Frage ist, ob die Angeklagte einen vollendeten Betrug dadurch begangen hat, dass sie ihrem Vertragspartner kurz vor der vereinbarten Besitzübergabe zahlungshalber einen ungedeckten Scheck über 20.000,— DM überreichte. Eine den Betrugstatbestand erfüllende Vermögensgefährdung G.s könnte hier schon darin liegen, dass er möglicherweise zunächst auf das Vorhandensein der Deckung vertraute und die Übergabe der Gastwirtschaft vorbereitete, bis er dann durch Rechtsanwalt ███ veranlasst wurde, den Scheck abzufragen. Das wird der Tatrichter prüfen müssen. Er wird dabei zu beachten haben, dass nach den bisherigen Feststellungen gegen die Angeklagte jedenfalls der Vorwurf des versuchten Betruges aufrechterhalten werden müsste.
Soweit die Angeklagte im Falle II 9 verurteilt ist, unterliegt das Urteil daher der Aufhebung. Das führt notwendigerweise zugleich zum Wegfall des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. In diesem Umfang ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Die weitergehende Revision der Angeklagten ist daher zu verwerfen.
| Loesdau | Pfeiffer | Pikart | |||
| Mees | Woesner |