Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilaufhebung wegen mangelnder Feststellungen zur gefährlichen Gewohnheit (§20a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 446/68
Datum
29.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen sein Urteil, in dem er u.a. wegen Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Führerschein als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) verurteilt wurde. Der BGH befand, die Urteilsgründe enthalten keine tateinheitsspezifische Darlegung eines eingewurzelten Hanges für die Unterschlagung. Deshalb hob der BGH diese Verurteilung und die Gesamtstrafenentscheidung insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung, dass ein Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher i.S. des § 20a StGB ist, setzt eine ausdrückliche, tateinheitsspezifische Darlegung voraus, aus der ein eingewurzelter Hang zur Begehung strafbarer Handlungen hervorgeht.

2

Die für die Qualifikation als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher maßgebliche gefährliche Neigung darf nicht allein aus einer Neigung zu anderen Deliktsarten abgeleitet werden; das Gericht muss für jede in Betracht kommende Tat tragfähige Gründe angeben.

3

Fehlt die erforderliche Begründung für die Qualifikation als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hinsichtlich einzelner Taten, ist die betreffende Verurteilung aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine auf die betroffene Verurteilung beschränkte Aufhebung genügt, wenn die geringe Höhe der einzelnen Strafe nach den Gründen die Bemessung der übrigen Strafaussprüche nicht beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 25. April 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 446/68 24/46

in der Strafsache gegen ███ ██, den technischen Kaufmann Werner [REDACTED], geboren am █████████ 1941 in ███████ (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. Oktober 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 25. April 1968 mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben, 1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Führerschein als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte auch wegen der in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Führerschein begangenen Unterschlagung aufgrund eines eingewurzelten Hanges zur Begehung strafbarer Handlungen gehandelt hat und insoweit ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist (§ 20a StGB). Sie befassen sich vielmehr ausschließlich mit der gefährlichen Neigung und dem schädlichen Hang zu Betrugstaten. Nur in dieser Richtung hält die Strafkammer weitere Rückfälle des Angeklagten für wahrscheinlich. Dass die für die Unterschlagung verhängte Strafe die Bemessung der übrigen Strafaussprüche beeinflusst hat, ist mit Rücksicht auf die geringe Höhe dieser Einzelstrafe ausgeschlossen. Daher führt die Revision nur zu dieser beschränkten Aufhebung. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

SeibertLoesdauPfeiffer
FischerPikart
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