Revision: Teilweiser Wegfall der Verurteilung wegen Gewaltunzucht und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 446/67
- Datum
- 17.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere strafbare Handlungen sind nicht tateinheitlich zu behandeln, wenn die einzelnen Tatbestände rechtlich selbständig voneinander abzugrenzen sind; in solchen Fällen sind die Taten als verschiedene im Sinne des § 264 StPO zu beurteilen.
Ein Schuldspruch wegen vollendeter Gewaltunzucht ist nicht tragfähig, wenn die körperlichen Berührungen ausschließlich als Vorbereitung des Geschlechtsverkehrs dienten und nicht ein eigenes sexuelles Tatziel oder eine auf sexuelle Erregung gerichtete Handlung erkennen lassen.
Ist nicht ausgeschlossen, dass die Vorinstanz bei richtiger rechtlicher Würdigung (z. B. Wegfall eines Verbrechensmerkmals) eine mildere Strafe gefällt hätte, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei erneuter Entscheidung hat der Tatrichter bei Bestehen mehrerer rechtskräftiger Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden; dabei sind die maßgeblichen Grundsätze der Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 25. April 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 446/67
in der Strafsache gegen den Willfahrtsarbeiter Rudolf W. ████ Kreis ██, geboren am 19. 4. 1932 in ████, wegen versuchter Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. Oktober 1967 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25. April 1967 a) im Schuldspruch geändert; die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Gewaltunzucht wird b) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. ████████ Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die hier abgeurteilte und die dem Verfahren 1 Ds 12/67 des Amtsgerichts Würzburg zugrundeliegende strafbaren Handlungen sind nicht eine, sondern verschiedene Taten im Sinne von § 264 StPO. Das hat der Generalbundesanwalt in dem Antrag vom 27. September 1967 bereits zutreffend dargelegt.
2. Die rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Tatrichters tragen den Schuldspruch wegen versuchter Notzucht.
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Gewaltunzucht kann jedoch nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen █████████ wollte der Beschwerdeführer ausschließlich den Geschlechtsverkehr mit Frau ███████████. Die Berührungen ihres nackten Oberschenkels und ihrer entblößten Brust sollten nur dieses Ziel vorbereiten; sie sollten jedenfalls nicht der Sinnenlust des Angeklagten dienen oder Frau ██ ████ geschlechtlich erregen. Deshalb muss der Schuldspruch wegen vollendeter Gewaltunzucht gestrichen werden (BGHSt 1, 152; 17, 1, 23; BGH LM StGB § 177 Nr. 8).
3. Diese Einschränkung des Schuldspruchs macht es notwendig, den Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufzuheben. Der Senat kann nämlich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer „die einmalige Entgleisung“ (UA S. 8) des bisher unbestraften, fleißigen und arbeitsamen (UA S. 8, 9) Beschwerdeführers milder bestraft hätte, wenn sie nicht irrtümlich angenommen hätte, er habe im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit die Tatbestände zweier Verbrechen verwirklicht (UA S. 9).
Bei der neuen Entscheidung wird der Tatrichter aus der hier festzusetzenden und der in dem Verfahren 1 Ds 12/67 des Amtsgerichts Würzburg ausgesprochenen und nunmehr rechtskräftigen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Dazu wird auf BGHSt 7, 180 und BayObLG 1956, 86 aufmerksam gemacht.
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