Revision verworfen: Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 446/66
- Datum
- 20.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Steuergeheimnis (§ 22 AO) schützt vor Auskünften, die einen unmittelbaren Einblick in die steuerlichen Verhältnisse einer bestimmten Person geben; ein Beweisantrag ist insoweit unzulässig, wenn die Vernehmung des Finanzbeamten solche individuellen Erkenntnisse vermitteln würde.
Allgemeine Auskünfte oder gruppenbezogene Schätzungen durch die Finanzbehörde berühren das Steuergeheimnis nicht, wohl aber Auskünfte, die geeignet sind, die Einkommensverhältnisse eines konkreten Steuerpflichtigen offenzulegen.
Beweismittel gelten nur dann als unerreichbar, wenn Gerichts- und staatsanwaltschaftliche Nachforschungen alle der Bedeutung des Beweises und den Umständen entsprechenden Möglichkeiten ausgeschöpft haben und keine begründete Aussicht auf baldige Beschaffung besteht.
Die Aufklärungspflicht des Tatrichters ist nicht verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft nachweislich Ermittlungen angestellt hat und keine naheliegende, ohne wesentlichen Zeitverlust zugängliche Maßnahme ungenutzt blieb.
Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter; es besteht keine Verpflichtung, sich im Urteil mit jedem Einzelergebnis der Hauptverhandlung eingehend auseinanderzusetzen, sofern die gewonnene Überzeugung hinreichend begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. Mai 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Wilhelm S ████ aus ███, geboren am █████ ████ in ██, ██ ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Fischer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Mai 1966 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 21. Mai 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I.
1. Der Beschwerdeführer, dem die Ausbeutung von Einkünften der Prostituierten Edith ██████ aus gewerbsmäßiger Unzucht zum Vorwurf gemacht wird, hatte in der Hauptverhandlung die Angaben der Zeugin ████████████ die Höhe ihres Einkommens bestritten und sich zum Beweis dafür, dass der Jahresverdienst einer ██ ███ Prostituierten bisher noch in keinem Fall mehr als 20.000 DM betragen habe oder höher eingeschätzt worden sei, die Vernehmung des zuständigen Finanzbeamten beantragt. Die Strafkammer hat den Beweisantrag als unzulässig abgelehnt, weil der betreffende Beamte bei einer solchen Vernehmung mittelbar auch Auskunft über die jährlichen Einkünfte der Zeugin ████████████ geben würde, diese aber das Finanzamt nicht von der Wahrung des Steuergeheimnisses entbunden habe. Diese Ablehnungsbegründung hält die Revision nicht für gerechtfertigt. Sie meint, bei der hohen Zahl der in ███████ gemeldeten Prostituierten könne durch die Aussage eines Beamten über die allgemeinen Erfahrungen des Finanzamts bei der Einschätzung von Einkünften aus gewerbsmäßiger Unzucht keinerlei Einblick in die Einkommensverhältnisse einer einzelnen Prostituierten eröffnet werden. Wäre die Auffassung der Strafkammer richtig, so wäre dem Finanzamt für den Fall nicht abgegebener Steuererklärungen jede Möglichkeit der Schätzung versagt, weil eine solche naturgemäß nur auf zuverlässigen Steuererklärungen einzelner zur gleichen Berufsgruppe gehörender Steuerpflichtiger beruhen könne, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese an der Wahrung ihres Steuergeheimnisses interessiert seien oder nicht. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Der Revision ist zuzugeben, dass das Steuergeheimnis grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn die Finanzbehörde eine allgemeine Auskunft über eine Gruppe von Steuerpflichtigen gibt oder Steuerschätzungen vornimmt (vgl. Koch/Wolter, Das Steuergeheimnis 1958 S. 28; Leise, Das Steuergeheimnis 1965 S. 12). Um eine solche Auskunft ging es dem Angeklagten aber nicht. Er wollte mit seinem Beweisantrag dartun, dass die Angaben der Zeugin ███████ über die Höhe ihrer Einkünfte unrichtig waren. Wenn die Behauptung des Angeklagten von dem als Zeugen benannten Beamten bestätigt worden wäre, dann hätte sich hieraus entnehmen lassen, dass auch Edith ██████ – entgegen ihren Angaben – nur ein Jahreseinkommen erzielte, das unter dem Betrag von 20.000 DM lag. Damit wäre – nicht nur mittelbar, wie die Strafkammer annimmt, sondern unmittelbar – ein entscheidender Einblick in ihre steuerrechtlichen Verhältnisse gewonnen worden, den sie Außenstehenden nicht zu gewähren brauchte (AO § 22).
Es liegen auch keine Umstände vor, die im vorliegenden Fall eine finanzamtliche Auskunft ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen entgegen § 22 AO hätten rechtfertigen können. Das öffentliche Interesse des Staates an der Strafverfolgung vermag einen solchen Einbruch in den geschützten Bereich des Steuergeheimnisses jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn dem Tatrichter wie hier Zeugenaussagen zur Verfügung standen, während das Finanzamt ohnehin nur auf die kaum nachprüfbaren Angaben des Steuerpflichtigen zurückgreifen konnte oder auf Schätzungen angewiesen war. Da das Steuergeheimnis der Zeugin ██████ somit in der Tat ungerechtfertigt verletzt worden wäre, hat das Landgericht den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO mit Recht als unzulässig abgelehnt.
2. Einen weiteren Verstoß gegen Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Strafkammer seinen Antrag auf Vernehmung des Zeugen ████████ wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels abgelehnt hat. Die Ablehnungsbegründung beschränke sich, so führt die Revision aus, auf den Hinweis, dass der Aufenthalt des Zeugen trotz Ermittlungen nicht festgestellt worden sei. Das genüge nicht. Es hätte dargetan werden müssen, dass die Staats— anwaltschaft alle ihr zu Gebote stehenden Mittel der Aufenthaltsfeststellung ausgeschöpft habe. Auch damit dringt die Revision nicht durch.
Zwar sind nur diejenigen Beweismittel unerreichbar, bei denen die unter Beobachtung der Aufklärungspflicht erforderlichen und der Bedeutung des Beweises entsprechenden Bemühungen des Gerichts, sie herbeizuschaffen, ohne Erfolg geblieben sind und auch keine begründete Aussicht dafür besteht, dass sie in absehbarer Zeit beigebracht werden können (BGH NJW 1953, 1522). Die Revision legt aber eine Verletzung der das Gericht insoweit treffenden Pflicht zur Aufklärung nicht dar. Die Strafkammer hatte es der Staatsanwaltschaft übertragen, Ermittlungen nach dem Aufenthalt des Zeugen ████████████████████ anzustellen. Nachdem deren Nachforschungen vergeblich geblieben waren, hätte das Gericht sich allenfalls dann zu weiteren Maßnahmen veranlasst sehen müssen, wenn eine naheliegende Möglichkeit, die fehlende Aufklärung ohne wesentlichen Zeitverlust zu beschaffen, offensichtlich ungenutzt geblieben wäre. Hiervon kann jedoch unter den gegebenen Umständen keine Rede sein.
3. Soweit die Revision ferner rügt, das Landgericht habe im Zusammenhang ███ der Vernehmung der Zeugen K.- ███ ███ ██ und R. seine Aufklärungspflicht verletzt, ist ihr Vorbringen schon deshalb unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, welche Aufklärungsmöglichkeiten der Tatrichter nicht wahrgenommen haben soll (vgl. BGHSt 2, 168, 169).
4. Ein verfahrensrechtlicher Verstoß kann auch nicht darin gefunden werden, dass die Strafkammer es unterlassen hat, die Jugendgerichts- und Erziehungsakten der Zeugin St. beizuziehen. Hierzu bestand umso weniger Veranlassung, als die Mutter der Zeugin vernommen worden ist.
II.
Der Sachrüge hält das Urteil ebenfalls stand.
Die für die Verurteilung entscheidende Feststellung, dass die Zeugin ██████ in den 3 1/4 Jahren ihrer Bekanntschaft mit dem Angeklagten Einkünfte aus gewerbsmäßiger Unzucht in Höhe von insgesamt 200.000 DM bezogen und dass der Angeklagte hiervon zur Bestreitung seines Lebensunterhalts 80.000 DM erhalten und bis auf 45.000 DM auch für sich verwendet hat (UA 10), unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere war das Landgericht nicht gehindert, seiner Überzeugungsbildung die – in wesentlichen Punkten mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmende Aussage der Zeugin ███████ zugrunde zu legen und den entgegenstehenden Angaben anderer Zeugen, soweit diese die Verdienstmöglichkeiten von ████████ Prostituierten betrafen, keinen Glauben zu schenken. Eine Verpflichtung, sich mit sämtlichen Ergebnissen der Hauptverhandlung im Urteil eingehend auseinanderzusetzen, besteht für den Tatrichter nicht (vgl. Löwe/Rosenberg/Geier StPO 21. Aufl. § 267 Anm. 4).
Soweit der Beschwerdeführer aus dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ein anderes Beweisergebnis abzuleiten sucht, ist sein Vorbringen unzulässig.
Die Anwendung des § 181a StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsfehlern. Da auch die Strafzumessungserwägungen zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass geben, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Fischer | Mai | Pfeiffer | |||
| Loesdau | Pikart |