Revision in Bestechungsverfahren: Freispruch und Teilaufhebung mit Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 446/64
- Datum
- 16.04.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Versprechen, einem Amtsträger Zuwendungen zu gewähren, erfüllt bereits den Tatbestand des § 333 StGB.
Der Tatbestand der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) setzt eine Unrechtsvereinbarung voraus; bloße Zuwendungen oder deren Entgegennahme ohne konkrete Vereinbarung über eine bestimmte Amtshandlung genügen nicht.
Aufklärungsrügen und allgemeine Beweisangriffe sind unzulässig, wenn der Rüge nicht konkret bezeichnete Beweismittel zugrunde gelegt werden.
Kann der konkrete Tatumfang wegen lang zurückliegender Ereignisse in einer neuen Verhandlung voraussichtlich nicht mehr verlässlich geklärt werden, darf das Revisionsgericht zugunsten des Angeklagten den Schuldumfang einschränken und zur erneuten Entscheidung zurückverweisen.
Die Verwertung von Vorgängen aus früheren Verfahren ist nicht grundsätzlich unzulässig, sofern entsprechende Einzelheiten bei zulässigen Vernehmungen zur Sprache kommen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 30. Dezember 1963
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 446/64 URTEIL 16. April 1965 in der Strafsache gegen ██ 1. den Fabrikanten Erwin █ jun. aus ███, dort geboren ████████████████, ███ 2. den technischen Regierungsoberinspektor Erich ████ aus ████, geboren █████ 1909 in █████, wegen Bestechung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. ███████████ Dr. Willms Bundesrichter Bundesrichter Hübner Dr. ████████████ Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Dezember 1963, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse hat insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird seine Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
I. Backhaus. 1. Verfahrensrügen. a) Nach der allein beweiskräftigen (§ 274 StPO) Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer den Zeugen C. als der Begünstigung des Angeklagten verdächtig unvereidigt gelassen, nachdem er, gemäß § 55 StPO belehrt, die Auskunft auf die Frage verweigert hatte, ob er im Auftrag des Angeklagten wegen des anhängigen Verfahrens mit dem Zeugen General ██████ in Verbindung getreten sei. Daher geht die Rüge fehl, C. sei falsch belehrt, unvollständig vernommen und zu Unrecht nicht vereidigt worden. b) Die Aufklärungsrügen sind — mangels Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte bedienen sollen — unzulässig (BGHSt 2, 168). c) Die Verwertung von Einzelheiten aus dem Verfahren gegen den früheren Major Bal. beweist keinen Verstoß gegen § 261 StPO; sie können bei der Vernehmung des Angeklagten, der damals als Zeuge gehört worden war, oder bei der jetzigen Einvernahme des Zeugen █████████████ zur Sprache gekommen sein. 2. Sachrüge. a) Die schriftlichen Ausführungen der Revision zeigen keinen Rechtsfehler in dem Urteil auf. Ihre Beweisangriffe sind unzulässig (§ 337 StPO). Ihre Meinung, die Verletzung der Dienstpflicht zur Amtsverschwiegenheit werde schon durch das unschädliche oder selbst nützliche Ergebnis gerechtfertigt, ist rechtsirrig. Auch von einem übergesetzlichen Notstand kann keine Rede sein. Denn ein solcher besteht nicht, solange gesetzliche Mittel vorhanden sind, den Widerstreit verschiedener Rechtsgüter aufzulösen oder zu entscheiden. Weder der Angeklagte noch █████████ haben sich jedoch mit einem ordnungsmäßigen Antrag um Abhilfe an die zuständige oberste Dienstbehörde gewandt. Es kann daher dahinstehen, ob der Angeklagte etwa bloß eine damals mißliche Lage der Bundeswehr als einen eigenen und als einen Notstand ██████████ ausgibt. Erfolglos bleibt auch die von der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat erhobene Rüge, es sei nicht festgestellt, daß der Angeklagte dem Major █████████████ Geldgeschenke gemacht habe, um ihn zu pflichtwidrigen Handlungen zu bestimmen, wie das der § 333 StGB voraussetzt. Allerdings bietet das Urteil durch Ungenauigkeiten Handhaben zu dieser Rüge, wie die Verteidigung zutreffend geltend gemacht hat (UA 10, 11, 37 Abs. 2 Satz 2). Die Rüge scheitert aber letztlich an der Feststellung, daß der Angeklagte „mit seinen Zuwendungen nach seiner eigenen Einlassung den Zweck verfolgte, ███████ zur Hergabe von Informationen ... über Panzerkettenbedarf der Bundeswehr anzuhalten“ (UA 37 Abs. 2 Satz 4). b) Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin führt jedoch zu Beanstandungen, die der Revision zu einem Teilerfolg verhelfen.
Allerdings berührt es nicht den Schuldspruch, daß der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 333 StGB nicht erst durch das Gewähren der Geldzuwendungen an Major ███████ verwirklichte — wie das Landgericht angenommen hat —, sondern schon dadurch, daß er sie ihm versprach, um ihn zu bestimmen, seiner Dienstpflicht zuwider der Firma ███ mitzuteilen, welchen Bedarf an Panzerersatzteilen die Truppe angemeldet hatte. Ebenso ist es für den Schuldspruch nicht bedutsam, daß die Strafkammer augenscheinlich in Anlehnung an ihr Urteil in der Sache █████████ es für den Tatbestand des § 332 StGB als unerheblich angesehen hat, wann sich ███████ über die Bestechungsabsicht des Angeklagten klar wurde (BGHSt 15, 88, 102 f), während hier gar kein Verbrechen der Bestechlichkeit nach § 332 StGB, sondern ein Vergehen des Angeklagten gegen § 333 StGB in Frage steht und jener Umstand aus diesem Grunde unerheblich ist (BGHSt 15, 184). Dagegen berührt es den Schuldumfang und bringt den Strafausspruch zu Fall, daß die Strafkammer bei der Beweiswürdigung durch unnötige Hilfserwägungen und Wahrannahmen zugunsten des Angeklagten ihren Feststellungen den sicheren Boden zum Teil entzieht. So hat sie es zwar für absolut widerlegt erachtet, daß Major ██████████ von seinen Dienstvorgesetzten allgemein zu Mitteilungen über Bedarfsanmeldungen der Truppe ermächtigt worden sei. Sie schließt es jedoch nicht aus, daß General ███████ ihm eine solche Einzelerlaubnis in zwei bis drei die Firma ███ betreffenden Fällen erteilt habe und der Angeklagte deshalb von der zweiten Hälfte des Jahres 1958 ab gemeint habe, █████ handle beim Übermitteln solcher Nachrichten an ihn nicht mehr pflichtwidrig. Bei dieser Sachlage entsteht jedoch der Zweifel, ob der Angeklagte die Zahlungen ab 1. Juli 1958 zur Erfüllung des ursprünglichen Bestechungsversprechens oder nunmehr für vermeintlich erlaubte Dienste leistete oder, wie er geltend macht, um sich das Wohlwollen ███████s zu erhalten. Bei der Länge der zurückliegenden Zeit hält der Senat es für ausgeschlossen, daß der Tatrichter solche Einzelheiten in einer neuen Verhandlung noch klären könnte. Er geht daher zugunsten des Angeklagten davon aus, daß dieser nur die Zahlungen bis zum 30. Juni 1958 zur Erfüllung des Bestechungsversprechens leistete, und entnimmt dem Urteil, daß er nach dem 30. Juni 1958 höchstens 8.000 DM an ████████████ zahlte. Der Senat begrenzt daher den Umfang der Schuld des Angeklagten auf ein Bestechungsgeld von 14.900 DM und hebt den möglicherweise von der Überzeugung größerer Schuld des Beschwerdeführers beeinflußten Strafausspruch auf. Sache des Tatrichters wird es sein, zu entscheiden, ob die zahlenmäßige Minderung der gewährten Bestechungsvorteile auch die verführerische Bedeutung des Bestechungsversprechens und demgemäß die Schuld des Angeklagten mindert, und welche Strafe seiner Schuld angemessen ist.
II. Otte. Das Landgericht hat den Angeklagten ███ von dem Vorwurf freigesprochen, den Beschwerdeführer O. der damals mit Güteprüfungen bei der Firma ██████ befaßt war, bestochen zu haben. Es hält den Verdacht nicht für begründet, daß ████ durch bewußtes Unterlassen der Einforderung eines für eine Autoreparatur verauslagten Betrages und des Kaufpreises für ein Regal dem Angeklagten O. diese Schulden erlassen habe. Es hat auch sonst keine Anhaltspunkte für eine „Unrechtsvereinbarung“ der beiden gefunden. Daß die Firma sich erbot, die Instandsetzungskosten kurzfristig vorzuschießen, und demgemäß den Betrag verauslagte, hat es als eine „sozial-adäquate Gefälligkeit“ angesehen, mit der O. aus einer unvermittelt aufgetretenen augenblicklichen Verlegenheit geholfen werden sollte. Hiernach ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß ██████████ dem Angeklagten O. keine Bestechungsvorteile gewährt habe. In dem § 331 StGB, dessen Anwendbarkeit gegen Otte allein in Frage steht, ist im Unterschied zu § 333 StGB entgegen dem Sprachgebrauch des Urteils zwar nicht das Gewähren, sondern das Annehmen eines Vorteils Tatbestandsmerkmal. Hat jedoch Backhaus dem Angeklagten keinen Vorteil gewährt, so hat dieser auch keinen Vorteil angenommen; denn die Vorteilsannahme setzt jene „Unrechtsvereinbarung“ voraus (BGHSt 10, 237, 241), für die das Landgericht keinen Anhaltspunkt gefunden hat. Allenfalls könnte der Beschwerdeführer nach der Sachlage das Stillhalten der Firma ██ ████████ sei es als Erlaß, sei es als Stundung seiner Schulden etwa zur Belohnung für günstige Güteprüfungen — aufgefaßt haben; dann wäre er der versuchten Bestechlichkeit schuldig (BGHSt 16, 40, 45); diese ist aber im Bereich des § 331 StGB straflos (§ 43 Abs. 2 StGB). Für diese Vorschrift genügt es auch nicht — entgegen der Annahme der Strafkammer —, daß der Angeklagte die Zuwendungen mit Rücksicht auf sein Amt erhielt und entgegennahm (BGHSt 15, 239, 251). Der Tatbestand der Bestechlichkeit nach § 331 ist erst dann gegeben, wenn der Beamte die Zuwendung für eine bestimmte, an sich nicht pflichtwidrige Amtshandlung annimmt, fordert oder sich versprechen läßt (BGHSt 15, 88, 92). Da die Strafkammer auch nicht hat feststellen können, daß der Angeklagte etwa von untergeordneten Angestellten der Firma ███████ auf deren Kosten Bestechungsvorteile angenommen hat, und da sie ferner keine Klarheit darüber hat gewinnen können, worin diese Vorteile bestanden haben sollen: in dem Erlaß der Forderungen, in der Einräumung eines Vorzugspreises oder in einem zinslosen Darlehen, scheint es dem Senat ausgeschlossen, daß sie in einer neuen Verhandlung, lange Jahre nach der Tat, zu bestimmter Feststellung der Schuld des Angeklagten gelangen könnte. Der Senat spricht daher den Angeklagten ██████████ frei. Er findet jedoch weder eine rechtliche Möglichkeit nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO noch einen Anlaß nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
| Dr. Geier | Willms | Fischer | |||
| Seibert | Hübner |