Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung verworfen; Wertersatzentscheidung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 446/63
Datum
21.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden vom LG Karlsruhe wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung verurteilt; das Hauptzollamt beanstandete das Ausbleiben einer Wertersatzanordnung. Der BGH verwirft die Revisionen. Er bestätigt die Anwendung der milderen Neuregelung (§ 414a AbgO) nach § 2 Abs. 2 S. 2 StGB und hält die Abwägung von Geldstrafe, Einziehung und Wertersatz für ermessensgerecht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur insoweit zulässig für die Schuldsprüche, als diese in der Revision selbst angegriffen werden; unangefochtene Schuldsprüche werden vom Revisionsgericht nicht überprüft.

2

Bei Änderung der Gesetzeslage ist die auf den Tatzeitpunkt bezogen mildere Regelung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB anzuwenden (Lex mitior), weshalb das Gericht die neu eingefügte Vorschrift der Abgabenordnung zu berücksichtigen hat.

3

Einziehung und Wertersatz sind als Nebenstrafen bei der Strafzumessung zusammen mit der Geldstrafe zu berücksichtigen; das Gericht hat im Rahmen seines Ermessens die wirtschaftlichen Gesamtfolgen abzustimmen und kann insoweit von Wertersatz absehen.

4

Bei einer fortgesetzten Tat sind Grenze und Umfang eines Anspruchs auf Wertersatz besonders zu prüfen, wenn der Täter Erlöse früherer Teilakte zur Ausführung späterer verwendet hat; ein pauschaler Anspruch ist insoweit nicht zwingend gegeben.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 10. Dezember 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Rentner Jakob ████, geboren am █████ in ██████, 2. den Elektro[techniker] Isaak ███, geboren am ███████ in P[olen],

wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 1962 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision des Nebenklägers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat Jakob ████████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung zu neun Monaten Gefängnis und 10.000 DM Geldstrafe und Isaak ███ wegen fortgesetzter Beihilfe zur fortgesetzten Steuerhinterziehung zu 8.000 DM Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der gegen Jakob ███ erkannten Freiheitsstrafe, soweit sie nicht bereits durch die darauf angerechnete Untersuchungshaft verbüßt ist, hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat das Landgericht neben zwei Aktentaschen und einem Motorroller Goldmünzen im Wert von 120.177,00 DM eingezogen. Dagegen haben die Angeklagten und das Hauptzollamt als Nebenkläger Revision eingelegt. Sie beanstanden die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Angeklagten greifen ausschließlich den Strafausspruch an; die Revision des Nebenklägers wendet sich nur dagegen, dass die Strafkammer nicht obendrein auf Wertersatz erkannt hat. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Schuldsprüche hat der Senat nicht nachzuprüfen, da sie von keiner der Revisionen angegriffen worden sind.

II. Die Bestimmung der verhängten Freiheits- und Geldstrafen und die Einziehungsanordnung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revisionen der Angeklagten machen nicht geltend, dass die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer rechtsfehlerhaft seien. Sie meinen nur, das Landgericht, das ihnen den Wert von Isaak ███s Vermögen belassen wollte, hätte niedrigere Strafen verhängt und weniger eingezogen, wenn es gewusst hätte, dass die Finanzbehörden von Jakob ███ wegen des Verkaufs eingeschmuggelter Münzen in der Bundesrepublik Deutschland Satzsteuern fordern und ihn wegen deren Hinterziehung verfolgen würden. Damit können die Revisionen nicht durchdringen. Anklage und Eröffnungsbeschluss legten den Angeklagten zur Last, Goldmünzen ohne zollamtliche Gestellung in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt zu haben, um sie hier gewinnbringend zu verkaufen, und dadurch Abgaben verkürzt zu haben. Dementsprechend hat die Strafkammer die Angeklagten der Verkürzung der durch die Einfuhr der Münzen entstandenen staatlichen Ansprüche aus Umsatzsteuer schuldig befunden und diese mit den von ihr verhängten Strafen und Nebenstrafen geahndet. deren Höhe hat das Landgericht auf Grund der zur Zeit der Hauptverhandlung bekannten Tatsachen festgesetzt. Aus Rechtsgründen ist ihre Bemessung nicht zu beanstanden. Sie ist auch nicht dadurch rechtsfehlerhaft geworden, dass nach der Verkündung des Urteils die Finanzbehörden von Jakob ██ Satzsteuern, die er durch den Verkauf der eingeführten Münzen in der Bundesrepublik Deutschland schuldig geworden sei, fordern und ihn auch wegen deren Hinterziehung verfolgen.

III. Das Absehen von der Anordnung eines Wertersatzes hält im Ergebnis ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Landgericht nicht den zur Tatzeit geltenden § 401 AbgO, sondern den inzwischen neu eingefügten § 414a AbgO (BGBl. 1961 I S. 981) als die mildere Bestimmung angewendet (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Danach schreibt das Gesetz nicht mehr zwingend vor, bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung neben der Strafe auf Wertersatz zu erkennen, sondern stellt diese Anordnung in das Ermessen des Gerichts.

Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Geldstrafen und der Entscheidung über Einziehung und Wertersatz auf die durch diese Anordnungen ausgelösten gesamten wirtschaftlichen Folgen gesehen. Diese Betrachtungsweise entspricht dem Gesetz, das Einziehung und Wertersatz nach der Abgabenordnung als Nebenstrafen oder Zusatzgeldstrafen behandelt (BGHSt 6, 4, 5 und 304, 308; 7, 78, 79). Das Landgericht hat es für geboten gehalten, Geldstrafen, Einziehung und Wertersatz so abzustimmen, dass den Angeklagten wegen der schweren Schicksalsschläge, die sie während ihrer Verfolgung aus rassischen Gründen erlitten hatten, zusammen noch so viel verbleibt, wie das Vermögen Isaak ███ vor ihren Verfehlungen allein ausgemacht hatte. Diese Überlegung ist bei aller Betonung der in der Person der Angeklagten liegenden Gesichtspunkte auch im ganzen sehr ausgewogen. Sie lässt keine fehlerhafte Ausübung des der Strafkammer obliegenden Ermessens erkennen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie allein schon hat nach dem Urteil das Landgericht dazu geführt, davon abzusehen, neben den Geldstrafen und der Einziehung auf Wertersatz zu erkennen; denn andernfalls wäre den Angeklagten nicht mehr ein Isaak ███s Vermögen vor der Tat entsprechender Betrag verblieben. Es gefährdet deshalb die Entscheidung auch nicht, dass die vom Nebenkläger und dem Generalbundesanwalt beanstandete weitere Erwägung der Strafkammer darüber, in welcher Höhe bei einer fortgesetzten Tat, bei der der Täter den Erlös der ersten Handlungen zur Ausführung späterer Teilakte verwendet hat, überhaupt auf Wertersatz erkannt werden kann, Bedenken begegnet.

Danach sind sowohl die Revisionen der Angeklagten als auch die des Nebenklägers zu verwerfen.

GeierWilmsMai
SeibertFischer
Revisionen wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung verworfen; Wertersatzentscheidung bestätigt — Themis