Treffer
BGH Urteil

Untreue (§266 StGB): Keine Treuepflicht aus Kaufvertrag und Verrechnungsabrede

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 446/60
Datum
13.12.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue verurteilt, weil er Verkaufserlöse nach einer Verrechnungsabrede nicht an den Erwerber überwies. Der BGH prüft, ob hieraus eine treuhänderische Vermögensfürsorgepflicht i.S.v. §266 StGB entsteht. Das Gericht verneint dies: Kaufverträge begründen nur schuldrechtliche Zahlungspflichten und Verrechnungsabreden regeln lediglich die Erfüllungsweise. Mangels Tatbestandsmerkmalen wird der Angeklagte freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kaufvertrag begründet für sich genommen keine treuhänderische Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 StGB, sondern eine rein schuldrechtliche Zahlungspflicht.

2

Eine Verrechnungsabrede ändert nicht das Wesen der Kaufpreisschuld zu einer Treuepflicht; sie bestimmt lediglich die Art und Weise der Erfüllung der Zahlungspflicht.

3

Der nachträgliche Wegfall der Verrechnungsgrundlage führt nicht rückwirkend zur Entstehung eines Treueverhältnisses oder einer Pflicht, Erlöse zugunsten des anderen Vertragspartners gesondert zu verwalten oder zu überweisen.

4

Sind auf Grundlage der Feststellungen keine neuen, die Rechtslage ändernden Umstände zu erwarten, kann das Revisionsgericht das Urteil aufheben und den Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO freisprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 11. Juli 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Werner ███ aus ██, geboren ███ 1911 in █████, wegen Untreue

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 11. Juli 1960 (fälschlich bezeichnet: 7. Juli 1960) aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen bürsenrechtlicher Untreue (§ 95 Ziff. 2 BörsG) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Strafkammer hat nunmehr gegen den Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB) auf eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten erkannt und den Vollzug der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auch dieses von der Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und Verfahrensrügen angegriffene Urteil hat keinen Bestand.

Der Angeklagte verkaufte als Kommanditist und Einzelprokurist der Firma Gustav ████ am 11. Oktober 1956 an den Bauern Max █ einen neuen Schlepper D 430 für 12.785,— DM und █████ █████████████████ für 1.250,— DM. Am selben Tage schloss er mit █ einen schriftlichen Vertrag, nach dessen Wortlaut ███ █████ von █ vier mit Preisangabe im Vertrag █████████████ ██████████ Maschinen kaufte. Weiter steht in diesem Vertrag: "Den Weiterverkauf ██████████ █████ ███ Mehrerlös ist zugunsten von Herrn ██████ Firma █████████████████ sicher, den Mindererlös ██████ ██ ████████ ███ █████████████████". Gebrauchte Maschinen werden mit dem D 430 verrechnet.

Eine weitere gebrauchte Maschine übernahm der Angeklagte einige Zeit später zu den gleichen Bedingungen.

Der für zwei der durch den Angeklagten weiterverkauften █████████ erzielte Preis wurde auf die Schuld des Zeugen aus dem Kauf der neuen Maschinen verrechnet. Der ███ ██████ noch offene Restkaufpreis für die neuen Maschinen wurde wie vorgesehen von einer Sparkasse finanziert, die dem Angeklagten ███ ██████ im Januar 1957 gutschrieb, während sie das Konto ███ damit belastete. Der Angeklagte █████████ ████ die übrigen gebrauchten Maschinen. Dem Zeugen █ erteilte er nach dem Verkauf jeder Maschine eine ██████████████████ in Höhe des erzielten ███████████████ ██████████ Reparaturkosten. Die Beträge überwies er unmittelbar nach dessen Konto bei der Sparkasse ███████████.

Die Strafkammer ist abweichend vom Eröffnungsbeschluss und anders als im früheren Urteil – zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte nach dem Willen der Vertragsparteien die gebrauchten Maschinen von Max █ nicht in Kommission nehmen sollte, sondern dass es sich hierbei um einen Kaufvertrag gehandelt hat. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende und aufgrund einer von Denkfehlern und Widersprüchen freien Beweiswürdigung getroffene Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Hatte aber der Angeklagte die Maschinen von ███ gekauft, so traf ihn wegen der Begleichung des Kaufpreises keine Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Verkäufers █ wahrzunehmen. Der Kaufvertrag als solcher konnte eine Vermögensfürsorgepflicht zwischen den Vertragsparteien nicht begründen. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt, und davon geht offenbar auch die Strafkammer aus. Sie sieht jedoch in der Abrede der Verrechnung eine über „die allgemeinen Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag“, also über den bloßen Austausch von Leistungen, hinausgehende Verpflichtung, die sie als Treupflicht im Sinne des § 266 StGB auffasst. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Eine Verrechnungsabrede erweitert nicht die dem Kaufvertrag wesentliche Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen; sie bestimmt lediglich, in welcher Weise diese Pflicht zu erfüllen ist. Durch eine Verrechnungsabrede wird daher das Wesen der Kaufpreisschuld als einer rein schuldrechtlichen Verpflichtung ohne Treuecharakter nicht berührt. Wenn die Strafkammer ausführt, Inhalt des Vertrages sei gewesen, dass die Firma ████ den Kaufpreis dem Zeugen ██████ nicht nur schulde, sondern ihn mit dem Kaufpreis des D 430 verrechne, so sagt sie damit nichts anderes, als dass die Firma ████ den Kaufpreis nicht nur schuldete, sondern ihn auch auf eine bestimmte Weise – zu bezahlen hatte.

Die Strafkammer meint, der Angeklagte hätte, nachdem durch die Überweisung von 9.155,— DM auf das Konto des Angeklagten dessen Forderung gegen █ getilgt und damit die Verrechnungsgrundlage entfallen war, die weiteren Erlöse aus dem Verkauf der Maschinen an █ oder auf dessen Konto bei der Sparkasse überweisen müssen. Dabei geht das Landgericht wohl von der Überlegung aus, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen sei, den Zeugen ███ so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn die Verrechnungsgrundlage nicht entfallen wäre. Das mag für die bürgerlichrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zutreffen. Doch konnte der Wegfall der Verrechnungsgrundlage nicht die nachträgliche Entstehung eines Treueverhältnisses zwischen dem Angeklagten und █ bewirken; auch die Verpflichtung, nunmehr den Verkaufserlös unmittelbar an █ oder an dessen Sparkasse zu überweisen, ging nicht über die jedem Kaufvertrag eigentümliche schuldrechtliche Verpflichtung auf Zahlung des Kaufpreises hinaus.

Das Urteil der Strafkammer ist daher auf die Sachrüge aufzuheben, ohne dass es noch eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf.

Neue Feststellungen, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, sind ersichtlich nicht mehr zu treffen. Der Senat spricht in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO daher den Angeklagten frei und belastet die Staatskasse mit den Kosten des Verfahrens. Er sieht jedoch keinen Anlass, auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten, gegen den nach den Feststellungen der Strafkammer zumindest – noch der Verdacht betrügerischen Handelns besteht, der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO).

PeetzWillmsFischer
Dr. SchalschaDr. Hübner
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