Revision verworfen: Gerichtsvollzieher wegen Untreue und Betrug verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 446/59
- Datum
- 20.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Gerichtsvollzieher verfügt kraft Gesetzes über Befugnisse, über Vermögen von Gläubiger und Schuldner in der Zwangsvollstreckung zu verfügen; diese Befugnis ergibt sich aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften und nicht bloß aus behördlichem Auftrag.
Missbrauch der Verfügungsmacht im Sinne des § 266 StGB liegt vor, wenn ein Amts- oder Vollstreckungspfleger entgegen gesetzlichen Bestimmungen Vermögensvorteile (z.B. Anzeigenrabatte) für sich vereinnahmt und dadurch die Vollstreckungsparteien (Gläubiger oder Schuldner) in ihrer Vermögenslage schädigt.
Anzeigenrabatte sind bei der Berechnung der Zwangsvollstreckungskosten nur in der tatsächlich entstehenden Höhe zu berücksichtigen und stehen dem Gerichtsvollzieher nicht zu; die unrichtige Mehrberechnung und Vereinnahmung solcher Rabatte kann den Missbrauchstatbestand begründen.
Vorsatz und Mittäterschaft sind gegeben, wenn Beteiligte die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens kennen und bewusst gemeinschaftlich handeln; wiederholtes Absprechen und gemeinschaftliche Vereinnahmung begründen Mittäterschaft beim Untreue- und Betrugstatbestand.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 5. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Gerichtsvollzieher Kurt █, geboren am ██ in ███, Krs. █████, 2. ███ ██████████████████ █████ █ ███, dort geboren am ██ █████, wegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willims, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 5. Juni 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt, ████████ zu drei Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung, ████████ zu 420 DM Geldstrafe anstelle von zwei Monaten Gefängnis. Beide Beschwerdeführer wurden außerdem zu Geldstrafen gemäß § 266 StGB verurteilt.
Sie haben den Urteilsfeststellungen zufolge als Gerichtsvollzieher auf Grund gemeinsamer Verabredung fortlaufend Zeitungsrabatte für Anzeigen von Versteigerungsterminen pflichtwidrig für sich behalten, anstatt sie an die jeweils berechtigte Vollstreckungspartei abzuführen. Die Revisionen haben keinen Erfolg.
I. Der Schuldspruch wegen Untreue enthält keinen Rechtsfehler, der die Angeklagten benachteiligt. Das Landgericht begründet die Verurteilung damit, dass die Angeklagten die ihnen als Gerichtsvollziehern „kraft behördlichen Auftrags“ und durch den Vollstreckungsauftrag eingeräumte Befugnis, „über fremdes Vermögen“ zu verfügen, vorsätzlich missbraucht und dadurch „den zahlungspflichtigen Vollstreckungsparteien“ Schaden zugefügt hätten. Dabei ist allerdings die Rechtsauffassung ungenau, dass die Verfügungsbefugnis des Gerichtsvollziehers kraft behördlichen Auftrags bestehe. Sie ist ihm, jedenfalls gegenüber den Vollstreckungsparteien, durch das Gesetz selbst eingeräumt (siehe unter I, 1). Die Entscheidung RGSt 65, 277, die in einem ähnlichen Fall den Gerichtsvollzieher als „Bevollmächtigten“ des Vollstreckungsgläubigers angesehen hat, ist zu § 266 StGB a.F. ergangen und insofern überholt (vgl. auch RGZ 134, 141, 143 und RGZ 156, 395, 398).
Unklar ist ferner, auf wessen Vermögen das Landgericht die Verfügungsbefugnis der Angeklagten bezieht: des Gläubigers, des Schuldners oder beider, und wen es von ihnen im Einzelfall als geschädigt ansieht. Hierüber Klarheit zu schaffen, hätte deswegen Anlass bestanden, weil die Angeklagten die Zeitungsrabatte auf verschiedene Weise veruntreuten: teils behielten sie sie vom Versteigerungserlös ein, teils entnahmen sie sie Zahlungen der Schuldner, die diese zur Abwendung der Versteigerung ganz oder teilweise bewirkten, teils erhoben sie sie vom Vollstreckungsgläubiger durch Nachnahme. Indessen schadet diese Undeutlichkeit dem Urteil nicht, wie auch die vorerwähnte Ungenauigkeit für seinen Bestand ohne Bedeutung ist. Im Ergebnis hat das Landgericht zu Recht den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB als erfüllt angesehen.
1. Der Gerichtsvollzieher, der als solcher behördlich bestellt und im Einzelfall mit der Zwangsvollstreckung betraut ist (§§ 753, 755 ZPO), hat kraft Gesetzes die Befugnis, über Vermögen sowohl des Gläubigers wie des Schuldners zu verfügen:
über das Vermögen des Schuldners in der Hauptsache durch Pfändung (§§ 808, 831, 930 ZPO), Versteigerung der Pfandstücke (§§ 814, 817 ZPO) und Abführung des an ihre Stelle tretenden (RGZ 156, 398, 399) – Versteigerungserlöses oder etwa gepfändeten Geldes an den Auftraggeber (§ 815 ZPO);
über Vermögen des Gläubigers, indem er die Vollstreckungsforderung einzieht, über ihren Empfang dem Schuldner quittiert, ihm den Vollstreckungstitel aushändigt (§§ 754, 757 ZPO; RGSt 61, 228) und so über den Bestand der Forderung des Gläubigers und sein Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) bestimmt.
Der Gerichtsvollzieher missbraucht diese Befugnis zum Nachteil des Gläubigers, wenn er diesem den Versteigerungserlös oder eine Zahlung des Schuldners ganz oder teilweise vorenthält. Das auch dann, wenn er die Vollstreckungsforderung, das Pfändungspfandrecht und die Verstrickung in Höhe des vorenthaltenen Betrages dem Schuldner gegenüber fortbestehen lässt; denn der Gläubiger hat Anspruch auf Befriedigung, und zwar in dem vollen Umfange, in dem ihm der Versteigerungserlös oder die Leistung des Schuldners gebührt. Zugleich benachteiligt der Gerichtsvollzieher den Schuldner durch Missbrauch der Verfügungsmacht, die er diesem gegenüber hat; denn er hält das Vermögen des Schuldners weiter unter Pfand oder doch in größerem Umfange als es die Sachlage rechtfertigt.
Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung des Versteigerungstermins darf der Gerichtsvollzieher als Kosten der Zwangsvollstreckung nur in der Höhe ansetzen, in der sie tatsächlich entstehen (§§ 1, 35 Nr. 4 GVollzKostG vom 26. Juli 1957, BGBI. III 362-1). Anzeigenrabatte fließen daher nicht ihm zu (vgl. § 15 BayGVO, BayBSVJu II-215), sondern kommen den beteiligten Vollstreckungsparteien zugute, je nach dem Ergebnis der Zwangsvollstreckung also dem Gläubiger oder dem Schuldner. Indem die Angeklagten mehr als die tatsächlichen Auslagen für die Versteigerungsanzeigen als Zwangsvollstreckungskosten berechneten und für sich vereinnahmten, missbrauchten sie ihre gesetzlichen Verfügungsbefugnisse. Sie benachteiligten dadurch beide Parteien, soweit der Versteigerungserlös oder die Leistung des Schuldners zur Befriedigung des Gläubigers nicht hinreichte, dieser also weniger erhielt als ihm gebührte und jener für mehr verhaftet blieb als er schuldete. Sie schädigten den Schuldner, wenn die Vollstreckungsforderung voll gedeckt wurde und sich demgemäß für ihn durch den Rabatt ein Überschuss ergab (vgl. §§ 169, 170 GVGA). Durch die Mehrberechnung missbrauchten sie aber auch ihre Befugnis, die Parteien zur Zahlung der Zwangsvollstreckungskosten zu verpflichten (§ 3 GVollzKostG); denn der Gerichtsvollzieher hat darauf bedacht zu sein, dass nur die unbedingt notwendigen Kosten und Aufwendungen entstehen (§ 104 Abs. 1 Satz 3 GVGA). Der Schuldner haftet allerdings nur für die „notwendigen“ Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO, § 3 Abs. 1 Nr. 2 GVollzKostG). Da der Gerichtsvollzieher von ihm aber die angesetzten Vollstreckungskosten ohne besonderen Schuldtitel beitreiben kann (§ 788 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, § 109 Abs. 1 GVGA) und der Schuldner gegenüber dem Kostenansatz auf den Weg der Erinnerung oder Verwaltungsbeschwerde verwiesen ist (§ 9 GVollzKostG, § 4 Abs. 4 GKG), wird auch er schon durch den unrechtmäßigen Mehransatz im Sinne des § 266 StGB benachteiligt. Daher haben die Angeklagten den Missbrauchstatbestand dieser Vorschrift zum Schaden beider Parteien auch dann verwirklicht, wenn ein Versteigerungstermin ergebnislos verlief und sie deshalb die Bekanntmachungskosten ohne Abzug des Rabatts von dem Auftraggeber durch Nachnahme erhoben.
Im ganzen trifft somit die Auffassung des Landgerichts zu, dass die Angeklagten durch ihr pflichtwidriges Verhalten den „zahlungspflichtigen Vollstreckungsparteien“ Schaden zufügten. Im Ergebnis ist ferner die Urteilsannahme nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführer diesen Schaden durch Missbrauch ihrer „Verfügungsmacht“ bewirkten; denn über das Vermögen eines anderen verfügt durch Belastung mit einer Schuld – auch derjenige, der ihn zu einer Leistung verpflichtet. Die Verpflichtungsbefugnis ist mithin nur eine Spielart der Verfügungsmacht. In ihrem Verhältnis zueinander, innerhalb des Missbrauchstatbestandes, findet § 265 StGB anders als im Verhältnis zum Treubruchstatbestand keine Anwendung (BGH LM Nr. 17 zu § 266 StGB).
2. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht ferner den ungetreuen Vorsatz der Angeklagten festgestellt. Sie wussten, dass es dem Gerichtsvollzieher durch § 15 BayGVO ausdrücklich verboten ist, einen Zeitungsrabatt für sich zu verwenden. Sie verabredeten dies aber dennoch im gegenseitigen Einvernehmen und verfuhren dementsprechend, je nach dem Umfang ihrer dienstlichen Beteiligung an den einzelnen Anzeigen, die sie gemeinsam feststellten. Die Strafkammer hat sie deshalb auch mit Recht als Mittäter angesehen.
Die Revisionen gehen hiergegen vergeblich an. Teils wenden sie sich nur gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, teils gehen sie (wie die Revision des Angeklagten [REDACTED]) überhaupt von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Beides ist unzulässig (§ 337 StPO). Zutreffend hat die Strafkammer es für unerheblich erachtet, wie die Angeklagten untereinander abrechneten und ob hierbei [REDACTED] den Angeklagten [REDACTED] übervorteilte, wie dieser behaupten will.
3. Nicht geprüft hat das Landgericht, ob die Angeklagten durch ihr Verhalten auch den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklichten (siehe dazu § 104 und § 1 Abs. 3 GVGA) und ob sie außer zum Schaden der Vollstreckungsparteien treuwidrig auch zum Nachteil des Staates handelten (vgl. §§ 72 bis 77 und 78 Nr. 1 BayGVO). Die Angeklagten sind jedoch hierdurch nicht beschwert. Daher braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, wie sich Missbrauchs- und Treubruchstatbestand rechtlich zueinander verhalten, wenn dieselbe Handlung – insbesondere gegenüber demselben Geschädigten – beide Tatbestände erfüllt.
II. Der Schuldspruch wegen Betruges ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.
Soweit die Angeklagten allerdings die um den Rabatt überhöhten Zwangsvollstreckungskosten vom Versteigerungserlös oder einer freiwilligen Zahlung des Schuldners einbehielten, schädigten sie die Vollstreckungspartei nicht durch eine dieser gegenüber erlistete, sondern durch eine ungetreue eigene Vermögensverfügung. Dass sie sie später durch eine unrichtige Abrechnung über die Höhe der Zwangsvollstreckungskosten täuschten, dadurch von der Rückforderung des zu viel Geleisteten abhielten und hierdurch den Betrugstatbestand verwirklichten, hat das Landgericht nicht festgestellt. Indessen trägt es den Schuldspruch wegen Betruges, dass die Angeklagten den Vollstreckungsgläubigern eine „nicht bestehende Zahlungsverpflichtung“ vorspiegelten, soweit sie von ihnen Zwangsvollstreckungskosten durch Nachnahme erhoben.
III. Die Höhe der ohnehin milden Strafen ist von dem Umstand, dass die Angeklagten zugleich gegen zwei verschiedene Strafgesetze verstoßen haben, ausweislich der Urteilsgründe nicht beeinflusst. Daher kann es dafür auch nicht von Bedeutung sein, dass die Strafkammer den Umfang der Betrugstat möglicherweise nicht zutreffend beurteilt hat. Demgemäß sind beide Revisionen zu verwerfen.
| Wilms | Werner | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Fischer |