Revision führt zur Freisprechung wegen nicht nachgewiesener Fremdabtreibung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 446/56
- Datum
- 13.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt der Nachweis einer vollendeten oder versuchten Fremdabtreibung, kann der Angeklagte nicht wegen Betrugs verurteilt werden, wenn die für den Betrug erforderliche Täuschung nicht bewiesen ist.
Eine wahlweise Feststellung zwischen dem Vorwurf einer Straftat und einer alternativen Tat (Wahlfeststellung) ist unzulässig; ist die Haupttat nicht nachgewiesen, sind verurteilende Feststellungen wegen der Alternativtat nicht zulässig.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung, insbesondere die Bewertung der Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen, ist nur bei willkürlicher Sachverhaltsfeststellung zu beanstanden; Zweifel an Wahrnehmungs- oder Erinnerungsfähigkeit können die Nichtverwertung früherer Angaben rechtfertigen.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 4 StPO das angefochtene Urteil aufheben und selbst den Freispruch aussprechen, wenn weitere tatsächliche Erforschungen entbehrlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 18. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. Rudolf ███ aus ██, geboren am [1896] in █, wegen Fremdabtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der ███████████████████ ██████████████████ als ██████████████ ████ █████████████████
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 18. Juni 1956 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach dem Eröffnungsbeschluss lag dem Angeklagten je ein Verbrechen der vollendeten (Fall ███████) und der versuchten (Fall ███████) Fremdabtreibung zur Last. Das Landgericht hat in beiden Fällen den Nachweis eines solchen Verbrechens nicht als erbracht angesehen, jedoch den Angeklagten des Betrugs für verdächtig erachtet und das Verfahren nach § 2 StFG 1954 eingestellt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
Sie erstrebt die Aufhebung des Urteils aus verfahrensund sachlich-rechtlichen Gründen mit dem Ziele der Verurteilung und bleibt insoweit erfolglos; führt aber nach § 301 StPO zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten.
1. Verfahrensrüge
Die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe im Fall ███████ die Beweisanforderungen überspannt, die Einlassung des Angeklagten und der Zeugen unvollständig und entgegen der Lebenserfahrung gewürdigt sowie die ihm obliegende ███████████████████ nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Der Fall ██ stehe mit dem Fall ███████ in einem natürlichen █████████████ insofern, als das Gericht, wenn es im einen Fall eine Abtreibung bejaht, richtigerweise einer weiteren Überprüfung hätte unterziehen müssen, auch den anderen Fall. Diese Rüge greift nicht durch.
Bei Würdigung der Aussage des Zeugen ██ übersieht die Staatsanwaltschaft, dass die Strafkammer (UA 9) diese Aussage deshalb nicht verwerten zu können glaubte, nicht nur in der Hauptverhandlung, sondern auch bereits anlässlich seines Besuchs bei dem Angeklagten in einem verwirrten und aufgeregten Zustand befunden und deshalb möglicherweise gar nicht richtig verstanden habe, was der Angeklagte ihm ██████ ähnlich wertet das Gericht die Aussage der Zeugin ████, weil diese infolge der ausgestandenen Schmerzen halb ██████████ gewesen sei (UA 10).
Die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen ██ und ███ wurde also nach Ansicht des Landgerichts █████ nicht nur durch die inzwischen verstrichene Zeit von rund vier Jahren, sondern durch Bedenken gegen die Auffassungsfähigkeit der Zeugen zur Zeit der von ihnen nach ihrer Ansicht gemachten Beobachtungen in Frage gestellt. Diese Gedankengänge können nicht beanstandet werden. Die ███████ der Staatsanwaltschaft, die „Verwirrung“ des Zeugen ██ in der Hauptverhandlung könne, da das Verfahren gegen ihn bereits auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt gewesen sei, nur mit dem Bestreben erklärt werden, den Angeklagten zu schonen, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze und ist auch nicht die einzige Möglichkeit einer Deutung des seelischen Zustandes des Zeugen. Unter diesen Umständen versprach die Heranziehung der Niederschriften über die früheren Aussagen der Zeugen ██ und ███ bei Polizei, Staatsanwalt und Richter sowie die Vernehmung der Verhörspersonen von vornherein nur einen zweifelhaften Erfolg. Das Gericht hat gleichwohl den Amtsgerichtsrat ███, der die beiden Genannten als Beschuldigte vernommen hatte, selbst als Zeugen in der Hauptverhandlung gehört. Da die Vernehmungen durch den Staatsanwalt zeitlich vor denjenigen durch den Richter lagen, brauchte sich dem Gericht die Heranziehung auch des Staatsanwalts als Zeugen nicht aufzudrängen. Ebensowenig ist ein Anlass ersichtlich, die Niederschriften über die Vernehmungen der Zeugen ██ und ███ im Wege des § 253 StPO zu verlesen; diese konnten auch zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden. Dass das nicht geschehen ist, wird von der Staatsanwaltschaft nicht behauptet. Einer Erwähnung der Aussage des Zeugen ███ in der Urteilsbegründung bedurfte es nicht, wenn das Gericht ihr Ergebnis für unerheblich erachtete; aus der Nichterörterung können Schlüsse dahin, dass das Landgericht die Aussage bei seiner Urteilsfindung übersehen habe, nicht gezogen werden. Dass die Strafkammer, was die Staatsanwaltschaft für █████████ hält, geglaubt habe, die Aussage des Amtsgerichtsrats ███ nicht verwerten zu dürfen, weil die von ███ Vernommenen selbst als Zeugen in der Hauptverhandlung zur Verfügung standen, ist eine bloße Vermutung, die überdies unwahrscheinlich ist, weil das Gericht den Amtsgerichtsrat nach den Zeugen ██ und ███ vernommen hat, was es nicht getan hätte, wenn es glaubte, seine Aussage nicht verwerten zu können.
Schließlich tritt eine „Sorgfaltspflichtverletzung“ des ärztlichen Gutachtens in der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zutage. Die Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe ergeben, sich nicht damit begnügt, festzustellen, dass die sachverständigen vom ärztlichen
Standpunkt aus die Richtigkeit der ständigen vom Angeklagten nicht ausschließen konnten, sondern sie hat vor allem im Zusammenhang mit der Frage eines Versuchs das Für und Wider einer Abtreibung unter Heranziehung aller erheblichen Gesichtspunkte geprüft und auch die Möglichkeit der Verabredung eines solchen Verbrechens (§ 49a StGB) erörtert und verneint.
Nach alledem kann die Beweiswürdigung des Landgerichts im Falle ███████ weder aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO noch aus sonstigen Rechtsgründen beanstandet werden. Damit entfällt zugleich der einzige Grund, aus dem die Staatsanwaltschaft die Feststellungen im Falle ██ █████████ für fehlerhaft hält.
2. Sachliche Rüge
In sachlicher Hinsicht muss das Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen werden. Weder im Falle ███ noch im Falle ███ hat das Landgericht eine vollendete oder versuchte Abtreibung ausgeschlossen, es hat sie nur nicht für erwiesen erachtet. Dann fehlt es aber für eine Verurteilung wegen Betrugs an dem Nachweis einer Täuschung über die vom Angeklagten vorgenommene, von den Beteiligten bezahlte ärztliche Handlung. Die entrichteten Geldsummen konnten nach dem Willen der Beteiligten für eine Abtreibung (bei dem bedingten Vorsatz, dass im Falle einer Schwangerschaft abgetrieben werden sollte) hingegeben worden sein; dafür konnten sie vereinbart und bestimmt gewesen sein.
Eine wahlweise Feststellung zwischen Abtreibung und Betrug ist nach den Grundsätzen, die der Große Senat für Strafsachen in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung GSSt 2/56 vom 15. Oktober 1956 verlautbart hat, ausgeschlossen.
Der Angeklagte hatte somit, wenn ihm eine Abtreibung nicht nachzuweisen, diese aber auch nicht auszuschließen war, nicht mit der vom Landgericht in Erwägung gezogenen Begründung wegen Betrugs verurteilt werden können; er hatte mangels Beweises freigesprochen werden müssen. Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht in Frage kommen, ist diese Folge vom Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 4 StPO selbst auszusprechen (BGH 5 StR 493/55 vom 18. Oktober 1955 Lil Nr. 4 zu § 1984).
Der Oberbundesanwalt hat die Revision nur im Falle ██ und zwar zugunsten des Angeklagten vertreten.
II. Revision des Angeklagten
Sie ist zulässig. Der Angeklagte ist dadurch beschwert, dass er, entgegen seinem und seines Verteidigers Antrag in der Hauptverhandlung nicht freigesprochen, sondern das Verfahren gegen ihn nach § 2 StFG 1954 eingestellt worden ist. Dem steht auch § 17 StFG 1954 nicht entgegen. Der Angeklagte konnte die Frage des Gerichts, ob er den Antrag aus § 17 stelle, bis zur Beendigung der Schlussvorträge beantworten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 StFG 1954). Er sowohl wie sein Verteidiger haben zwar nicht wörtlich diesen Antrag gestellt, wohl aber mit dem Verlangen des Freispruchs zu erkennen gegeben, dass sie mit einer Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 nicht einverstanden sind (vgl. BGH StR 493/55 220).
Sachlich führt die Revision aus den bereits dargelegten Gründen zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten. Es bedarf daher keines Eingehens auf den Vortrag des Beschwerdeführers in der Begründung seines Rechtsmittels. Erwähnt sei lediglich, dass seine Ansicht, das Landgericht habe im Fall ███ nicht nur einen Verdacht, sondern die Feststellung eines Betrugs ausgesprochen, nach den Urteilsgründen nicht zutrifft.
III. Kosten
Der Senat sieht keinen Anlass, die notwendigen Auslagen des Angeklagten, der der Abtreibung oder des Betrugs in hohem Maße verdächtig bleibt, auf die Staatskasse zu übernehmen (§ 467 Abs. 1 StPO).
| Dr. Peetz | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Hübner |