Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Notzucht und Gewaltunzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 446/52
- Datum
- 28.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweis nach § 201 Abs. 1 StPO muss nicht wortgetreu den Gesetzestext wiedergeben; maßgeblich ist, dass dem Angeklagten verständlich der Sinn der Möglichkeit der Beiordnung eines Verteidigers vermittelt wird.
Eine unrichtige Fristbelehrung verkürzt das Recht auf Beiordnung nur dann, wenn sich daraus ergibt, dass der Angeklagte wegen der fehlerhaften Belehrung den Antrag unterlassen hat.
Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal ohne den nach § 247 StPO erforderlichen Gerichtsbeschluss stellt einen Verfahrensverstoß dar, der nur dann zur Rechtsverletzung führt, wenn dem Angeklagten hierdurch ein prozessualer Nachteil entstanden ist.
Der Rücktritt vom Versuch nach § 46 StGB scheidet aus, wenn die tatbestandliche Handlung bereits vollendet ist; Rücktritt setzt Unvollendung der tatbestandsmäßigen Handlung voraus.
Die tatrichterliche Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung ist von der Revision nur zu beanstanden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder willkürliche Würdigung vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht in █, 29. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Baupraktiker Karl █████, geboren am ███ in ████, wegen versuchter Notzucht,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in █ vom 29. Mai 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt. Seine Revision muss erfolglos bleiben.
Die §§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 201, 338 Nr. 5 StPO sind nicht verletzt.
1. Die Anklage lautete auf Notzuchtsversuch in Tateinheit mit Gewaltunzucht. Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO war die Verteidigung daher notwendig, sofern der Angeklagte die Bestellung eines Verteidigers beantragte. Diesem Antrag hätte das Landgericht unter den weiteren Voraussetzungen des § 140 Abs. 3 entsprechen müssen. Auf dieses „Recht“ war er bei Mitteilung der Anklageschrift gemäß § 201 Abs. 1 StPO hinzuweisen. Die Mitteilung hatte hier den Wortlaut: „Die Bestellung eines Verteidigers können Sie binnen einer Frist von 3 Tagen beantragen .....“. Die Revision beanstandet, dieser allgemeine Hinweis besage nicht, dass dem Angeklagten „ein Recht“ auf Verteidigerbestellung zustand; außerdem entspreche die Frist von „Tagen“ nicht dem Gesetz, das in § 140 Abs. 3 für den Antrag eine „Woche“ vorsieht.
Diese Einwendungen greifen nicht durch. Der vom Landgericht gewählte Hinweis entsprach zwar nicht, was zweckmäßig gewesen wäre, dem Wortlaut des § 201 Abs. 1, aber doch dessen Sinn. Auch für einen ungewandten und unerfahrenen Angeklagten ging aus ihm deutlich hervor, dass er zum Schutz seiner Rechte unverzüglich die Bestellung eines Verteidigers beantragen könne und dass das Gericht über einen solchen Antrag gesetzmäßig entscheiden werde. Die Mitteilung beschränkte sich nicht auf den ungenügenden Hinweis auf eine allgemeine Verteidigungsmöglichkeit (BGHSt 1, 205), sondern bezog sich unmittelbar auf die Verteidigerbestellung. Der besondere Hinweis auf den § 140 StPO hätte dem Angeklagten, der das Gesetz nicht kennt, für sich allein keine weitere Aufklärung geben, sondern ihn nur zur Undeutlichkeit veranlassen können, die ihm ohnedies freistand.
Die unrichtige Fristbelehrung, die noch einem früheren Rechtszustand entspricht und übrigens entgegen einer richtig auf „7 Tage“ lautenden Verfügung des Vorsitzenden geschehen war, vermochte das Recht des Angeklagten auf Verteidigerbestellung nicht zu verkürzen. Er hat weder vor der Hauptverhandlung noch in ihr einen entsprechenden Antrag nachgeholt. Dass er dies nur wegen der unrichtigen Fristbelehrung unterlassen haben könnte, dafür fehlt jeder Anhalt.
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung nochmals belehrt worden ist. Der Vermerk in der Sitzungsniederschrift „Es wird festgestellt, dass der Angeklagte ████ Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers nicht gestellt hatte und nicht stellt“ spricht im Übrigen für eine nochmalige Erörterung in der Hauptverhandlung.
2. Auf der Rechtsbeachtung des § 247 StPO beruht das angefochtene Urteil nicht. Wie die Niederschrift ergibt, wurde „der Angeklagte ohne mit Zustimmung aller Beteiligten aus dem Sitzungssaal entfernt“ und der Angeklagte in Abwesenheit „zur Person und zur Sache vernommen“.
Dass ein Fall des § 247 Abs. 1 StPO vorlag, ergibt die Sachlage, die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten und nimmt auch die Revision an. Gemäß der Entscheidung BGHSt 1, 349 hätte der Vorsitzende diese Maßnahme nicht allein treffen dürfen, sondern nur nach einem mit Grundangabe verbundenen Gerichtsbeschluss. Das Versehen beschwert den Angeklagten aber nicht. Es ist nicht ersichtlich, welcher Nachteil ihm aus der beanstandeten Maßnahme des Vorsitzenden erwachsen konnte. Seine Anwesenheit hätte die Rechtsverteidigung des Angeklagten in diesem Verfahrensabschnitt nicht fördern können. Wenn ihm daran lag, ████ Vorhaltungen zu machen oder ihn zur Äußerung zu der eigenen Einlassung zu veranlassen, so hatte er dazu Gelegenheit, nachdem ████ wieder vorgelassen worden war, vor allem aber während der anschließenden Vernehmung ████ und der Beweisaufnahme. Die Revision führt in dieser Richtung nichts an. Im Übrigen hatte das Landgericht etwaige Unstimmigkeiten zwischen den beiderseitigen Einlassungen, soweit sie rechtliche Bedeutung haben konnten, von Amts wegen aufzuklären. Die Revision hat die Verletzung der Aufklärungspflicht bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Verletzten ████ nicht ersichtlich. Das Landgericht hat sich mit der Glaubwürdigkeit beider Zeuginnen befasst, ihre Persönlichkeit und ihr Gesamtverhalten berücksichtigt. Dabei tritt kein Rechtsverstoß hervor. Dass die beiden jungen Mädchen bei dem Ausflug gelegentliche Küsse duldeten, hinderte das Landgericht nicht an der auf sorgfältiger Sachprüfung beruhenden Feststellung, dass beide jede weitere geschlechtliche Annäherung entschieden, nachhaltig und deutlich erkennbar ablehnten. Die Revision greift insoweit nur die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig an.
4. Auch sachlich-rechtlich tritt kein Rechtsverstoß hervor. Die gerichtliche Überzeugung, dass der Angeklagte vom Notzuchtsversuch freiwillig zurückgetreten sei, hindert seine Bestrafung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Die versuchte Notzucht schließt zwar beim hier festgestellten Hergang die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen, die das Mädchen zur Duldung des Beischlafs zugleich auch willig machen sollten, notwendig in sich; die dadurch zwischen beiden Tatbeständen eintretende Gesetzeseinheit steht der Bestrafung nach § 176 aber dann nicht entgegen, wenn die Strafbarkeit nach § 177 durch wirksamen Rücktritt vom Versuch aufgehoben wird, BGHSt 1, 152. Der äußere Hergang der Gewaltunzucht ist auf Seite 3 der Urteilsausfertigung ausreichend festgestellt. Er begann mit dem Niederdrücken des schreienden und sich heftig wehrenden Mädchens und dauerte fort, bis der Angeklagte von ihm abließ. Besonderer Erörterung des Tatvorsatzes nach § 176 Abs. 1 bedurfte es bei solchem Hergang nicht. Er deckt sich hier mit dem weiterreichenden Notzuchtsvorsatz. Das Urteil lässt an der Überzeugung des Landgerichts keinen Zweifel, dass sämtliche gegen den Willen der ████ getätigten Unzuchtshandlungen dem Willen des Angeklagten entsprachen. Der Rücktritt von der Gewaltunzucht war nach § 46 StGB ausgeschlossen, weil diese Tat schon vollendet war.
| Dr. Peetz | Dr. Richter | Glanzmann | |||
| Geier | Jagusch |