Treffer
BGH Urteil

Revision: KRG‑10‑Verurteilung aufgehoben, Schuldspruch auf Körperverletzung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 446/51
Datum
12.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen Verurteilungen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH befand, dass die Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 entfallen sei und Verurteilungen hierauf nicht bestehen bleiben können. Er änderte den Schuldspruch auf gefährliche Körperverletzung in neun Fällen, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur Neufestsetzung der Einzel- und Gesamtstrafe an die Strafkammer zurück; die Gesamtstrafe darf die bisherige Strafe nicht übersteigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Ermächtigung zur Anwendung besatzungsrechtlicher oder fremder Vorschriften führt dazu, dass auf dieser Grundlage erfolgte Verurteilungen nicht aufrechterhalten werden können; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend ändern, soweit die Urteilsgründe inländische Straftatbestände tragen.

2

Fehlt die Überführung einer Tat nach deutschem Strafrecht, ist der Angeklagte in dieser Tat freizusprechen, auch wenn das Schwurgericht wegen Tateinheit zuvor von einer Freisprechung abgesehen hat.

3

Wegfall einer Verurteilung nach fremdem Recht erfordert die Festsetzung von Einzelstrafen für nach deutschem Recht festgestellte Taten und deren Zusammenrechnung zu einer Gesamtstrafe; der Strafausspruch ist hierzu aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die nach Neuberechnung ergebende Gesamtstrafe darf nicht härter sein als die bisher verhängte Strafe (§ 358 Abs. 2 StPO).

5

Die Zuständigkeit für die Neuverhandlung bestimmt sich nach den einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften und Wiederherstellungsregelungen des innerstaatlichen Rechts (z. B. §§ 74, 83 GVG; Art. 8 Nr. 118 Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit).

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Albert ██ aus █, geboren █████ ██ ███ in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 20. April 1951 des Schwurgerichts in Braunschweig wird der Schuldspruch wie folgt geändert:

Der Angeklagte ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in neun Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Beihilfe zur Aussageerpressung.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen wird aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig.

Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, hat die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten zu tragen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in neun Fällen, in einem dieser Fälle gleichzeitig in Tateinheit mit Beihilfe zur Aussageerpressung zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt. In einer Reihe von Fällen (Abschnitt B II und III des Urteils) hat es ihn nicht für überführt erachtet, von einer Freisprechung jedoch wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit abgesehen.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie entgegen § 344 Abs. 2 StPO keine Tatsachen für einen Verfahrensmangel anführt.

Durch die VO Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars (Amtsblatt AHK S. 1138) ist die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG 10 zurückgenommen worden. Das Revisionsgericht kann daher die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht bestehen lassen. Da die Urteilsgründe die nach dem deutschen Strafrecht ausgesprochenen Verurteilungen tragen, kann der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend ändern (Urteile 1 StR 19/50 vom 27. November 1951 und 1 StR 33/50 vom 11. Dezember 1951). Der Wegfall der Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat zur Folge, dass der Angeklagte in den Fällen freizusprechen ist, in denen das Schwurgericht ihn nicht überführt hat.

Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, da nunmehr für alle nach dem deutschen Strafrecht festgestellten Straftaten Einzelstrafen festzusetzen (RGSt 52, 146) und diese auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sind. Die Gesamtstrafe darf nicht härter sein als die bisher aus KRG 10 verhängte Strafe (§ 358 Abs. 2 StPO). Zuständig ist nunmehr nach §§ 74, 83 GVG, Art. 8 Nr. 118 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 die Strafkammer des Landgerichts.

RichterDr. GeierJagusch
MantelGlanzmann
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