Treffer
BGH Beschluss

Anstiftung zu Raub/Diebstahl: Zueignungsabsicht bei Weitergabe an Auftraggeber

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 445/98
Datum
07.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg wegen Anstiftung zu Raub und Diebstahl wurde verworfen. Streitpunkt war, ob Zueignungsabsicht des Täters auch vorliegt, wenn entwendete Sachen an einen Auftraggeber übergeben werden. Der BGH bestätigt, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil des Täters Zueignungsabsicht begründen kann; rein ideelle Motive genügen nicht. Eine Verurteilung wegen Anstiftung war rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zueignungsabsicht im Sinne der §§ 242, 249 StGB kann auch vorliegen, wenn der Täter die weggenommene Sache von vornherein unentgeltlich einem Dritten (z. B. dem Auftraggeber) übergeben will, sofern er einen wirtschaftlichen Vorteil im weitesten Sinne anstrebt.

2

Für die Frage der Zueignung reicht ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen oder Vorteil des Täters; dieser Vorteil kann unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängen.

3

Rein ideelle Motive des Täters schließen die Annahme von Zueignungsabsicht aus.

4

Bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Auftraggebers wegen Anstiftung genügt es, dass der Angeklagte die Absicht hatte, den Gehilfen zu einer Tat mit Zueignungsabsicht anzustiften; eine weitergehende Qualifikation als mittelbarer Täter ist für die Zulässigkeit der Verurteilung wegen Anstiftung nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 27. April 1998

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 445/98 vom 7. Oktober 1998 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum schweren Raub u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. Oktober 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zu den Raub- und Diebstahlstaten begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt zwar darauf hin, dass Eigentumsdelikte nach §§ 242, 249 StGB aF die Zueignungsabsicht des unmittelbaren Täters zur Voraussetzung haben. Aber auch bei einer von vornherein geplanten unentgeltlichen Übergabe einer weggenommenen fremden Sache an einen Dritten, an den Auftraggeber wie hier, kann das Merkmal der Zueignung erfüllt sein; das setzt allerdings voraus, dass der Täter einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne – wenn auch nur mittelbar – hat, wobei der Vorteil unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängen muss (BGHSt – GS – 41, 187, 194; ein finanzieller Nutzen im weitesten Sinne genügt).

Jedoch sind rein ideelle Motive nicht ausreichend (BGH StV 1988, 926).

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte mit Z. „Freundschaft“ geschlossen und beauftragte ihn, Außenstände des Angeklagten durch furchterregendes und gewaltsames Auftreten einzutreiben. Dabei sollte Z., wenn das Geld nicht aufgebracht werden konnte, den Schuldnern auch Gegenstände wegnehmen, um sie dem Angeklagten auszuhändigen, wobei letzterem klar war, dass er darauf keinen Anspruch hatte.

Z. hatte mit dem Angeklagten und seiner mehrmonatigen Tätigkeit für diesen auch gravierende wirtschaftliche Vorteile wie die Überlassung eines Pkw Jaguar, ständige Bargeldzuwendungen, Bezahlung von Rechnungen und Einladungen durch den Angeklagten. Es war ihm willkommen, dem Angeklagten helfen zu können, „da er sich auf diese Weise für die finanziellen Aufwendungen des Angeklagten ihm gegenüber erkenntlich zeigen und dadurch die ‚Freundschaft‘ zum Angeklagten festigen konnte“.

Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken, davon auszugehen, dass Z. im oben definierten Sinne in mittelbarer Weise Zueignungsabsicht hatte, wenn er neben dem Versuch, die Schuldner zur Zahlung zu bewegen, diesen auftragsgemäß den Opfern Gegenstände wegnahm, um sie dem Angeklagten auszuhändigen.

In der Weitergabe der entwendeten und geraubten Gegenstände an den Angeklagten lag zugleich deren Zueignung durch Z.. Sie diente mittelbar der Aufrechterhaltung der als Freundschaft angesehenen Bindung an den Angeklagten mit den für Z. daraus fließenden finanziellen Vorteilen.

Entgegen der Auffassung der Revision hat es für die Frage der Zueignung durch Z. und/oder der Tatvollendung keine rechtliche Bedeutung, dass der Angeklagte im Fall II 2 die vier gebrauchten Handys im Wert von 900 DM bei Übergabe als Schrott bezeichnete und sie erneut dem Z. überließ und dass er in den Fällen II 3 und 4 jeweils nur ein Handy behielt und eines dem Z. zurückgab bzw. dieser gleich ein solches als Provision einbehielt.

Ob der Angeklagte – wie der Generalbundesanwalt meint – nach wertender Betrachtung als (mittelbarer) Täter hätte verurteilt werden können, kann hier dahinstehen. Die Verurteilung (nur) wegen Anstiftung beschwert ihn jedenfalls nicht.

SchaferGranderathBoetticher
MaulBrüning
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