Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung der Unterbringung mangels Täterschaftsnachweis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 445/89
Datum
17.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Ablehnung einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen fehlenden Täterschaftsnachweises ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die umfassende Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Gericht hielt weitere Gutachten für nicht geboten, da deren zusätzlicher Aufklärungswert nicht dargetan wurde. Fehlende Alibibehauptungen begründen allein keinen Schuldsatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erklärung, einen Beweisantrag für "erledigt" zu erklären, ist als Ablehnung im Sinne von § 244 Abs. 3 S. 2 StPO zu behandeln, wenn die zu beweisende Tatsache bereits als festgestellt gilt.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, ein weiteres spezialisiertes Gutachten (z. B. photogrammetrisches Gutachten) einzuholen, sofern nicht dargetan wird, dass dieses mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusätzlichen Aufklärungswert verspricht.

3

Bei widersprüchlichen oder auf unterschiedlichen Voraussetzungen beruhenden forensischen Gutachten kann das Gericht einem Spurengutachten keinen Beweiswert beimessen, wenn entscheidungserhebliche Annahmen (z. B. Hautdehnung/Schrumpfung) nicht tragfähig sind.

4

Die Falschheit einer oder mehrerer Alibibehauptungen führt nicht automatisch zu einer Verwertbarkeit als Belastungsindiz; es bedarf besonderer Umstände, die eine derartige Gewichtung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 30. März 1989

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

1 StR 445/89

in dem Sicherungsverfahren gegen Thomas █████ aus ██████, geboren am ███████ 1959 in ████████,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Foth, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

██████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ als Verteidiger,

Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 30. März 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, abgelehnt, weil die Täterschaft des Beschuldigten nicht nachgewiesen sei. Ihm war vorgeworfen worden, im Zustand der Schuldunfähigkeit eine 20 Jahre alte Schwesternschülerin mit natürlichem Tötungsvorsatz getötet zu haben. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Aufhebung des Urteils angestrebt wird, hat keinen Erfolg.

2. Die Staatsanwaltschaft hatte den Hilfsbeweisantrag gestellt, einen bestimmten Richter zum Beweis der Tatsache zu hören,

„dass dem Beschuldigten in seiner Vernehmung am 11./12.11.1987 keine tatrelevanten Tatsachen in den nichtprotokollierten Gesprächen offengelegt worden sind, die der Beschuldigte nur aufnehmen und wiedergeben musste“.

Das Landgericht hat den Antrag im Urteil für „erledigt“ erklärt, „weil die unter Beweis gestellten Punkte als richtig festgestellt wurden und im Urteil dementsprechend behandelt wurden“.

Mit den Worten des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ausgedrückt, stellte das die Ablehnung des Antrages dar, weil die zu beweisende Tatsache schon erwiesen sei.

Die Auffassung der Revision, das Landgericht habe sich an diese Beurteilung nicht gehalten, trifft nicht zu. Die Begründung, welche die Beschwerdeführerin für ihre Meinung anführt (die Frage betreffend, welches Mädchen – seine Freundin oder die Getötete – der Beschuldigte bei der Vernehmung vom 11. November 1987 beschrieben habe), hat mit dem Beweisantrag nichts zu tun und liegt insofern neben der Sache. Aber auch sonst bietet das Urteil keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht die für erwiesen erachtete Tatsache faktisch nicht als erwiesen behandelt habe. Dass sich die Vernehmung des benannten Richters im Hinblick auf die Frage, welches Mädchen der Beschuldigte beschrieben hat, dem Landgericht hätte aufdrängen müssen, wird nicht weiter begründet und ist nicht ersichtlich.

Die weitere im selben Antrag behauptete und vom Landgericht für erwiesen erachtete Tatsache, der Beschuldigte sei bis zum Ende jener Vernehmung in guter körperlicher Verfassung gewesen, wird von der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung zwar wiedergegeben, doch fehlen Ausführungen, inwiefern das Landgericht sich insoweit nicht an seinen Beschluss gehalten habe; hierfür ergibt sich auch sonst kein Anhalt.

3. Die Revision rügt des Weiteren die Verletzung der Aufklärungspflicht. Auf dem Rücken und im Kopf-Nackenbereich der getöteten Frau waren Spuren festgestellt und photographisch gesichert worden (Blutunterlaufungen und Hauteindrücke), die nach ihrem Erscheinungsbild möglicherweise Abdrücke von Schuhsohlen waren. Die Spur auf dem Rücken war wesentlich kleiner als die zum Vergleich herangezogene Schuhsohle des Beschuldigten. Ein Sachverständiger des Landeskriminalamts kam zu dem Ergebnis, eine Spurenverursachung durch diese Sohle sei möglich, wenn die Haut sich im Augenblick der Spurentstehung in gedehntem Zustand befunden habe und anschließend im Verhältnis 1,5 : 1 geschrumpft sei.

Zu einem nahezu übereinstimmenden Ergebnis kam ein Sachverständiger der Technischen Universität München mit Hilfe eines photogrammetrischen Gutachtens. Er stellte eine hohe Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung von Sohle und Spur fest, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Haut nach Entstehung der Spur um ca. 35 % (Faktor 1,55) geschrumpft sei. Weil der gerichtsmedizinische Sachverständige die Frage, ob eine solche Dehnung und Schrumpfung der Haut in Betracht komme, verneinte, maß das Landgericht dieser Spur keinen Beweiswert gegen den Beschuldigten zu.

Bei der anderen, im Kopf-Nackenbereich festgestellten Spur war es nach den Ausführungen des Sachverständigen des Landeskriminalamts und des gerichtsmedizinischen Sachverständigen nicht zu Verschiebungen im Größenordnungsmaßstab gekommen; hinsichtlich der Größenverhältnisse bestehe Übereinstimmung mit dem Schuh des Beschuldigten. Der Sachverständige des Landeskriminalamts war der Auffassung, es fanden sich zusätzliche individuelle Merkmale, so dass eine „ganz exakte Zuordnung [...] zwar nicht möglich“ sei, doch spreche „<>“ (UA S. 60). Das Landgericht kam nach eingehender Würdigung der gutachtlichen Äußerungen und aufgrund eigener Überprüfung zu dem Ergebnis, dass eine Verursachung auch dieser Spur durch den Schuh des Beschuldigten nicht festgestellt werden könne.

Die Revision ist der Auffassung, zur weiteren Aufklärung habe es sich „aufgedrängt, den Sachverständigen Dr. St[REDACTED] mit der Erstattung eines photogrammetrischen Gutachtens zu beauftragen. Dr. St[REDACTED] hatte ein derartiges Gutachten in der Hauptverhandlung bereits zu der Spur im Rücken erstattet, so dass der Kammer die technischen Möglichkeiten eines photogrammetrischen Gutachtens bekannt waren. Ein derartiges Gutachten hätte ergeben, dass die festgestellte Nackenspur eindeutig vom linken Schuh des Beschuldigten stammt“.

Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, warum ein photogrammetrisches Gutachten in diesem Fall zusätzlichen Aufklärungserfolg versprochen hätte; das versteht sich auch nicht von selbst. Photogrammetrie ist ein „Verfahren zum Herstellen von Messbildern, Grund- und Aufrissen aus photographischen Bildern von Gegenständen“ (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1980), eine „Verfahrenstechnik, nach der photographische Messbilder (Photogramme) hergestellt, geometrisch oder strukturell umgebildet und graphisch oder numerisch ausgewertet werden“ (Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 1976). Die Revision berücksichtigt nicht, dass die zu einem negativen Ergebnis führenden Erörterungen des Landgerichts sich nicht auf mangelnde Übereinstimmung von Merkmalen stützen, die einer Messung zugänglich waren, sondern auf ganz andere, nicht messbare Dinge. Dass Spur und Sohle sowie einzelne Merkmale in den Maßen übereinstimmten, wurde vom Landgericht (mit Ausnahme eines unbedeutenden Nebenpunkts) nicht in Zweifel gezogen. Möglicherweise war diese Übereinstimmung der Grund, warum der Sachverständige Dr. St[REDACTED] nur die Spur am Rücken, bei der eine Übereinstimmung in den Größenverhältnissen nicht bestand, begutachtete und die andere Spur nicht. Dem Sachverständigen waren die Abbildungen sämtlicher Spuren „im Nacken- und im linken Schulterblattbereich“ übersandt worden mit der allgemeinen Fragestellung: „Kann mit Hilfe der Photogrammetrie nachgewiesen werden, ob die Musterabformungen auf der Haut der Leiche von den Schuhsohlen der beiliegenden Schuhe verursacht wurden?“ (Bl. 1239 d.A.).

Unter diesen Umständen reicht jedenfalls der Vortrag der Revision nicht aus, darzutun, dem Landgericht hätte sich die Einholung eines photogrammetrischen Gutachtens auch für die Spur im Kopf-Nackenbereich aufdrängen müssen.

4. Mit der Sachbeschwerde rügt die Revision, das Landgericht sei seiner Aufgabe, alle Beweisanzeichen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, nicht gerecht geworden; denn es habe nicht miteinbezogen, dass mehrere vom Angeklagten vorgebrachte, unterschiedliche Alibibehauptungen falsch gewesen seien.

Die Beschwerdeführerin übersieht hierbei, dass das Landgericht sich mit diesen Alibibehauptungen und deren Falschheit befasst hat und keinen Anlass gesehen hat, sie aufgrund besonderer Umstände als Belastungsmomente zu werten. Solche besonderen Umstände waren aber erforderlich gewesen; denn ein misslungener Alibibeweis ist für sich allein kein Beweisanzeichen für die Täterschaft (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., § 261 Rdn. 115 m.w.Nachw.).

Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

SchauenburgUlsamerBrünning
KuhnFoth
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