Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Prüfung der Schuldfähigkeit bei alkoholabhängigem Täter

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 445/86
Datum
09.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des LG Freiburg eingelegt. Der BGH hob die Verurteilungen wegen Vollrausches und einzelne Einzelstrafen sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht die Auswirkungen einer ausgeprägten psychischen Alkoholabhängigkeit auf die Steuerungs- und Entsagungsfähigkeit nicht hinreichend erörtert hatte. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei ausgeprägter psychischer Alkoholabhängigkeit hat das Gericht bei Verurteilungen wegen Vollrausch zu prüfen und darzustellen, ob die Sucht den Täter derart beherrscht, dass seine Fähigkeit, übermäßigen Alkoholkonsum zu unterlassen, aufgehoben oder erheblich vermindert ist.

2

Liegt eine verminderte Steuerungs- oder Schuldfähigkeit infolge Alkoholismus vor, muss das Gericht ausdrücklich erörtern, inwieweit dem Täter die Herbeiführung dieses Zustands vorwerfbar ist, bevor es mildernde Vorschriften (§ 21, § 49 StGB) oder einen minder schweren Fall ausschließt.

3

Unterbleiben die gebotenen Prüfungen und Erörterungen zur Schuld- bzw. Steuerungsfähigkeit bei alkoholabhängigen Tätern, sind die entsprechenden Schuldsprüche und gegebenenfalls der Ausspruch über die Gesamtstrafe im Umfang der Fehler aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Tatsächliche Feststellungen zu Rauschtaten können bestehen bleiben, sofern sie ohne Rechtsfehler getroffen wurden, auch wenn die rechtliche Bewertung oder die Strafzumessung wegen Verfahrensmängeln aufgehoben wird.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 22. Mai 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 445/86 in der Strafsache gegen Josef GC aus ████████, geboren am [REDACTED] 1954 in RC (Jugoslawien), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22. Mai 1986 mit den Feststellungen aufgehoben

1. in den Fällen II 2 und 8 der Gründe mit Ausnahme der Feststellungen zu den Rauschtaten;

2. in den Fällen II 1 und 7 der Gründe im jeweiligen Strafausspruch;

3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach den Feststellungen besteht bei dem Angeklagten zwar keine körperliche, wohl aber eine ausgeprägte psychische Alkoholabhängigkeit, die durch die sechsmonatige Behandlung nur für kurze Zeit unterbrochen werden konnte (UA S. 20). Bald danach kam es voll zum Ausbruch.

Bei diesem psychischen Zustand des Angeklagten hätte das Landgericht hinsichtlich der Verurteilungen wegen Vollrausches (Fälle II 2 und 8 der Gründe) prüfen und erörtern müssen, ob der Angeklagte auf Grund seiner Alkoholsucht von einem derart starken Drang zum Genuss alkoholischer Getränke beherrscht war, dass seine Fähigkeit, den übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke zu unterlassen, aufgehoben oder erheblich vermindert war (vgl. BGH StV 1984, 154 und 419; BGH, Beschluss vom 29. Januar 1986 – 3 StR 581/85 und Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 StR 568/85 – bei Holtz MDR 1986, 441). Derartige Erörterungen fehlen. Die Schuldsprüche in den Fällen II 2 und 8 waren daher aufzuheben; aufrechterhalten bleiben konnten insoweit die ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen zu den Rauschtaten.

Grundsätzlich die gleichen Einwände gelten gegen die in den Fällen II 1 und 7 verhängten Einzelstrafen. Im Fall II 7 hat das Landgericht dem Angeklagten zwar erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zugebilligt, ihm jedoch in diesem Zusammenhang angelastet, dass er den Zustand alkoholbedingt verminderter Schuldfähigkeit vorwerfbar selbst herbeigeführt habe, und letztlich die Annahme eines minder schweren Falles des § 177 Abs. 2 StGB abgelehnt (UA S. 30). Im Fall II 1 wurde dem Angeklagten trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB die Anwendung des nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens versagt, weil er sich „häufig betrank, obwohl ihm seine Neigung zu Gewalttätigkeiten besonders in alkoholisiertem Zustand klar sein musste“ (UA S. 26). Auch in diesen Fällen hätte das Landgericht prüfen müssen, ob dem Angeklagten seine Neigung zum Alkohol überhaupt oder jedenfalls nur eingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden kann.

Das Urteil war deshalb im beschriebenen Umfang aufzuheben. Das machte auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erforderlich.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ulsamer RiBGH Dr. Kuhn

Schauenburg in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben

SchauenburgMaul
Foth
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