Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilaufhebung wegen fehlender §52-StPO-Belehrung und unklarer Tatzusammenstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 445/83
Datum
19.08.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des LG München II wegen mehrerer Sexualdelikte. Der BGH hob Teile des Urteils auf, weil zwei Zeuginnen bei früheren richterlichen Vernehmungen nicht ordnungsgemäß nach § 52 StPO belehrt wurden und daher deren Verwertung unzulässig ist. Zudem fehlt für mehrere Tathandlungen eine genaue zeitliche Zuordnung, die für die Strafbarkeit wegen Altersgrenzen entscheidend ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vernehmung eines Richters über die Aussage eines in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigernden Zeugen ist nur verwertbar, wenn der Zeuge zuvor vorschriftsmäßig nach § 52 StPO belehrt worden ist.

2

Wird ein Zeuge in seiner Fähigkeit, das Zeugnisverweigerungsrecht zu erfassen, eingeschränkt, so ist ihn darauf hinzuweisen, dass er auch gegen den Willen oder trotz Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters nicht aussagen muss.

3

Unterbleibt eine erforderliche § 52-StPO-Belehrung, ist die auf dieser Vernehmung gestützte Verwertung der Aussage ausgeschlossen und führt dies zur Unhaltbarkeit darauf beruhender Verurteilungen.

4

Bei Tatbeständen, die altersabhängig sind, bedarf es für wiederholte Tathandlungen einer hinreichend bestimmten zeitlichen Zuordnung der einzelnen Taten, weil dies für die Anwendbarkeit bestimmter Strafnormen (z. B. Altersgrenzen) erheblich ist.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 26. Januar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 445/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Rudolf ██████ aus ███, geboren am ███ ███ 1928 in ██████ (CSR), zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Januar 1983, a) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall Erika ██████) und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall Christiane ███) verurteilt ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer 2. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die Vernehmung der Richterin am Amtsgericht ████ über die Aussagen der Zeuginnen Erika und Christiane ██ im Ermittlungsverfahren § 252 StPO verletzt, ist begründet.

Zwar kann über den Inhalt einer Aussage, die ein in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigender Zeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung gemacht hat, durch Vernehmung des Richters Beweis erhoben werden (BGHSt 2, 99; 11, 338; 13, 394; 26, 281). Voraussetzung der Verwertbarkeit einer Zeugenaussage auf diese Weise ist jedoch eine vorschriftsmäßige Belehrung des Zeugen durch den Richter nach § 52 StPO (BGHSt 2, 99). Dabei muss ein Zeuge, der die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts nicht begreift (§ 52 Abs. 2 StPO), auch darüber belehrt werden, dass er trotz Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Gebrechlichkeitspflegers) zur Aussage nicht auszusagen braucht (BGHSt 21, 303, 305; 23, 221, 223).

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass Erika und Christiane ███ vor ihrer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren nicht auch insoweit belehrt worden sind. Weder aus den Vernehmungsniederschriften (Bl. 37 ff., 48 ff. d. A.) noch aus der dienstlichen Erklärung der Richterin am Amtsgericht ████ vom 2. August 1983 lässt sich entnehmen, dass eine entsprechende Belehrung erfolgt ist. Damit kann die Verurteilung des Angeklagten wegen der Straftaten zum Nachteil seiner Töchter Erika und Christiane ██ keinen Bestand haben.

2. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall Erika ███████) bestehen auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht durchgreifende Bedenken.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der erste Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner am ███ 1963 geborenen Tochter Erika im Januar 1979, der letzte Verkehr am 27. April 1982 stattgefunden; insgesamt kam es in mindestens zehn Fällen zum geschlechtlichen Verkehr (UA S. 5 f.). Die Revision beanstandet zu Recht, dass hinsichtlich acht dieser Fälle eine genaue zeitliche Einordnung fehlt; eine solche Einordnung wäre jedoch erforderlich gewesen, weil nach ███████ █████████ 1981 (Vollendung des 18. Lebensjahres) eine Straftat nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachteil der Erika █████ nicht mehr in Betracht kam.

3. Mit der Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II 1 und II 4 entfällt auch die Gesamtstrafe. Die in den Fällen II 2, 3 verhängten Einzelstrafen werden dadurch nicht berührt.

4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

HerdegenMaulSchimansky
KuhnSchikora
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