Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 445/64
- Datum
- 17.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt eine eingehende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters voraus; dazu gehört in der Regel die Darstellung früherer Taten.
Bei häufiger Rückfälligkeit, kurzen Zeitabständen zwischen Strafverbüßung und neuen Taten sowie erheblicher Vorstrafen kann aus der Gesamtwürdigung gefolgert werden, dass ein fest verwurzelter Hang zur Straftatbegehung besteht und zukünftig erhebliche Straftaten zu befürchten sind.
Eine Maßregel der Sicherungsverwahrung ist nur gerechtfertigt, wenn die begangenen Straftaten einen erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt aufweisen und für die Zukunft Straftaten von erheblichem Gewicht zu befürchten sind.
Bei der Bewertung des Tatbestandsbetrags im Betrug kann auf den vollen Betrag abgestellt werden, wenn das täuschende Versprechen sich auf die vollständigen erhaltenen Beträge bezieht, auch wenn der Angeklagte nur Teilbeträge beansprucht hatte.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 30. April 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, den Hilfsarbeiter Josef ████, geboren am ████ ██ █████ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hüibner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 30. April 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 1. Mai 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in sieben Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Mit seiner Revision rügt er allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte ist allenfalls dadurch zu Unrecht begünstigt, dass die Strafkammer in den Fällen I 2 und III 4 der Urteilsgründe einen Betrug nur in Höhe von 15 DM und 3,50 DM angenommen hat, weil der Angeklagte nur in dieser Höhe um einen Vorschuss oder um ein Darlehen gebeten hatte. Das bewusst falsche Versprechen des Angeklagten, das Erhaltene abzuarbeiten oder zurückzuzahlen, bezog sich jedoch jeweils auf die vollen erhaltenen Beträge von 20 und 30 DM, so dass die Annahme eines Betrugs auch in dieser Höhe gerechtfertigt gewesen wäre.
Im Übrigen könnten sich rechtliche Bedenken nur hinsichtlich des Strafausspruchs erheben. Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt eine eingehende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters voraus (BGHSt 1, 99, 100). In aller Regel wird hierzu die Schilderung auch der früheren Taten erforderlich sein (BGH NJW 1954, 845 Nr. 19), denn im Allgemeinen wird sich erst hierdurch zweifelsfrei entscheiden lassen, ob die Straftaten auf einem inneren Hang zur Begehung und Wiederholung von Verbrechen beruhen. An einer solchen Schilderung der früheren Taten fehlt es im vorliegenden Urteil: Das Landgericht hat nur aufgezählt, wann, wegen welcher Verbrechenstatbestände und zu welchen Strafen der Angeklagte verurteilt worden ist. Immerhin ergibt sich aus der Aufstellung folgendes:
Der Angeklagte ist seit 1948 einmal wegen versuchter Erpressung, mehrmals wegen Diebstahls und vierzehnmal wegen Betrugs bestraft worden. Von den 12 1/2 Jahren vor seiner letzten Inhaftnahme hat er 9 1/2 Jahre im Gefängnis oder Zuchthaus verbracht. Er ist meist kurze Zeit nach der Verbüßung einer Strafe wieder straffällig geworden. Auch die jetzt abgeurteilten Taten beging er wenige Wochen nach der Entlassung aus der Strafhaft.
Schon diese Feststellungen lassen hier den vom Landgericht gezogenen Schluss zu, dass der Angeklagte seine neuerlichen Straftaten aus einem fest verwurzelten Hang zur Begehung von Betrügereien verübt hat und dass er lieber vom Betrug als von regelrechter Arbeit lebt. Es ist angesichts der Rückfallhäufigkeit auch nichts gegen die Annahme des Landgerichts einzuwenden, dass der Angeklagte aus seiner inneren Haltlosigkeit und Willensschwäche mit Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft wieder rückfällig werden wird und dass dies auch für die Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft gilt.
Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist ein Täter allerdings nur dann, wenn seine Straftaten solche von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt sind, wenn das begangene Unrecht sich als eine erhebliche Verletzung der Rechtsordnung darstellt und auch für die Zukunft Straftaten von erheblichem Gewicht zu befürchten sind (BGHSt 1, 99, 101). Hätte sich der Angeklagte jeweils nur geringfügige Betrüge erschwindelt, so dass sein strafbares Verhalten nur als Belästigung der Allgemeinheit zu beurteilen wäre, dann wäre eine so harte Maßnahme wie die Sicherungsverwahrung kaum zu rechtfertigen. Schon die zur Aburteilung stehenden Straftaten zeigen jedoch, dass der Angeklagte zwar gelegentlich andere Personen um verhältnismäßig geringe Beträge geprellt hat (Fall II 3 um 3 DM, Fall III 4 um zunächst 3,50 DM), dass er es aber auch auf ganz anspruchsvolle Beträge abgesehen hatte, wo sein betrügerisches Vorgehen Erfolg versprach (Fall II 1: 80 DM, Fall III 1: 51,50 DM, Fall III 3: 40 DM). Für seine früheren Straftaten lässt sich den Darlegungen des Landgerichts entnehmen, dass es sich zum Teil um kleine Betrügereien handelte (S. 12 UA). Andererseits ergibt sich schon aus der Höhe der Strafen (letzte vier Strafen: ein Jahr acht Monate Gefängnis, elf Monate Gefängnis, neun Monate Gefängnis, ein Jahr neun Monate Zuchthaus), dass es sich wenigstens zum Teil um Straftaten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt gehandelt hat.
Sind daher im Ergebnis weder die ausgesprochenen Strafen noch die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich zu beanstanden.
| Hiibner | Geier | Mai | |||
| Seibert | Dr. | Fischer |