Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht und Unzucht mit Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 445/58
- Datum
- 11.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, wenn ein Sachverständiger nach Anhörung die Möglichkeit zur Ergänzung hatte und auf Befragen erklärt, sein Gutachten nicht ändern zu wollen; das Gericht muss in diesem Fall keine weitergehenden Nachfragen veranlassen.
Widersprüche zwischen sachverständiger Beurteilung und Zeugenaussagen begründen nicht automatisch eine Pflicht des Gerichts zur ergänzenden Einholung oder Änderung des Gutachtens; die Würdigung der Beweise obliegt dem Tatgericht (§ 261 StPO).
Angriffe, die in Wirklichkeit die Beweiswürdigung angreifen, sind im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO); als Aufklärungsrügen deklarierte Wiedergaben der Beweiswürdigung sind nicht zur materiellen Überprüfung zugelassen.
Bei sexuellen Handlungen mit Jugendlichen, die zunächst einverständig mitwirken, liegt ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Verführung mehr vor; insoweit ist regelmäßig nur der Tatbestand des § 175 StGB erfüllt, eine Verbindung zu einem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB als fortgesetzte Tat bleibt jedoch möglich und das Strafmaß ist entsprechend zu differenzieren.
Vorinstanzen
Landgericht [REDACTED], 9. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Rentner Ludwig H. C., geboren am █████ in [REDACTED], der sich in Untersuchungshaft befindet, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1958, an der teilgenommen haben:
als Vorsitzender: Bundesrichter Peetz,
als beisitzende Richter: Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengstberger,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ([REDACTED]),
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizangestellter C.,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts [REDACTED] vom 9. Juni 1958 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 10. Juni 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Gründe
Das Landgericht hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern in sechs Fällen, davon drei rechtlich zusammentreffend mit je einem Verbrechen der Unzucht mit einem Kind, sowie wegen Unzucht mit einem Kind in einem weiteren Fall unter Anwendung der §§ 51 Abs. 2 und 44 StGB zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Der Angeklagte rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und des sachlichen Rechts.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt.
Es trifft ausweislich der Sitzungsniederschrift zu, dass der Verteidiger den Antrag stellte, den Sachverständigen Dr. Foppa, der sich über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen äußern sollte, erst nach der Vernehmung des Zeugen Dr. U. zu hören. Dr. U. hatte den Angeklagten von Herbst 1956 bis zum Frühjahr 1957 wegen Furunkulose behandelt. Der Beschwerdeführer hatte ihn als Zeugen über die Urkrankung und ihre Behandlung benannt. Aus seiner Aussage sollten sich nach der Ansicht des Angeklagten Anhaltspunkte für die Unmöglichkeit der Tatausführung in der von den Jugendlichen geschilderten Art und damit Bedenken an der Richtigkeit des von Dr. Foppa erstatteten schriftlichen Gutachtens ergeben. Da Dr. U. nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, wurde zunächst der Sachverständige Dr. Foppa vernommen. Der Vorsitzende wies dabei darauf hin, dass der Sachverständige sein Gutachten nach der Vernehmung des Zeugen Dr. U. ergänzen könne. Später wurde dann Dr. U. gehört. Der Beschwerdeführer macht geltend, es wäre Aufgabe des Gerichts gewesen, den Sachverständigen Dr. Foppa zu einer eventuellen Ergänzung seines Gutachtens und insbesondere zu einer weiteren gutachtlichen mündlichen Stellungnahme zu den Bekundungen des Zeugen Dr. U. aufzufordern, zumal es dem Verteidiger selbst bekanntgegeben habe, dass der Vorsitzende nach Anhörung Dr. U. diese Ergänzungsmöglichkeit habe.
Die Rüge, das Gericht habe ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), weil es eine solche Aufforderung unterlassen habe, geht fehl. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass der Sachverständige Dr. Foppa dem Verteidiger auf Befragen erklärt habe, er sehe keinen Anlass, sein Gutachten zu ändern. Bei dieser Sachlage brauchte das Gericht dem Sachverständigen trotz Vorhalts wegen eines möglichen Widerspruchs zwischen seiner Auffassung über die Glaubwürdigkeit der Zeugen und der tatsächlichen Unmöglichkeit der von diesen geschilderten sexuellen Handlungen keine weiteren Fragen zu stellen. Die Strafkammer hatte die beiden Aussagen wie gemäß § 261 StPO zu würdigen.
2. Angriffe gegen die dem Urteil zugrunde liegende Beweiswürdigung sind unzulässig (§ 337 StPO), auch wenn sie als Aufklärungsrügen bezeichnet werden. Die geltend gemachten Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor.
3. Auch die sachlich-rechtliche Rüge greift nicht durch.
Die Strafkammer hat sechs Fälle als ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175 StGB gewürdigt. Sie hat rechtlich bedenklich festgestellt, der Angeklagte habe die Knaben zur gleichgeschlechtlichen Unzucht verführt.
Nach den Feststellungen waren aber die Jungen mit dem Treiben des Angeklagten einverstanden, fanden nach Überwindung der anfänglichen natürlichen Scham Gefallen daran und handelten ihrerseits, um sich und H. C. geschlechtlich zu erregen.
Daraus ist ersichtlich, dass von einem gewissen, aus dem Urteil nicht erkennbaren Zeitpunkt an keine Verführung mehr vorgelegen hat. In solchen Einzelfällen ist dann nur der Tatbestand des § 175 StGB erfüllt. Allerdings können solche Fälle mit einem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer fortgesetzten Tat verbunden werden.
Die Strafkammer hat daher den Angeklagten insoweit rechtlich zutreffend wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig gesprochen. Allerdings ist beim Strafmaß entsprechend zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Einzelhandlungen unter den Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB fallen. Nach Sachlage ist aber auszuschließen, dass sich die nicht klare Feststellung zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.
In drei Fällen hat der Beschwerdeführer tateinheitlich je ein fortgesetztes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen (Franz L. – etwa 30 bis 40 Einzelfälle, Ernst B. – etwa 30 bis 40 Einzelfälle, Arthur S. – etwa 40 Einzelfälle – je 10 Monate Gefängnis).
Für die mit Manfred R. – etwa 100 Einzelfälle – und Gerhard K. – etwa 100 Einzelfälle – sowie Erwin B. – etwa 10 Einzelfälle – begangenen fortgesetzten Verbrechen hat die Strafkammer Gefängnisstrafen von jeweils acht Monaten (Manfred R. und Gerhard K.) und sechs Monaten (Erwin B.) ausgesprochen.
Im Fall Hans K. ist der Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Gegen den Strafausspruch bestehen auch im Übrigen keine rechtlichen Bedenken.
Nach alledem ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
| Mantel | Dr. Peetz | Hübner | |||
| Martin | Dr. Hengstberger |