Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung bei unklarem Vermögensschaden, Versuch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 445/57
Datum
19.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs und Urkundenfälschung; die Revision wurde in Teilen für begründet erachtet. Der BGH hob einzelne Verurteilungen auf, weil unklar blieb, ob ein realisierbarer Vermögensschaden vorlag. Zugleich bestätigte das Gericht die Strafbarkeit als versuchter Betrug und verwies zur erneuten Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung eines Vermögensschadens im Betrug sind hinreichende Feststellungen darüber erforderlich, dass die Gegenpartei durch die Verfügung einen realisierbaren Nachteil erlitten hat; eine bloße Verrechnung mit Verbindlichkeiten begründet den Schaden nur bei Nachweis einer Werteinbuße.

2

Die Versuchsstrafbarkeit des Betrugs ist gegeben, wenn der Täter durch zur Täuschung geeignete Maßnahmen (z.B. fingierte Aufträge) die Herbeiführung einer Vermögensverfügung bezweckt, auch wenn die tatsächliche Schadensverwirklichung aufgrund der Vermögenslage des Adressaten fraglich ist.

3

Bei der Anordnung eines Berufsverbots kommt es darauf an, dass die untersagte Tätigkeit gerade der Beruf, das Gewerbe oder der Gewerbezweig ist, in dem der Täter durch die verurteilte Tat Missbrauch oder grobe Pflichtverletzung begangen hat (§ 42 StGB a.F.).

4

Die Aufhebung einer Verurteilung durch Revision kann sich auf Mitangeklagte erstrecken, soweit deren Verurteilung tateinheitlich ist und somit die Aufhebungsfolgen nach § 357 StPO greifen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Heinrich FC, geboren am 1913 in GC (Schlesien), wegen gemeinschaftlichen Betrugs u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Thimme als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED::<1>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED::<2>]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom [REDACTED::<3>] 1957 mit den Feststellungen

1. soweit es ihn betrifft, 2. im Falle II 2, soweit der Mitangeklagte G – fingierte Aufträge – in lit. 2) der Urteilsgründe verurteilt worden ist und im Ausspruch über die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe, 3. soweit es die Einziehung des Führerscheins betrifft,

aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist auf seine Verurteilung wegen Betrugs in Rückfall beschränkt. Sie ergreift aber wegen der tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung auch den Schuldspruch. Das Rechtsmittel ist begründet.

I. Da nicht geklärt ist, ob der Generalvertreter BCD dem Mitangeklagten G die Provision für die erdachten Aufträge ausbezahlt oder mit dessen Verbindlichkeiten verrechnet hat, ist von dieser für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit auszugehen. Dann fehlt es jedoch an der ausreichenden Feststellung eines Vermögensschadens. Denn durch eine bloße Verrechnung mit dem Guthaben des G würde BC oder die von ihm vertretene Firma nicht ohne weiteres einen Schaden erleiden, wenn die Verrechnung ein Guthaben für G ergab, das er jederzeit abheben konnte, oder wenn sie wenigstens soweit ging, dass die höchste Provisionsgutschrift im jederzeit verfügbaren Guthaben vorhanden war. Eine Schädigung seines Gläubigers könnte allenfalls darin liegen, dass die Gutschrift der Forderung in Ansehung ihrer Werthaltigkeit gefährdete, weil sie ihm den Nachweis notwendiger Sicherheiten erschwerte oder weil er sie ohne rechtlichen Grund dem Gläubiger vorenthielt. Das würde aber voraussetzen, dass die Behauptung eines Vermögenswertes gegeben war, der durch Beitreibung verwirklicht werden konnte, falls G in Verzug geriet.

Ob dies hier zutrifft, ist nach den [REDACTED::<4>] 116, 5) Meinungen zweifelhaft.

II. Der Angeklagte befand sich in schlechten Vermögensverhältnissen, während BCD im Sommer 1954 kurz vor der Konkurseröffnung den Offenbarungseid geleistet hatte. Auch jetzt ist er vermögenslos und unverschuldet. Der Angeklagte, der G – weise ist aber [REDACTED::<5>] – durch die erdachten Aufträge die Provision verkürzen wollte, ist der versuchten Betrüge schuldig.

Ob und in welchem Umfang gegen ihn ein Berufsverbot auszusprechen ist, wird die Strafkammer nach den in der Rechtsprechung dafür entwickelten Grundsätzen (BGH 5 St 42/55 vom 4. November 1955 bei Dallinger MDR 1956, 145 42 2) neu zu prüfen haben.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 42 StGB a.F. die Ausübung nur desjenigen Berufes, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt werden kann, in dem sich der Täter des Missbrauchs oder einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, und zwar gerade durch die abzuurteilende Tat (RGSt 68, 397; BGH 1 StR 420/55 vom 6. Dezember 1955 bei Dallinger MDR 1956, 144).

Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich auf den Mitangeklagten G, soweit er als Mittäter verurteilt worden ist (§ 357 StPO), somit auch auf die diesen betreffende Gesamtstrafe. Dagegen bleibt der Ausspruch über die Einziehung des Führerscheins unberührt, da er sich auf die Straftat des Angeklagten G bezieht.

MantelMartinDr. Thimme
WernerDr. Hengsberger
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung bei unklarem Vermögensschaden, Versuch bestätigt — Themis