Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklarer Beweiswürdigung; Zurückverweisung in Freiheitsberaubungs- und Beleidigungsfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 445/56
Datum
22.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Regensburg in einem Verfahren wegen Freiheitsberaubung und Beleidigung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Revisionsgericht rügt eine unklare und nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung, weil nicht ersichtlich ist, auf welche außerzeuglichen Tatsachen die Annahme der Fortdauer der Freiheitsberaubung gestützt wird. Das Schreien der Verletzten alleine sei kein verlässlicher Anhaltspunkt für weiteres Festhalten. Die Kammer weist zugleich auf die Prüfung der Beleidigungsdeliktsmerkmale (§185 StGB) und möglicher Abgrenzungen zur Nötigung (§240 Abs.2 StGB) hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung Denkfehler oder Unklarheiten enthält, durch die die Feststellung des tatbestandlichen Sachverhalts beeinträchtigt werden kann.

2

Das Schreien oder Rufen einer Verletzten stellt für sich allein keinen ausreichenden Anhaltspunkt dar, dass der Beschuldigte nach den Hilferufen die Freiheitsberaubung fortgesetzt hat.

3

Für den inneren Tatbestand der Beleidigung (§185 StGB) genügt bedingter Vorsatz; es kann deshalb bereits die in der Art des Auftretens liegende Haltung des Täters eine Beleidigung begründen.

4

Bei der Abgrenzung zwischen Freiheitsberaubung, Beleidigung und Nötigung ist die Absicht bzw. Zweckrichtung des Täters (z.B. das Unterbinden von Aufsehen) maßgeblich und bedarf sorgfältiger Prüfung durch das Tatgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 20. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen [ohne festen Wohnsitz], den ████████ ███, geboren am █████████████, wegen Freiheitsberaubung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ███████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beleidigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Aus dem Tathergang bis zu dem Augenblick, als die Verletzte █████████████ schreien begann, leitet das Landgericht keine strafbare Handlung des Angeklagten her, offensichtlich deshalb, weil er bis dahin der Meinung war und sein konnte, das Mädchen sei mit seinem Vorgehen einverstanden. Dagegen sieht die Strafkammer in dem Verhalten des Beschwerdeführers nach den Hilferufen der ██ eine Freiheitsberaubung in Tateinheit mit ████████████. Die Überlegungen, die das Landgericht zu den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen geführt haben, sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtümern.

Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit der ██ eingehend geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, ihrer Darstellung nur insoweit folgen zu können, als diese durch andere Tatsachen und Beweise unterstützt wird. Die nun folgenden Erwägungen des Tatrichters lassen aber nicht erkennen, auf welche außerhalb der Darstellung der Zeugin ██ liegenden Tatsachen und Beweise er seine Feststellung gründen will, der Angeklagte habe auch nach den Hilferufen das Mädchen nicht alsbald freigegeben, es vielmehr noch längere Zeit bei sich behalten und sei auch noch weiter zudringlich geworden. Das Schreien selbst kann noch keinen Anhaltspunkt für eine solche Feststellung bilden; es kann ebensogut dafür sprechen, dass der Angeklagte daraufhin von seinem Drängen abgelassen hat. Die Erzählung des Mädchens bei seiner Mutter und die am Tage darauf erstattete Anzeige bei der Polizei enthalten eine Wiedergabe des Geschehenen durch ███ selbst und sind, wenn schon Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Verletzten bestehen, kaum als „andere Tatsachen und Beweise“ geeignet, die Richtigkeit ihrer Berichte darzutun. Das hat die Strafkammer verkannt. Weitere in dieser Hinsicht möglicherweise verwertbare Gesichtspunkte enthält die Beweiswürdigung in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht.

Unter diesen Umständen rügt der Beschwerdeführer mit Recht, dass die Folgerungen des Landgerichts, wie sie im Urteil niedergelegt sind, einen Denkfehler enthalten, auf dem die Feststellung des der Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhalts beruhen kann. Das Urteil muss daher wegen Unklarheit seiner Beweiswürdigung aufgehoben werden (vgl. BGHSt 3, 213, 215).

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch das den Hilferufen vorausgegangene Verhalten des Angeklagten in der Richtung zu prüfen haben, ob in der Art seines Vorgehens, insbesondere in der Zumutung an das Mädchen, sich nackt auszuziehen, eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu sehen ist. Auch wenn der Angeklagte nach dem anfänglichen Verhalten der ████ der Meinung sein konnte, sie sei mit einem Liebesabenteuer einverstanden, kann doch in der Form seines Auftretens ihr gegenüber eine Beleidigung gefunden werden (vgl. BGH 1 StR 728/54 vom 14. Juni 1955). Für den inneren Tatbestand der Beleidigung reicht bedingter Vorsatz aus. Es würde also genügen, wenn der Angeklagte mit der Möglichkeit einer Ehrverletzung gerechnet und sie in Kauf genommen hätte.

Falls der Angeklagte die Verletzte auf ihren ersten Hilferuf nicht sofort freigelassen hat, wird zu prüfen sein, in welcher Absicht dies geschah. Wenn er lediglich das Mädchen am Schreien hindern und damit lästiges Aufsehen vermeiden wollte, wird keine Beleidigung in Frage kommen und auch die Annahme einer Freiheitsberaubung mindestens nach der inneren Tatseite zweifelhaft sein. Ebenso wird die etwaige Wertung solchen Verhaltens als Nötigung im Hinblick auf § 240 Abs. 2 StGB eine sorgfältige Prüfung und Abwägung erfordern.

Dr. Röchner Dr. Peetz Bundesrichter Werner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hübner
Dr. Hengsberger
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