Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwertung behördlicher Gutachten und Beweiswürdigung im Sexualstrafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 445/54
Datum
01.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verwertung eines schriftlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes und weitere verfahrens- und sachliche Fehler nach Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen. Der BGH verwirft die Revision: Das Behörden-Gutachten war nach §256 StPO verlesbar; eine partielle Verletzung des §250 StPO war verfahrensrechtlich nicht erheblich. Schuldspruch und Strafmaß halten der rechtlichen Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schriftliche Gutachten öffentlicher Behörden dürfen nach §256 StPO verlesen und als Urkundenbeweis verwertet werden, soweit sie gutachtliche Beurteilungen und ärztliche Befunde betreffen.

2

Die Verlesung einer schriftlichen Erklärung ersetzt nicht die persönliche Vernehmung einer Person, die die Wahrnehmung einer beweiserheblichen Tatsache bekunden soll, sofern nicht die Voraussetzungen des §251 Abs. 2 StPO vorliegen.

3

Ein Verfahrensverstoß in der Beweisaufnahme führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil auf andere, ordnungsgemäß gewonnene Beweismittel gestützt werden kann und der Verstoß das Ergebnis der Hauptfeststellungen nicht beeinflusst.

4

Ein glaubhaftes Geständnis darf vom Tatrichter allein zur Herbeiführung des Schuldspruchs herangezogen werden und begründet den Schuldspruch, wenn seine Glaubwürdigkeit vom Gericht bejaht wird.

5

Bei der Strafzumessung ist das Ermessen der Strafkammer zu respektieren; eine Verurteilung ist nur bei erkennbarer und substantiierter Ermessensüberschreitung zu korrigieren.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 2. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ██ aus ███, den Schreinermeister Hermann ████, dort geboren am ███ ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 2. Juni 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zur Gefängnisstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt worden, weil er in der Zeit von August bis November 1953 insgesamt dreimal mit seiner damals 14 Jahre alten Tochter Helene grob unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Seine Revision greift das Urteil in verfahrens- und sachlichrechtlicher Hinsicht an. Sie kann keinen Erfolg haben.

1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, dass ein schriftliches Gutachten des Gesundheitsamtes ███ █████ über seinen körperlichen und geistigen Zustand in der ████████████████ verlesen und bei der Urteilsfindung verwertet worden ist. Damit habe das Landgericht, so führt er aus, gegen die allgemeinen Regeln über das Beweisverfahren, insbesondere gegen die Vorschriften der §§ 48 bis 93 StPO und gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) verstoßen. Die Rüge ist unbegründet.

Eine Verletzung der §§ 48 bis 93 StPO über die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen liegt offensichtlich nicht vor. Dass das bezeichnete Gutachten des Gesundheitsamtes in der Anklageschrift nicht erwähnt sei, wie die Revision in diesem Zusammenhang behauptet, trifft nicht zu; bei der Wiedergabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen ist wegen der ärztlichen Beurteilung des Angeklagten ausdrücklich auf dieses Gutachten Bezug genommen. Im Eröffnungsbeschluss war es nicht anzuführen (§ 207 StPO).

In Abweichung von dem sonst das Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durfte das Gutachten, da es von einer öffentlichen Behörde stammt, nach § 256 StPO verlesen und im Wege des Urkundenbeweises bei der Urteilsfindung verwertet werden (BGHSt 1, 94; BGH 2 StR 755/51 vom 14. März 1952). Das galt allerdings nur insoweit, als sich das Schriftstück mit der gutachtlichen Beurteilung des Angeklagten und dem dieser zugrunde liegenden ärztlichen Befund befasst, nicht auch insoweit, als es Vorgänge tatsächlicher Art bekundet, die mit der gutachtlichen Äußerung nicht unmittelbar zusammenhingen und die der Amtsarzt nicht auf Grund seiner besonderen Sachkunde festgestellt hat. Hierher gehört die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Amtsarzt, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht vorgefallene Dinge zugegeben habe, weil er zu aufgeregt gewesen sei. Diese Äußerung hätte daher das Landgericht bei der Beweiswürdigung nur dann verwerten dürfen, wenn hierüber der Amtsarzt als Zeuge vernommen und die Äußerung von ihm bestätigt worden wäre. Da das nicht geschehen ist, liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 250 StPO vor, nach der die Vernehmung einer Person, die die Wahrnehmung einer beweiserheblichen Tatsache bekunden soll, nicht durch Verlesen einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf, sofern nicht die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO vorliegen.

Der Verfahrensverstoß gefährdet indes den Bestand des Urteils nicht. Der Angeklagte hat nämlich auch schon in seinem an das Amtsgericht Schwäbisch Hall gerichteten Schreiben vom 29. Dezember 1953, in dem er das bei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter abgelegte Geständnis teilweise widerrufen hat, vorgebracht, dass er die damaligen Angaben gemacht habe, ohne in der Aufregung zu wissen, ob sie wahr oder unwahr seien. Die vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil angestellte Erwägung, die Einlassung des Angeklagten, er sei bei der polizeilichen Vernehmung zur Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen zu unruhig gewesen, stehe mit seiner jetzigen Behauptung, er habe sich bei der Polizei nur belastet, um nicht in Untersuchungshaft genommen zu werden, in Widerspruch, wird daher auch von diesem Schreiben, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist und damit Gegenstand der Beweisaufnahme war, getragen.

Soweit die Strafkammer dem Gutachten des Gesundheitsamtes entnommen hat, dass der spätere Widerruf des Geständnisses durch den Angeklagten als eine „Abwehrreaktion“ aufzufassen sei und nicht etwa auf geistigen Mängeln des Angeklagten beruhe, ist die Verfahrensrüge deshalb unbegründet, weil diese Erklärung des Amtsarztes in den Rahmen seines nach § 256 StPO verlesbaren Gutachtens fiel.

2. In sachlichrechtlicher Hinsicht lässt das angefochtene Urteil weder im Schuldspruch noch im Strafaussprach einen Rechtsirrtum erkennen.

Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Sie enthält keinen Verstoß gegen anerkannte Beweisregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Feststellung der Schuld des Angeklagten nur auf sein polizeiliches Geständnis gestützt hat; denn nachdem sie die Glaubwürdigkeit des Geständnisses bejaht hatte, durfte sie dieses wie jeden anderen Beweisumstand dem Schuldspruch zugrunde legen. Ob das Landgericht nicht auch das Geständnis des Angeklagten zu richterlicher Niederschrift vom 5. Dezember 1953 hätte verwerten dürfen, weil der Angeklagte die ihm zuvor wörtlich vorgelesenen Angaben bei der Polizei bestätigt und durch weitere Erklärungen zur Sache ergänzt hat, bedarf keiner Erörterung, weil dieses Geständnis im Urteil nicht erwähnt ist (vgl. dazu BGH NJW 1952, 1027 Nr. 22; BGHSt 6, 279).

Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision bezeichnet die ausgesprochene Strafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis als unverhältnismäßig hoch. Sie meint, diese Strafe verstoße gegen den üblichen Strafrahmen und das übliche Strafmaß. Das Landgericht hat jedoch die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen und dem Beschwerdeführer wegen der zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen mildernde Umstände zugestanden. Innerhalb des danach zur Anwendung kommenden Strafrahmens hat es die Strafe unter Hervorhebung mehrerer gegen den Angeklagten sprechenden Gründe festgesetzt; dass es dabei das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen missbraucht habe, ist nicht ersichtlich.

Dr. Härchner Mantel Martin Bundesrichter Dr. Mannzen

Dr. Hübner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

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