Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum Meineid: Freispruch mangels Rechtspflicht zur Verhinderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 44/54
Datum
18.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt, weil er Zeugen benannt hatte, die schließlich Falschaussagen leisteten. Der BGH hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten frei. Er führte aus, dass bloßes Schweigen bzw. die Benennung von Zeugen keine Pflicht zur Verhinderung eines Meineids begründet und keine tätige Beeinflussung festgestellt sei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe durch Unterlassen setzt das Vorliegen einer spezifischen Rechtspflicht zum Handeln voraus; bloßes Schweigen ist nur dann strafbar, wenn eine derartige Pflicht besteht.

2

Die bloße Benennung eines Zeugen begründet nicht ohne Weiteres eine Gefährdungslage, die eine Rechtspflicht zur Verhinderung einer Falschaussage (Meineids) begründen würde.

3

Zu erwartende Vorwürfe oder eine mögliche Trübung persönlicher Beziehungen genügen nicht, um eine solche Rechtspflicht zu begründen; schwere Nachteile müssten erkennbar sein.

4

Fehlt der Nachweis einer aktiven Einwirkung oder Bestärkung zur Leistung falscher Aussagen und ist eine weitergehende Aufklärung nicht zu erwarten, ist die Verurteilung aufzuheben und Freispruch zu gewähren.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 8. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Xoch Salomon ███████ aus ███████, geboren ████████ █████ 1925 in █████ (Polen), wegen Beihilfe zum Meineid

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████████ der Verhandlung, ████████ Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 8. Oktober 1953 aufgehoben und der Beschwerdeführer freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen Anstiftung zum Meineid zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr die Strafkammer gegen den Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe von acht Monaten wegen Beihilfe zum Meineid ausgesprochen.

Die Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Gegen den Angeklagten schwebte ein Strafverfahren, in dem ihm zur Last gelegt worden war, am 8. Mai 1952 in der Zeit zwischen 15.30 und 17.30 Uhr in Augsburg vor dem Anwesen Halderstraße 6 (Synagoge) unverzollte amerikanische Zigaretten gekauft zu haben. Er bestritt dies und erklärte auch seinem Verteidiger, der ihn während der Untersuchungshaft aufsuchte, er habe in der fraglichen Zeit in der Kantine der Synagoge Karten gespielt, und zwar mit dem Kantinenpächter Kohn und zwei weiteren Mitspielern, die er nicht dem Namen nach kannte, aber seinem Verteidiger beschrieb. Dieser ermittelte die ihm bezeichneten Personen und benannte sie sowie den Kantinenpächter ████ dem Gericht als Zeugen dafür, dass der Angeklagte am 8. Mai 1952 zwischen 15.30 und 17.30 Uhr sich nicht auf der Straße befunden und dort Zigaretten angekauft, sondern mit den als Zeugen Benannten Karten gespielt habe. ████ und ███████ wurden zu der Hauptverhandlung nicht geladen, sie ██████████ jedoch freiwillig. Der zweite Verteidiger des Angeklagten beantragte ihre Vernehmung zu dem Schutzvorbringen des Beschwerdeführers. ██ und ██████ ████████████ in Anwesenheit des Angeklagten ihre Behauptung, dass sie von 2 bis 5 Uhr nachmittags mit ihm Karten gespielt hätten. Trotz Vorhalts des Vorsitzenden, dass diese Bekundungen im Widerspruch zu den übrigen Beweisergebnissen stünden und dass die Zeugen sich unter Umständen eines Meineids schuldig machen würden, erhielten sie ihre bewusst falschen Aussagen aufrecht und beschworen sie.

Dass der Angeklagte auf die beiden Zeugen einwirkte oder sie durch dritte Personen beeinflussen ließ, im Sinne seiner Verteidigung auszusagen, konnte die Strafkammer nicht mit Sicherheit nachweisen. Sie ist jedoch überzeugt, dass der Beschwerdeführer spätestens bei Beginn der Verhandlung, als er ███████ im Verhandlungsraum sah, damit rechnete, sie würden zu seinen Gunsten falsch aussagen. Der Angeklagte habe, so führt das Landgericht aus, für Kohn und Rappaport durch ihre Benennung als Zeugen die Gefahr einer falschen Aussage heraufbeschworen; er habe deshalb, als er erkannte, dass sie entschlossen waren, ihre falschen Aussagen zu beschwören, die Pflicht gehabt, dies durch ein Bekenntnis der Wahrheit zu verhindern; durch sein pflichtwidriges Schweigen habe er die Meineide ermöglicht und gefördert.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.

Dass der Angeklagte die Zeugen Kohn und ██████████ zum Meineid anstiftete oder die ohnehin hierzu Entschlossenen irgendwie im Tatwillen bestärkte, hält die Strafkammer nicht für erwiesen. Sie hat das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers lediglich in seinem Schweigen, somit in einer unechten Unterlassungstat gefunden, die jedoch strafrechtlich nur vorwerfbar ist, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Eine solche wäre dann gegeben, wenn der Angeklagte die Zeugen in eine besondere Gefahrlage gebracht gehabt hätte.

Durch das bloße Benennen eines Zeugen wird für diesen aber nicht ohne weiteres eine solche Gefahrlage geschaffen (BGHSt 2, 129, 133; vgl. auch BGHSt 4, 327, 329). Da die Zeugen Kohn und Rappaport nur zu erklären hatten, ob sie mit dem Angeklagten damals Karten spielten oder nicht, konnten durch eine wahre Aussage für sie keine schweren Nachteile entstehen. Hierzu genügen etwa zu erwartende Vorwürfe oder eine mögliche Trübung der persönlichen Beziehungen nicht (BGHSt 1, 22, 27 f). Eine engere Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den Zeugen bestand ersichtlich nicht; er vertiefte auch die persönlichen Beziehungen zu ihnen während des Strafverfahrens nicht.

Es ist nach alledem nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Zeugen Kohn und Rappaport zum Meineid angestiftet oder Beihilfe zu der Eidesverletzung geleistet hat. Da eine weitere Aufklärung in einer dritten tatrichterlichen Hauptverhandlung nach Lage des Falls nicht zu erwarten ist, ist das Urteil aufzuheben und der Beschwerdeführer freizusprechen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Da nicht dargetan ist, dass gegen den Angeklagten kein begründeter Verdacht vorliegt, besteht kein Anlass, die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 StPO).

Ob eine Verpflichtung zur Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft besteht, hat das Revisionsgericht nicht zu entscheiden (BGHSt 4, 300).

Dr. Hirchner Mantel Senatspräsident Glanzmann Schalscha Dr. und Bundesrichter Dr. Jagusch sind beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hirchner
Beihilfe zum Meineid: Freispruch mangels Rechtspflicht zur Verhinderung — Themis