Treffer
BGH Urteil (Revisionsentscheidung)

Revision verworfen: Gefährliche Körperverletzung – Straffreiheitsgesetze nicht anwendbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 44/51
Datum
16.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in Revision gegen seine Verurteilung wegen zweier Fälle gefährlicher Körperverletzung und rügte die Nichtanwendung bayerischer und bundesrechtlicher Straffreiheitsgesetze sowie Verfahrensfehler. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet. Er stellte fest, dass die Straffreiheitsvorschriften auf die Taten nicht anwendbar seien und dass keine Verletzung der Aufklärungspflicht oder der Anforderungen an die Strafzumessung vorliege.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesetzliche Vorschrift, die die Kürzung bereits ausgesprochener Gesamtstrafen regelt, gilt nicht für Gesamtstrafen, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zu bilden sind.

2

Eine Gewährung von Straffreiheit nach einer Ausnahmevorschrift setzt voraus, dass die zu erwartende Strafhöhe die in der Norm genannte Obergrenze nicht überschreitet.

3

Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nach §§ 244, 245 StPO nicht, wenn nach durchgeführter Beweisaufnahme und ohne entsprechende Beweisanträge der Verteidigung keine weiteren Zeugen von Amts wegen geladen werden.

4

Angriffe der Revision, die sich ausschließlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und tatsächliche Feststellungen richten, sind unzulässig, soweit sie keine Rechtsfehler darlegen.

5

Die Anforderungen des § 267 Abs. 3 StPO sind erfüllt, wenn das Urteil die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände so darlegt, dass die Gründe der Strafhöhe erkennbar sind.

Relevante Normen
§ 223a StGB (gefährliche Körperverletzung)§ 7, § 3, § 4, § 9 Bayerisches Straffreiheitsgesetz v. 24.01.1948§ 1, § 9 Bundesgesetz über Straffreiheit v. 31.12.1949§ 244, § 245, § 261, § 267 Abs. 3 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht München I, 21. November 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Textilkaufmann Werner ███ aus ████, geboren am ████ in ██, wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geder, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. November 1950 wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte war von [REDACTED] 1946 bis September 1947 deutscher Lagerführer in einem Kriegsgefangenenlager in Linsk. Im Juli 1946 entwichen dort vier Kriegsgefangene, von denen drei, darunter Edwin ████ und Ludwig ████, bald ergriffen und nach 8 bis 14 Tagen in das Lager zurückgebracht wurden.

████ wurde nach seiner Vernehmung durch den russischen Lagerkommandanten vom Wachoffizier zur Wachbaracke geführt. Als er die Tür der Wachbaracke öffnete, wurde er von hinten mit Riemen über den Kopf geschlagen. Im Wachlokal misshandelten ihn der Angeklagte und der rechtskräftig mitverurteilte Lagerdolmetscher █████ gemeinschaftlich mit Hunden und Fäusten, bis er zusammenbrach.

Nachdem der russische Lagerkommandant den ████ vernommen hatte, sagte er zu dem Angeklagten, er könne mit ████ machen, was er wolle. Daraufhin schlug █████ mit einem Rucksacktragegestell auf ████ ein, bis der Offizier Einhalt gebot. ████ trug acht Kopfwunden davon und sank bewusstlos zu Boden. Als er von zwei Gefangenen unterstützt zum Wachlokal ging, schlug der Angeklagte erneut mit einem Koppel auf den fast noch Bewusstlosen ein.

Die Revision rügt die Nichtanwendung des bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 (GVBl. 1948 S. [REDACTED]) und des Bundesgesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949, sowie Verletzung von Verfahrensrecht.

1. Sie vertritt die Auffassung, dass die Gesamtstrafe, da die Taten unter Einfluss der Kriegsverhältnisse begangen worden seien, nach § 7 des bayerischen Straffreiheitsgesetzes um die für den Fall ████ erkannte Gefängnisstrafe von sechs Monaten hätte gekürzt werden müssen. Das ist unrichtig.

§ 7 bezieht sich nur auf Gesamtstrafen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes (12. Dezember 1947) schon ausgesprochen waren (BayObLGSt 1, 306). Da das Gericht eine Gesamtstrafe von über einem Jahr für schuldangemessen hielt, konnte es das Verfahren auch nicht nach § 3 des Gesetzes einstellen. § 4 des Gesetzes, das Straffreiheit auch dann gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 1 nicht gegeben sind, setzt voraus, dass keine höhere Strafe oder Gesamtstrafe als sechs Monate Gefängnis zu erwarten ist (BayObLGSt 1, 17, 237; Beschluss des OLG Bamberg vom 9. Juni 1948 – Ws 10/48). Er scheidet somit ebenfalls aus.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts die geflohenen Kameraden allein wegen ihrer Flucht misshandelt. Die Voraussetzungen des § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 sind in einem solchen Fall entgegen der Ansicht der Revision nicht gegeben, wie der Bundesgerichtshof schon in seinen Urteilen vom 30. Januar 1951 – 4 StR 38/50 = NJW 1951, 285 und 12. Juli 1951 – 4 StR 339/51 ausgesprochen hat.

Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht und damit die §§ 244 und 245 StPO verletzt, ist unbegründet. Die Beweisaufnahme erstreckte sich nach der Sitzungsniederschrift auf die vorgeladenen und erschienenen Zeugen. Beweisanträge auf Ladung weiterer Zeugen wurden nicht gestellt. Dem Gericht musste sich auch nicht die Notwendigkeit aufdrängen, „Entlastungszeugen“ von sich aus zu laden. Über die Schwierigkeit, weit zurückliegende Vorgänge zu klären, insbesondere solche, die sich in Kriegsgefangenenlagern und unter den dort herrschenden Verhältnissen ereignet haben, war sich das Landgericht klar; es hat diese Umstände zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, wie die Urteilsgründe (UA S. 5, 8) ergeben.

Die Revision führt im Übrigen nicht aus, welche Personen noch hätten gehört werden und über welche Tatsachen sie hätten aussagen sollen.

Soweit die Revision eine Verletzung des § 261 StPO rügt, greift sie nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung an, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen und keine Widersprüche enthalten.

Auch § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist entgegen dem Vorbringen der Revision nicht verletzt. Das Urteil führt die Umstände, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind, eingehend an. Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Angeklagte hat nach § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

RichterDr. PeetzJagusch
MantelDr. Geder
Revision verworfen: Gefährliche Körperverletzung – Straffreiheitsgesetze nicht anwendbar — Themis