Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 444/93
Datum
28.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Sachfehler gegen das Urteil des LG Stuttgart, das ihn wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilte. Die Verfahrensrüge war nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig. In der Sachprüfung ergaben sich keine Rechtsfehler; das LG hat Tat- und Schuldumfang tragfähig festgestellt und eine Gesamtwürdigung vorgenommen, daher bleibt das Urteil bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt wird.

2

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden, soweit diese möglich und auf tragfähigen konkreten Tatsachenfeststellungen beruht; tatsächliche Schlussfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein.

3

Vergewaltigung liegt auch dann vor, wenn der Täter den entgegenstehenden Willen des Opfers erkennt und dieses aufgrund vorheriger Bedrohung oder Zwangshandlungen gefügig wird, selbst wenn das Opfer scheinbar Initiative zeigt.

4

Die Verneinung eines minder schweren Falls ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter eine umfassende Gesamtwürdigung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände vorgenommen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 2. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 444/93 Schedlanz vom 28. September 1993 in der Strafsache gegen ████████ geboren █████████ Mircea 1956 in Târgu Ocna (RO), ████████████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ aus █████ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. März 1993 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der „Verletzung formellen und sachlichen Rechts“ gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht fristgerecht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Lediglich zum Schuldumfang ist zu bemerken: Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht auch hinsichtlich des zweiten Geschlechtsverkehrs Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung angenommen hat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auch bei diesem zweiten Handlungsteil den entgegenstehenden Willen des Tatopfers erkannt, und er hat gewusst, dass die Frau, obwohl sie in diesem Tatgeschehen die Initiative ergriffen hatte, nur aufgrund der intensiven Bedrohung mit dem Messer auf sein Verlangen eingegangen und ihm gefügig war. Hierzu hat der Tatrichter in der Beweiswürdigung dargelegt, dass die Geschädigte nicht etwa aufgrund eines plötzlichen Sinneswandels freiwillig mitgemacht hat, sondern weiterhin nur unter dem Eindruck der vorangegangenen Bedrohung mit dem Messer und aus Furcht vor dessen erneutem Einsatz durch den Angeklagten, und dass der Angeklagte dies auch erkannt hat. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme so zu würdigen, stand dem Tatrichter frei. Seine Schlüsse tatsächlicher Art brauchen nicht zwingend zu sein, um das Revisionsgericht zu binden. Es genügt, dass sie – wie hier – möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Er hat seine Gewissheit auf tragfähige konkrete Tatsachenfeststellungen gestützt. Hierzu gehört auch die – von der Strafkammer in der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite nicht ausdrücklich herangezogene – Feststellung, dass der Angeklagte, als das Tatopfer kurz vor Beginn des zweiten Handlungsteils aus der Toilette wieder in das Zimmer gekommen war, sogleich die Zimmertür „wieder abgeschlossen“ hat.

Den rechtsfehlerfrei festgestellten Schuldumfang hat der Tatrichter mit Recht der Strafzumessung zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist auch die Verneinung eines minder schweren Falles der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände durch den Tatrichter, die den hierfür geltenden Grundsätzen (vgl. etwa BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 1) entspricht.

VRiBGH Dr. Gribbohm ist dienstlich abwesend.

MaulGranderath
UlsamerBeyer
Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen — Themis