BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Prüfung niedriger Beweggründe und Tötungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 444/88
- Datum
- 15.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung der Revision auf einzelne Beschwerdepunkte ist unwirksam, wenn die angegriffenen und nicht angegriffenen Teile einer prozessualen Tat (§ 264 StPO) rechtlich und tatsächlich nicht selbständig beurteilbar sind.
Für das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe muss der Täter die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen sich die Niedrigkeit ergibt; eine eigene rechtsethische Bewertung oder das Nachvollziehen der Wertung „niedrig“ ist nicht erforderlich.
Die Verneinung niedriger Beweggründe darf nicht darauf gestützt werden, der Täter habe sich über die ethische Bewertung seines Handelns „keine Gedanken gemacht“, ohne nachvollziehbar darzulegen, warum ihm die maßgeblichen Umstände seines Antriebs nicht bewusst gewesen sein sollen.
Bei einem Tatgeschehen mit tödlichem Ausgang ist die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite rechtsfehlerhaft, wenn naheliegende Erwägungen zum (bedingten) Tötungsvorsatz trotz festgestellter Gefährlichkeit der Einwirkung auf den Körper nicht geprüft werden.
Eine Wahlfeststellung zwischen den Mordmerkmalen „niedrige Beweggründe“ und „Verdeckungsabsicht“ ist rechtlich zulässig, wenn sich ein Mordmerkmal nicht sicher feststellen lässt, aber sicher ist, dass eines von beiden vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 9. März 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 444/88 in der Strafsache gegen den █████████████ Werner ███████ aus ████████, dort geboren am ██████████████████████████████████████████████████████████████, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Foth, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt C—O als Verteidiger,
Rechtsanwalt a. D. als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 9. März 1988, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tatmehrheit mit Körperverletzung mit Todesfolge und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die Rechtsmittel nicht wirksam beschränkt auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags (Fall II 3 der Feststellungen). In beiden Revisionsbegründungen wird ohne formliche und ausdrückliche Einschränkung der Antrag gestellt, das Urteil gegen den Angeklagten aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Nebenklägerin führt dazu aus, das Schwurgericht hätte den Angeklagten wegen Mordes, nicht nur wegen versuchten Totschlags verurteilen müssen. Daraus ergibt sich, dass die Nebenklägerin nicht nur die Verurteilung wegen des dritten Teilaktes angreifen will, bei dem es nur zu einem versuchten Tötungsdelikt kam, sondern den gesamten Schuldspruch, der das ganze Tatgeschehen einschließlich der Tötung umfasst. Unerheblich ist, dass sich Einzelausführungen dann nur mit dem dritten Teilabschnitt befassen. Selbst wenn aus der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft entnommen werden könnte, dass nur der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags angefochten werden sollte, wäre die Beschränkung des Rechtsmittels nicht wirksam. Die abgeurteilten Geschehnisse bilden eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO. Ein Rechtsmittel kann zwar auf solche Beschwerdepunkte einer Tat im prozessualen Sinne beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne dass eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig ist (vgl. BGHSt 19, 46, 185; 24, 187, 188). Dies ist aber hier nicht der Fall. Dass der dritte Teil des Tatgeschehens nicht losgelöst von den ersten beiden Teilen behandelt werden kann, ergibt sich aus den Urteilsausführungen, in denen sowohl bei den tatsächlichen Feststellungen (UA S. 18) als auch bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 38) auf die der versuchten Tötung vorausgegangenen Ereignisse Bezug genommen wird und notwendig Bezug genommen werden muss. Die Ausführung des versuchten Tötungsdelikts setzte nicht erst ein, als die ersten Handlungsteile abgeschlossen waren, sondern ging nahtlos aus den vorangegangenen Ereignissen hervor.
2. Die Rechtsmittel haben Erfolg. Das Urteil ist, soweit es den Angeklagten betrifft, aufzuheben.
Die Bewertung des letzten Tatabschnittes als versuchter Totschlag begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die rechtliche Würdigung ist mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht haltbar. Die Strafkammer sah sich an einer Verurteilung wegen versuchten Mordes deshalb gehindert, weil sie glaubte, die Mordmerkmale „Verdeckungsabsicht“ oder „sonstige niedrige Beweggründe“ nicht mit ausreichender Sicherheit, auch nicht wahlweise, feststellen zu können. Die Kammer habe nicht ausschließen können, dass der Angeklagte „lediglich einen Schlusspunkt der vorangegangenen Misshandlungen setzen wollte, ohne sich über die ethische Beurteilung seines Handelns weitere Gedanken zu machen oder aber durch den Übergang von der Körperverletzung zur Tötung die beiden Mitangeklagten noch übertrumpfen wollte“ (UA S. 38). Richtig ist die Auffassung des Landgerichts, dass nicht wegen (versuchten) Mordes verurteilen zu können, wenn kein Mordmerkmal positiv festgestellt werden kann und nicht alle in Betracht kommenden Motive ein Mordmerkmal – hier Verdeckungsabsicht oder sonstige niedrige Beweggründe – erfüllen (BGH bei Holtz MDR 1981, 267 Urteil vom 17. Dezember 1980; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl., § 211 Rdn. 5 b und 10). Zu beanstanden ist aber die rechtliche Würdigung eines der als möglich festgestellten Motive – Schlusspunkt der Misshandlung. Das Landgericht meint, insoweit lägen die Voraussetzungen nicht vor, die es zu einem niedrigen Beweggrund machen, weil der Angeklagte sich über die ethische Beurteilung seines Handelns keine weiteren Gedanken gemacht habe. Richtig ist allerdings, dass der Vorsatz auch die Mordmerkmale in ihren tatsächlichen Voraussetzungen umfassen muss. Der Täter muss die Umstände kennen, welche die Bewertung seines Handlungsantriebes als niedrig begründen (BGH NJW 1967, 1140, 1141; BGH GA 1974, 370; BGH GA 1975, 306; BGH bei Dallinger MDR 1969, 723; Jahnke in LK 22. Aufl., § 211 Rdn. 35). Die Bewertung als „niedrig“ braucht der Täter aber nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen; auf die eigene Einschätzung oder rechtsethische Würdigung durch den Täter kommt es nicht an (BGH NJW 1967, 1140, 1141; BGH bei Dallinger MDR 1969, 723; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl., § 211 Rdn. 12; Eser in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl., § 211 Rdn. 38; Jahnke in LK 22. Aufl. § 211 Rdn. 35). Möglicherweise hat das Landgericht mit der Formulierung, der Angeklagte habe sich über die ethische Beurteilung seines Handelns keine Gedanken gemacht, ausdrücken wollen, der Angeklagte sei sich der Umstände nicht bewusst gewesen, die sein Handeln zu einem niedrigen stempelten. Die Handlungsantriebe, die das Landgericht in der rechtlichen Würdigung erwähnt und in der Sachverhaltsdarstellung noch umfassender beschreibt, sind insgesamt aber von so einfacher Struktur, dass ohne nähere Darlegung nicht zu verstehen ist, warum der Angeklagte sich eben dieser Umstände nicht bewusst gewesen sein sollte. Eine besondere Fallgestaltung, wie etwa auffällige Eigenarten der Täterpersönlichkeit oder hochgradiger Affekt oder starke affektive Anspannung (vgl. BGH StV 1984, 465) scheidet angesichts des nicht sehr hohen Blutalkoholgehaltes von 1,83 ‰ und der zusätzlichen Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer zum Tat- und Nachtatverhalten (UA S. 34–36) des Angeklagten aus. Auch die Feststellung, der Angeklagte habe bei den anfänglichen Schikanen „eine Gelegenheit gesehen, seine Unzufriedenheit mit seiner damaligen persönlichen Situation an einem anderen auszulassen und abzureagieren“ (UA S. 13) lässt keine Besonderheiten erkennen, aus denen sich ergeben könnte, der Angeklagte habe sich in einer Ausnahmesituation befunden, in der er die Umstände, die sein Handeln und seine darin zum Ausdruck gekommene Gesinnung zu einem besonders verwerflichen, auf niedrigster sittlicher Stufe stehenden gemacht haben, nicht erkennen und gedanklich nicht beherrschen können. Angesichts der schon längere Zeit sich hinziehenden Misshandlungen des Opfers kann auch nicht die Rede davon sein, der Angeklagte habe aus einer plötzlichen, unbeherrschten und unkontrollierten Gefühlsaufwallung heraus gehandelt oder aber, wie die Verteidigung meint, die Motive und Beweggründe des Angeklagten seien in keiner Weise über den Bereich der unmittelbar situationsbezogenen Aktivität hinausgegangen.
Aus der rechtlichen Würdigung wird nicht ersichtlich, ob das Landgericht unter den von ihm für möglich erachteten Tatmotiven (UA S. 32) die letzte Möglichkeit – Übertrumpfen der Mittäter durch Übergang von der Körperverletzung zur Tötung – als niedrigen Beweggrund behandelt hat. Auch diese Alternative ist jedoch ebenso wie die weiter erwähnte Möglichkeit, der Angeklagte habe „als Krönung der Erniedrigung und des Schindens sich nun als Herr über Leben und Tod aufspielen“ wollen (UA S. 32), ohne weiteres als niedriger Beweggrund zu qualifizieren. Dasselbe gilt für das als möglich erachtete Bestreben, „der in seinen Augen menschenunwürdigen Kreatur ein Ende zu setzen“ (UA S. 18). Diese drei Möglichkeiten sind auch dadurch gekennzeichnet, dass sich der Angeklagte dann jeweils von konkreten Gedanken und Absichten hätte leiten lassen, die ihm bewusst waren.
Die von beiden Revisionen erwähnte Wahlfeststellung zwischen den Mordmerkmalen des Handelns aus niedrigen Beweggründen und der Verdeckung einer Straftat ist rechtlich möglich (vgl. BGHSt 22, 185). Näherer Erörterung bedarf das derzeit nicht.
3. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben: Das Landgericht hat hinsichtlich des ersten Teils des Tatgeschehens, als alle drei Mitangeklagten gemeinschaftlich das Opfer quälten, schlugen und schließlich durch Fußtritte tödlich verletzten, ausführlich den äußeren Tatablauf gewürdigt (UA S. 20 bis 27), hat aber zur inneren Tatseite kaum Ausführungen gemacht. Festgestellt wird lediglich, dass die drei Angeklagten auf den Gedanken kamen, ihre Überlegenheit gegenüber ihrem Opfer auszuspielen und es zu schikanieren (UA S. 13) und dass sie ihr Opfer nicht töten, „sondern lediglich weiter erniedrigen, quälen und schinden wollten“ (UA S. 15). Im Rahmen der Beweiswürdigung wird nur erwähnt, dass die Angeklagten eingeräumt haben, ihr Opfer in den Hofraum geschleppt zu haben, um ihm „eine Abreibung zu verpassen“ (UA S. 20). Die Prüfung der Frage, ob die Täter bei der „Abreibung“ nicht auch den Tod ihres Opfers billigend in Kauf genommen haben, ist dagegen unterblieben. Dies wäre angesichts der tödlichen Verletzung, die das Opfer erlitten hat, erforderlich gewesen, und zwar umso mehr, als die Strafkammer feststellt, die Täter hätten nach ihrem Allgemeinwissen über die Empfindlichkeit des menschlichen Körpers und die Verletzungsgefahren gerade im Bauchraum erkennen können, dass derartige Fußtritte geeignet sind, den Tod herbeizuführen (UA S. 15, 16), und ferner, dass das gesamte Verhalten der Täter vor und bei der Tat keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung ihres Steuerungs- oder gar des Einsichtsvermögens ergeben habe (UA S. 35).
Auch beim zweiten Sachverhaltsabschnitt (mindestens zweimaliges Schlagen mit einem Holzpfahl auf den Bauch des Opfers) begegnet das Urteil im Hinblick auf die subjektive Tatseite durchgreifenden Bedenken. Nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen ist die Feststellung, dass der Angeklagte dem Opfer eine „abschließende“ Schikane zufügen wollte (UA S. 16) und im Anschluss an die Schläge mit einer eindeutigen Geste seinen Mittätern bedeutete, er habe Swoboda „fertiggemacht“ (UA S. 17). Im Anschluss daran sahen die Täter nach, ob das Opfer noch lebte. Dazu hätte nicht ohne weiteres Veranlassung bestanden, wenn der Angeklagte lediglich hätte misshandeln wollen, einen Todeserfolg aber nicht in Betracht zog. Auch die Feststellung, die Täter hätten bei den Fußtritten erkennen können, dass Verletzungen im Bauchbereich tödlich sein können, gilt für die wuchtigen Hiebe mit dem Holzpfahl mindestens gleichermaßen.
Der neue Tatrichter wird auch prüfen müssen, ob die Annahme des angefochtenen Urteils, bei den einzelnen Teilabschnitten handele es sich um selbständige Taten, zutrifft. Insbesondere wird zu erörtern sein, ob nicht schon die ersten beiden wuchtigen Schläge mit dem schweren Holzpfahl mit Mordvorsatz geführt wurden. Der Umstand, dass die Schläge mit dem Holzpfahl lediglich kurz unterbrochen wurden, könnte dafür sprechen, jedenfalls den zweiten und den dritten Abschnitt als einheitliche Tat zu werten.
| Ulsamer | Schauenburg | Foth | |||
| Kuhn | von Gerlach |