Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs im Jugendstrafverfahren: Erziehungszweck unberücksichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 444/85
- Datum
- 29.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der Jugendstrafe ist der Erziehungszweck nach § 18 Abs. 2 JGG vorrangig zu berücksichtigen; seine Vernachlässigung führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Schädliche Neigungen sind regelmäßig nur anzunehmen, wenn sie bereits vor der Tat im Charakter des Heranwachsenden angelegt waren; sie können jedoch auch durch Verführung oder Gewöhnung im Verlauf mehrerer Taten geweckt werden.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 21 JGG bedarf einer nachvollziehbaren Gesamtwürdigung der mildernden und erschwerenden Umstände.
Für die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung genügt es nicht, eine sichere Gewähr künftiger straffreier Lebensführung zu verlangen; ausreichend ist, dass weitere Straftaten nicht wahrscheinlich erscheinen; besondere Umstände nach § 21 Abs. 2 JGG können sich auch aus dem Zusammentreffen gewöhnlicher Milderungsgründe ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 21. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 444/85 in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Uwe Heinz █████████ aus ███████, dort geboren am ███████ 1965, wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 21. Mai 1985, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die sich nach ihrer Begründung nur gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, hat im Umfang der Anfechtung Erfolg.
Die verhängte Jugendstrafe kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Jugendkammer bei ihrer Bemessung erzieherische Gesichtspunkte völlig außer Betracht gelassen hat. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist jedoch bei der Bemessung der Jugendstrafe der Erziehungszweck vorrangig, wenn auch nicht ausschließlich zu berücksichtigen (BGH MDR 1982, 339).
Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, auch die Frage der schädlichen Neigungen des Angeklagten nochmals zu prüfen. Solche Neigungen sind regelmäßig nur dann gegeben, wenn sie schon vor der Tat im Charakter des Heranwachsenden angelegt waren (BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 – 2 StR 661/81 bei Holtz MDR 1982, 448); sie können allerdings auch im Verlauf mehrerer zur Aburteilung stehender Taten durch Verführung oder Gewöhnung geweckt werden (BGHSt 11, 169). Das angefochtene Urteil lässt insoweit nähere Darlegungen vermissen.
Schließlich ist auch die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht ausreichend begründet. Die Jugendkammer hat zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände festgestellt (u. a. die führende Rolle des Mitangeklagten bei der Tatausführung, umfassendes Geständnis, im Wesentlichen bisher straffreie Lebensführung, familiäre Bindungen, das erfolgreiche Bemühen um Arbeitsverhältnisse), die im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sowohl eine günstige Prognose nach § 21 Abs. 1 JGG als auch das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 21 Abs. 2 JGG rechtfertigen können.
Die Erwartung künftiger straffreier Lebensführung auch ohne Vollstreckung der Jugendstrafe erfordert nicht eine sichere Gewähr; es reicht aus, dass die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich erscheint (vgl. BGH, Beschl. vom 6. September 1985 – 3 StR 185/85). Für das Vorliegen besonderer Umstände genügt es, wenn die Milderungsgründe von solchem Gewicht sind, dass eine Strafaussetzung trotz des sich in der Strafhöhe widerspiegelnden erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts als nicht unangebracht erscheint; dabei können lediglich gewöhnliche oder einfache Milderungsgründe durch ihr Zusammentreffen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung besonderer Umstände erlangen (BGH aaO).
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