Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Blutalkoholberechnung (§ 21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 444/84
Datum
31.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein. Der BGH verwarf die Revision in Strafpunkt und hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht mangelhafte Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration und zur Sachverständigenberechnung traf. Ohne Wiedergabe maßgeblicher Anknüpfungstatsachen ist eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich, daher Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebt das Urteil eine entscheidungserhebliche Frage der Schuldfähigkeit aufgrund von Alkoholisierung, hat der Tatrichter die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen zu Art und Menge des konsumierten Alkohols festzustellen.

2

Stützt das Urteil seine Beurteilung der Blutalkoholkonzentration auf ein Sachverständigengutachten, muss das Gericht die Berechnung und die maßgeblichen Grundlagen so wiedergeben, dass eine revisionsgerichtliche Nachprüfung möglich ist.

3

Fehlen konkrete Feststellungen zur Menge, Art des Alkohols oder zur Erläuterung der Gutachterberechnung, kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob der Tatrichter § 21 StGB zutreffend angewandt hat.

4

Zutreffende Feststellungen zur Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) sind nur dann entbehrlich, wenn aus den tatsächlichen Angaben keinerlei Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 19. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 444/84 in der Strafsache gegen ██ den Maler Pera aus ████ geboren am ██ ███ 1948 in ████████ ██████ zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Januar 1984, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Soweit die Revision dem Schuldspruch gilt, ist sie offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ███████ ergeben hat.

2. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. E. hat das Schwurgericht, das lediglich eine leichte bis mittelgradige Alkoholisierung annimmt, die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint (UA S. 17/18). Eine Strafmilderung sei daher nicht möglich. Das Schwurgericht geht davon aus, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten habe „deutlich unter 2 ‰" gelegen. Es hat jedoch versäumt, unter Wiedergabe der maßgeblichen Anknüpfungstatsachen darzulegen, wie es zu diesem Ergebnis gekommen ist. Das Urteil teilt allerdings mit, dass die beiden Angeklagten im Laufe von etwa zwei Stunden von zwei Flaschen Sangria mit je 1,5 Liter Inhalt eine leer und die andere beinahe leer sowie eine „kleine Flasche Cognac“ leer getrunken haben (UA S. 7). Indessen fehlen nähere Feststellungen zu Art und Menge des Alkohols, den bei diesem gemeinsamen Trinken der Angeklagte ███ zu sich genommen hat. Die von dem Sachverständigen vorgenommene Berechnung ist nicht erläutert. Deshalb ist das Revisionsgericht nicht in der Lage nachzuprüfen, ob der Tatrichter die Frage des Alkoholeinflusses ohne Rechtsirrtum beurteilt hat. Dafür, dass der Angeklagte ███ schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

HerdegenSchikoraGranderath
MaulFoth
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