Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen unzureichender Strafzumessungsbegründung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 444/78
- Datum
- 31.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn der Tatrichter seine Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände gemäß § 46 StGB verletzt hat.
Ein Strafausspruch innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist aufzuheben, wenn die Strafzumessungsgründe nicht hinreichend, insbesondere nicht nachvollziehbar, dargelegt sind.
Bei Beihilfe ist für die Strafzumessung maßgeblich die Intensität und das Gewicht der geleisteten Tatbeiträge; geringfügige Mitwirkung kann zu erheblichen Strafmilderungen führen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs kann erfolgen, ohne den Schuldspruch zu berühren, wenn im Bereich der Schuld und Feststellungen keine Rechtsfehler vorliegen, wohl aber in der Strafzumessung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 444/78 vom 31. August 1978
in der Strafsache gegen den Gärtnereiarbeiter Cahvar ██ aus ███ geboren am ██████ 1944 in SC (TC), zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Gründe
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 25. April 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Zum Schuldspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.
Dagegen ist der Strafausspruch auf die Sachrüge aufzuheben. Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit ein zutreffendes Bild zu machen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt hat (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 4. April 1978 – 1 StR 48/78).
Eine solche Verletzung ist hier nicht auszuschließen.
Das Landgericht zu seinen Gunsten annimmt, hat sich der Angeklagte, wie das zunächst von dem Transport des Rauschgifts in die Bundesrepublik Deutschland distanziert und die weitere Mitfahrt in dem Wagen von UC___ verweigert, als er von dem mitgeführten Cannabis erfuhr. Er hat sodann den drei Landsleuten, die den von UC___ an sie verkauften Kraftwagen mit dem darin befindlichen Rauschgift bei der Ehefrau UC___ abholen wollten, Dolmetscherdienste geleistet. Zur Übergabe von Kraftwagen und Rauschgift konnte es nicht kommen, da dieser inzwischen in Jugoslawien beschlagnahmt worden war.
Es handelt sich nach allem um einen denkbar leichtesten Fall der Beihilfe, bei dem ferner zu berücksichtigen ist, dass die vom Angeklagten geleisteten Dolmetscherdienste nicht nur der Erlangung des Rauschgifts, sondern auch der – rechtlich nicht zu beanstandenden – Übergabe des Kraftwagens dienten.
Bei dieser Sachlage fehlt es an einer hinreichenden Begründung innerhalb des Strafrahmens von einem Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monaten dafür, dass die Strafkammer eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten für im Wesentlichen angemessen gehalten hat, obwohl sie Strafmilderungsgründe anführen kann, die durch den formelhaften Vorwurf mangelnder Schuldeinsicht nicht aufgewogen werden.
VRiBGH Mayr ist in Urlaub abwesend und kann nicht unterschreiben.
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