Revision: Unterbringung nach §63 StGB aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 444/77
- Datum
- 04.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei vollständigem Fehlen der Steuerungsfähigkeit ist §20 StGB anzuwenden; unklare oder widersprüchliche Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sind rechtsfehlerhaft.
Die Unterbringung nach §63 StGB dient vorrangig dem Schutz der Allgemeinheit; fehlende Heilungsaussichten sind bei der Abwägung der Maßregel grundsätzlich unbeachtlich.
Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Unterbringung ist auf die Gefährlichkeitsprognose zum Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen; widersprüchliche oder nicht nachvollziehbare Prognosefeststellungen rechtfertigen die Aufhebung der Entscheidung.
Bei Aufhebung der Entscheidung über eine Maßregel ist zugleich die Anordnung der Führungsaufsicht im Rahmen der neuen Verhandlung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 20. April 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 444/77 URTEIL
in der Strafsache gegen Ursula ██ aus T(_____), geboren am ██████████ in Ko Tyo, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1977, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Möls, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20. April 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit 1. das Landgericht von der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat, 2. die Führungsaufsicht angeordnet ist.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer von einer Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtanordnung der Unterbringung beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat, halten sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
I. Unklarheiten bestehen bereits bei der Darlegung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten. Das Landgericht nimmt an, dass die Angeklagte die ihr zur Last gelegten Straftaten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beging. Zugleich führt es aus, die Angeklagte sei zwar in der Lage gewesen, das Unrecht der Tat einzusehen, habe aber wegen einer schweren psychischen Abartigkeit nicht nach dieser Einsicht handeln können (UA S. 8). Sie war „nicht in der Lage, ihr Verhalten normadäquat zu steuern“ (UA S. 9). Wenn jedoch die Steuerungsfähigkeit vollständig fehlte, war eine Anwendung des § 20 StGB geboten. Erst dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass die Strafkammer trotz der missverständlichen Formulierungen erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als gegeben ansieht.
II. Die Erörterung der weiteren Voraussetzungen der Maßregel des § 63 StGB ist nicht frei von Widerspruch und Rechtsirrtum.
1. Rechtlich unbedenklich bejaht die Strafkammer zunächst die Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten durch einen länger andauernden geistigen Defekt, der Krankheitswert hat (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1976 – 1 StR 828/75). Die geistige Situation der Angeklagten ist insbesondere durch geringes und labiles Selbstwertgefühl, depressive Verstimmung, Kontaktschwäche und durch Kompensationshandlungen in der Form von Medikamenteneinnahme oder Straftaten gekennzeichnet. Diese Störungen beruhen auf Anlagefaktoren und ungünstigen Umständen in der Kindheit.
2. Die Strafkammer hat einerseits an „einer negativen Gefahrlichkeitsprognose bei der Angeklagten Zweifel“ (UA S. 14), andererseits gelangt sie zu dem Ergebnis, dass „nach Ansicht des Sachverständigen und der Strafkammer bei der Angeklagten weitere Straftaten zu erwarten sind, die sich in dem bisherigen Rahmen bewegen werden“ (UA S. 14). Beides ist miteinander nicht vereinbar. Entweder trifft die Annahme zu, dann bleibt für Zweifel kein Raum; oder die Zweifel bestehen fort, dann ist die Annahme nicht gerechtfertigt.
3. Das Landgericht begründet seine Zweifel damit, „dass die Angeklagte durch einen längeren Strafvollzug so beeindruckt werden wird, dass sie künftig derartige Straftaten wie bisher nicht mehr begehen wird“ (UA S. 14). Abgesehen davon, dass der „längere Strafvollzug“ im Höchstfall ein Jahr sieben Monate betragen wird (UA S. 14), legt die Ausführung die Besorgnis nahe, dass der Tatrichter rechtsfehlerhaft auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung der Angeklagten aus der Strafhaft statt auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung abgestellt hat. Dieser ist maßgebend, da bei Vollzug der Strafe vor der Maßregel nach § 67c StGB vor dem Ende des Strafvollzugs ohnehin zu prüfen ist, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert (BGHSt 25, 593; BVerfG NJW 1976, 1736).
4. Die Strafkammer meint, von der Verhängung der Maßregel auch deshalb absehen zu müssen, weil „weder eine psychiatrische noch eine psychotherapeutische Behandlung der mangelhaften Steuerungsfähigkeit der Angeklagten Aussicht auf Erfolg hat“. Eine Abhilfe könne allein von sozialen Maßnahmen erwartet werden, die in der Lage seien, eine Stärkung des Selbstwertgefühls herbeizuführen. Auch diese Erwägung ist rechtlich nicht haltbar.
Die Unterbringung vermindert schuldfähiger Straftäter in einem psychiatrischen Krankenhaus dient, wenn die Voraussetzungen des § 63 StGB erfüllt sind, in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor weiter zu erwartenden Rechtsgutverletzungen, nicht der Heilung dieser Personen von ihrem Leiden, so sehr diese als Nebenzweck auch erwünscht sein mag (BGH, Urteile vom 12. November 1957 – 1 StR 497/57; vom 24. Juli 1973 – 1 StR 237/73). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 62 StGB betrifft die Beziehung zwischen Bedeutung und Ausmaß der vom Täter ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits. Die in die Grundrechte eingreifende Maßregel ist nur gerechtfertigt, wenn die vom Täter ausgehende Gefahr so gewichtig ist, dass der Eingriff ihm um der Belange der Allgemeinheit willen zugemutet werden muss. Bei der unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmenden Abwägung sind fehlende Heilungsaussichten des Täters bedeutungslos.
III. Auf die gemäß § 301 StPO insoweit zugunsten der Angeklagten wirkende Revision der Staatsanwaltschaft hin ist auch die Anordnung der Führungsaufsicht aufzuheben. Die Strafkammer wird nach neuer Verhandlung zu prüfen haben, ob bei etwaiger Anordnung der Unterbringung die Verhängung der Führungsaufsicht noch geboten ist.
Möls Loesdau Pfeiffer Kuhn Woesner