Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wegen Verletzung der Vereidigungsprüfungspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 444/73
- Datum
- 21.02.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht hat vor Verwertung einer vereidigten Zeugenaussage zu prüfen, ob gegen den Zeugen ein Verdacht der eigenen Beteiligung an dem betreffenden Delikt besteht.
Kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der unterlassenen Prüfung der Zeugeneigenschaft und der Verurteilung nicht ausgeschlossen werden, ist die Verurteilung aufzuheben.
Die Zulässigkeit der Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO ist auf die Bekundungen zu demjenigen Vergehen beschränkt, in dessen Hinsicht ein Verdacht gegen den Zeugen besteht.
Die Beschwerdeinstanz kann die vom Tatgericht vorzunehmende Prüfung nicht nachholen; unterlassene Sachaufklärung begründet einen Verfahrensfehler, der die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 6. Juni 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 444/73
in der Strafsache gegen den Reitlehrer Glinter H ███ aus Bad N██, geboren ██████████ am 7.1940 in ████, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 6. Juni 1973 mit den Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe (einschließlich der Anordnung einer Sperrfrist).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Strafkammer hat die nach den Feststellungen sich aufdrängende Frage, ob der Zeuge ██████ der Beteiligung an dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht verdächtig ist, nicht geprüft. Die nur ihr zukommende Prüfung kann der Senat nicht vornehmen. Er muss vielmehr das Verfahren als rechtsfehlerhaft beanstanden (vgl. BGHSt 22, 266, 267) und die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufheben, wenn sie auf dem Verfahrensfehler beruht.
Die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs kann nicht ausgeschlossen werden. Der Angeklagte bestritt, dass er den PKW geführt habe. Die Strafkammer hat ihn auf Grund der „glaubhaften Aussage des Zeugen G█████“ verurteilt. Diese Aussage ist beeidet worden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Aussage auch als beeidigte verwertet und ihr infolgedessen – dem Zweck der Vereidigung entsprechend – gesteigerte Glaubwürdigkeit beigelegt worden ist. Die Frage, ob die Verwertung der Aussage als unbeeidigt (vgl. dazu BGH NJW 1954, 1655) auch dazu geführt hätte, den Zeugen █████ für glaubwürdig zu halten, kann der Senat nicht an Stelle des Tatgerichts beantworten.
2. Im Übrigen ist die Revision, soweit sie Aufhebung des Schuldspruchs erstrebt, offensichtlich unbegründet. Der Senat kann sich auf folgende Bemerkung beschränken: Soweit der Zeuge ███ zu Fällen des Betrugs aussagte, ergeben sich keine Bedenken gegen seine Vereidigung. In diesen Fällen besteht gegen ihn kein Verdacht der Teilnahme. Das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO). Es bildet mit den anderen Straftaten, zu denen der Zeuge █████ aussagte, kein untrennbares Gesamtgeschehen. Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO erstreckt sich deshalb nur auf die Bekundungen zu diesem Vergehen (vgl. BGH a. a. O.; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1966 – [REDACTED]).
Ob die Annahme der Revision, dass zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu verhängen gewesen wären, zutrifft, ist im Rahmen der neuen Gesamtstrafenbildung zu prüfen.
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