Treffer
BGH Urteil

Revision: Bewährungsentscheidung bei Totschlag wegen kultureller Ehrvorstellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 444/71
Datum
19.10.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte Strafausspruch und die Aussetzung zur Bewährung eines wegen versuchten Totschlags Verurteilten. Der BGH bestätigte den Strafausspruch, hob jedoch die Bewährungsentscheidung auf und verwies zur erneuten Prüfung zurück. Entscheidend ist, dass das Schwurgericht die Bedeutung kultureller Ehrvorstellungen und die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 2 StGB unzureichend geprüft hat. Das Gericht muss insbesondere darlegen, ob die Ehrwiedergutmachung nur durch lebensgefährliche Gewalt galt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 213 StGB ist zulässig, wenn die vom Tatrichter dargelegten Voraussetzungen der einschlägigen Alternative der Vorschrift vorliegen und der Tatrichter diese Voraussetzungen hinreichend begründet.

2

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung hat das Tatgericht zu prüfen und darzulegen, ob kulturell geprägte Ehrvorstellungen des Täters Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe nach § 23 Abs. 2 StGB begründen.

3

Der Tatrichter muss konkret feststellen, ob der Täter davon ausging, die verletzte Ehre sei nur durch lebensgefährliche Verletzungen wiederherstellbar; das Unterlassen solcher Feststellungen macht eine Bewährungsentscheidung angreifbar.

4

Pauschale Hinweise auf Integrationsprobleme oder kulturelle Belastungen genügen nicht; das Gericht hat die rechtliche Relevanz solcher Umstände zu analysieren und mit den einschlägigen Rechtsgrundsätzen zu verbinden.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Traunstein, 5. Mai 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 444/71 in der Strafsache gegen den alferveiter Ihsan ███████ aus ██████, geboren am ███ ████ in ███ bei ██, Türkei, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, ██ Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Traunstein vom 5. Mai 1971 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe des Angeklagten Ihsan ███████ zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht München II zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch und die Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

1. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere ist die Anwendung des § 213 StGB nicht zu beanstanden. Es mag offen bleiben, ob die Feststellungen die Annahme rechtfertigen, der Angeklagte sei durch eine schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Denn das Schwurgericht stellt ersichtlich nicht auf diese erste Alternative der Vorschrift ab; die hierfür notwendigen Voraussetzungen werden nicht erörtert, sondern nach Aufführung aller Milderungsgründe (UA S. 11, 12) wird lediglich abschließend bemerkt, dem Angeklagten könnten „wegen der ihm zugefügten Beleidigung“ mildernde Umstände zugestanden werden (UA S. 12). Damit ist die zweite Alternative des § 213 StGB gemeint; ihre Anwendung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn, wie der Tatrichter nicht verkannt hat, eine Beleidigung nach deutschem Empfinden nicht vorliegt.

2. Dagegen kann die Strafaussetzung zur Bewährung nach den bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht nimmt besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters deshalb an, weil der Angeklagte in einer Konfliktslage gehandelt habe; die Tat sei „durch das Zusammentreffen zweier moralischer Weltanschauungen“ bedingt (UA S. 13, 14). Der Tatrichter unterlässt jedoch die Prüfung, ob die Ehrvorstellungen der ostanatolischen Heimat des Angeklagten nicht auch in der Türkei im Gegensatz zu den Strafgesetzen stehen. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, geht das Schwurgericht vor allem daran vorbei, dass offenbar auch der Angeklagte selbst als Sühne für die ihm angetane „Beleidigung“ ein Niederschlagen des [REDACTED] für ausreichend hielt (UA S. 5). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die verletzte Ehre nach den Vorstellungen des Angeklagten nur durch lebensgefährliche Verletzungen (mit einem Inkaufnehmen des tödlichen Ausgangs) hätte wiederhergestellt werden können.

Der Tatrichter wird deshalb die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 2 StGB erneut prüfen müssen. Sollte er wiederum die Voraussetzungen dieser Vorschrift bejahen, so bleibt zu untersuchen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet. Das Schwurgericht wird hierzu unter Berücksichtigung der in BGHSt 24, 40 dargelegten Rechtsgrundsätze ausführlicher als bisher Stellung zu nehmen haben. Die Bemerkung des Urteils, die Tat sei durch die Problematik der Eingliederung von Gastarbeitern bedingt, ist zumindest missverständlich.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der

Bundesanwaltschaft.MöslPikart
PfeifferLoesdauWoesner
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