BGH: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zu fortgesetztem Betrug; Diebstahlsurteile bleiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 444/65
- Datum
- 30.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zusammenfassung mehrerer Einzeltaten zu fortgesetzten Verbrechen setzt voraus, dass für jede dieser Reihen ein eigener besonderer Gesamtvorsatz feststellbar ist.
Unklare oder widersprüchliche Feststellungen zur inneren Tatseite genügen nicht zur belastenden Zuordnung einzelner Taten zu verschiedenen Fortsetzungsreihen.
Verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) ist bei der Bemessung der Einzelstrafen für jede Tat gesondert zu berücksichtigen; eine ausschließliche Berücksichtigung erst bei der Bildung der Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft.
Die Einzelstrafen sind als selbständige, rechtskräftige Entscheidungen zu bestimmen, da sie nicht bloß Rechenhilfen für die Gesamtstrafe darstellen und bei Teilaufhebung wiederaufleben können.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 6. Juli 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 444/65 URTEIL
in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher H aus B – geboren am [REDACTED] in [REDACTED] – – in Untersuchungshaft – wegen Betrugs im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1965, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Kr[REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellter v. A.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen zweier Diebstähle im Rückfall, der bestehen bleibt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen drei fortgesetzter Betrugstaten im Rückfall und wegen zweier Diebstähle im Rückfall verurteilten Angeklagten ist im Wesentlichen begründet.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen zweier Diebstähle im Rückfall.
Ebenso rechtfertigen die Feststellungen die Wertung der in Abschnitt IV Nr. 2, 4, 6 bis 14 des Urteils geschilderten Handlungen des Angeklagten je als Betrug im Rückfall.
Die Einzeltaten hat die Strafkammer zu drei fortgesetzten Verbrechen zusammengefasst. Das würde – wie der Tatrichter richtig erkannt hat – voraussetzen, dass der Beschwerdeführer jede dieser Verbrechensreihen auf Grund eines besonderen Gesamtvorsatzes begangen hatte.
Der Angeklagte musste also drei verschiedene solche Entschlüsse gefasst haben, die jeweils die von ihnen ausgelösten Handlungen zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber deren Gesamterfolge in ihren wesentlichen Umrissen umschlossen.
Ausreichende Feststellungen über drei derartige verschiedene und voneinander abgegrenzte Entschlüsse hat das Landgericht nicht getroffen. Das Urteil schildert zwar einleitend, dass der Angeklagte von Mitte November bis Anfang Dezember 1964 entsprechend einem vorgefassten Plan Geschäftsleute, die er kannte, aufsuchte und von ihnen unter unwahren Angaben und unter Rückzahlungsversprechen, die er von vornherein nicht einzuhalten beabsichtigte, Geld borgte.
Dann, nach wie vor arbeitsscheu und ohne Einkünfte, habe er sich „auf andere Weise“ Geld verschaffen wollen, nämlich indem er wiederum mit teils ihm bekannten, teils aber auch ihm bisher unbekannten Gewerbetreibenden größere Geschäfte für eine angeblich seinem Vater gehörende Schleiferei abschloss oder anbahnte, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, und indem er von diesen so getäuschten Personen Geld erschwindelte.
Über den jedenfalls während der Verübung der zweiten Betrugsserie gefassten Vorsatz, von dem Zechgenossen █████ unter unwahren Angaben nach und nach Geld zu borgen, sagt das Urteil überhaupt nichts.
Diese allgemeinen Darlegungen sind unklar und nicht widerspruchsfrei.
Nach den Ausführungen des Urteils zu den einzelnen Taten verschaffte der Angeklagte sich Geld und Stundung der Zechschulden im Großen und Ganzen von Anfang an auf eine ähnliche Art und nicht etwa von Anfang Dezember 1964 ab auf andere Weise als vorher. Die ungenügende Klärung der inneren Tatseite hat dem Landgericht dann auch Schwierigkeiten bei der Zuordnung der einzelnen strafbaren Handlungen zu den drei Verbrechensgruppen bereitet.
So ist nicht recht verständlich, weshalb die Strafkammer die Fälle Heinrich M. und Hans Ma. (IV 1 und 12) zwei verschiedenen Fortsetzungstaten zugerechnet hat, obwohl sie sich in ihrer Begehungsweise sehr ähneln.
In den Fällen G. (IV 4 und 6) verwandte der Beschwerdeführer und B. die Inaussichtstellung einer Betriebsfeier als Täuschungsmittel. Gleichwohl hat das Landgericht diese Taten der ersten und nicht etwa der zweiten Betrugsreihe zugewiesen, die sich nach der einleitenden Bemerkung des Urteils aber gerade durch die Verwendung dieses Täuschungsmittels von den vorher verübten strafbaren Handlungen unterscheiden sollte.
Durch diesen Rechtsfehler kann der Angeklagte beschwert sein, weil er, wenn er überhaupt auf Grund eines Gesamtvorsatzes handelte, möglicherweise nur einen fortgesetzten Betrug im Rückfall begangen hat.
Auch der Strafausspruch ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Die Strafkammer hat angenommen, der Beschwerdeführer habe alle strafbaren Handlungen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen. Sie hat darin einen Grund gesehen, die Strafen in gewissem Umfang nach § 51 Abs. 2 StGB zu mildern. Diesen Strafmilderungsgrund hat das Landgericht, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, bei der Bildung der Gesamtstrafe, und nur hier berücksichtigt, bei der Festsetzung der Einzelstrafen aber außer Betracht gelassen. Das begegnet rechtlichen Bedenken.
Wie die Voraussetzungen, so können auch die Folgen verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB stets nur in Bezug auf die verübte Tat, bei mehreren Taten also getrennt auf jede einzelne von ihnen bestimmt werden. Das folgt aus dem Wesen der Strafe als solcher; denn sie wird verhängt wegen einer bestimmten Tat und wird bemessen nach dem Grad der in dieser Tat enthaltenen Schuld. Schon deshalb muss ein Gericht, das mehrere Rechtsbrüche abzuurteilen hat, stets zunächst bestimmen, welche Strafe der Täter für jede einzelne Tat unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe verdient haben würde.
Auch gewinnt das Gericht, wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist (RGSt 1, 102, 103; RGSt 2, 235; 25, 297, 308; BGH LM StGB § 74 Nr. 4), nur so eine dem Gesetz entsprechende Grundlage für die Bildung der Gesamtstrafe; diese besteht nämlich in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe; ihr Maß darf den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen (§ 74 StGB).
Außerdem ist der Ausspruch über jede Einzelstrafe eine selbständige, der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidung (BGHSt 1, 252, 254; 4, 345). Die Einzelstrafen sind nicht bloße Rechnungsgrößen der Gesamtstrafe, sie gehen nicht unerkennbar in ihr auf, sondern behalten ihre Eigenständigkeit. Volle eigene Bedeutung gewinnen sie sogar zurück, wenn sie wiederaufleben bei Teilaufhebung im Rechtsmittelweg, im Wiederaufnahmeverfahren oder auch bloß bei Auflösung der Gesamtstrafe zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe.
Gerade solche Fälle zeigen, dass das Gericht auch den Strafmilderungsgrund des § 51 Abs. 2 StGB stets, selbst dann, wenn der Täter alle Taten im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat und wenn alle Strafen deshalb in demselben Maß zu mildern sind, bei der Festsetzung der Einzelstrafen berücksichtigen muss und nicht erst und ausschließlich bei der Bildung der Gesamtstrafe.
Andernfalls entstünden in allen angeführten Fällen kaum überbrückbare Schwierigkeiten.
Daher ist es hier rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB erst bei der Gesamtstrafe hat eintreten lassen.
Danach kann nur der Schuldspruch wegen der beiden Diebstähle im Rückfall bestehen bleiben. Im Übrigen muss das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden.
| Hübner | Seibert | Mai | |||
| Fischer | Loesdau |