Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls und Widerstandes

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 444/61
Datum
21.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu drei Jahren Haft verurteilt; die Revision wurde verworfen. Er hatte bei der Flucht aus einem Einbruch mit einer geladenen Gaspistole Schreckschüsse auf einen verfolgenden Polizeibeamten abgegeben. Der BGH bestätigt, dass Schreckschüsse als Gewalt im Sinne des § 252 StGB genügen und die geladene Gaspistole als Waffe i.S. des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB anzusehen ist; ferner reicht die Gewaltanwendung auf der Flucht für § 250 Abs.1 Nr.3 StGB aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der Gewalt im Sinne des § 252 StGB umfasst auch das Einwirken mittels technischer Mittel ohne besondere körperliche Kraft; die Abgabe von Schreckschüssen kann Gewaltausübung sein, wenn sie darauf abzielt, den Willen eines anderen durch körperlich wirkenden Zwang zu brechen.

2

Für den Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) genügt, dass der Täter die Gewalt gegen den Verfolger während der Flucht anwendet; die Gewaltanwendung muss nicht bereits während der Ausführung des Diebstahls erfolgt sein.

3

Eine geladene Gaspistole kann als Waffe im technischen Sinne i.S.v. § 250 Abs.1 Nr.1 StGB gelten, wenn sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch dazu geeignet ist, körperliche Verletzungen herbeizuführen, oder ihre äußere Gestalt den Eindruck einer scharfen Schusswaffe erweckt; der tatsächliche Wille, sie als Waffe zu gebrauchen, ist kein Tatbestandsmerkmal.

4

§ 250 Abs.1 Nr.3 StGB ist auch erfüllt, wenn die zur Gewaltausübung dienenden Handlungen gegen einen Verfolger auf öffentlicher Straße erfolgen.

5

Der Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter die Gewalt gegen Personen anwendet, die er als Polizeibeamte erkennt.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 1. August 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bicker Günter ███████████████ aus MC, geboren am █████ 1922 in RO____/Oberschlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. August 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 2. August 1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Beamtenwiderstand zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Der Beschwerdeführer hatte beim Einbruch in ein Geschäftsgebäude einen Barbetrag und eine verschlossene Geldkassette erbeutet, als er gestört wurde, sich entdeckt sah und die Flucht ergriff. Den Geldbetrag hatte er eingesteckt; die Kassette ließ er ungedöffnet als ihm hinderlich zurück. Polizeibeamte, die das Gelände beobachteten, bemerkten seine Flucht in die Straßen der Stadt und setzten ihm nach. Auf einen von ihnen, der ihm auf den Fersen blieb, schoss der Angeklagte mit einer Gaspistole, um sich und die Diebesbeute in Sicherheit zu bringen. Er wurde jedoch gefasst. Tatwerkzeuge und das entwendete Geld wurden ihm abgenommen.

In diesem Sachverhalt hat die Strafkammer mit Recht die Tatbestandsmerkmale der §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie des § 113 StGB gefunden.

1. Der Angeklagte wurde bei dem Einbruch auf frischer Tat betroffen. Seine rechtswidrige Anwesenheit in dem fremden Gebäude war schon während der Tat bemerkt worden (BGH LM Nr. 1 zu § 252 StGB; BGH NJW 1958, 1547 Nr. 16); er selbst wurde unmittelbar anschließend beim Verlassen des Tatorts entdeckt und alsbald verfolgt (BGHSt 9, 255). Er schoss auf den ihn verfolgenden Polizeibeamten und verübte dadurch gegen ihn Gewalt. Zwar hatte er die Gaspistole nur mit Gaspatronen geladen; auch gab er den Schuss aus einer Entfernung außerhalb des Wirkungsbereichs der Pistole ab. Das tat er aber in der Absicht, seinen Verfolger abzuschütteln. Er wollte deshalb in ihm den Eindruck hervorrufen, als schieße er mit scharfer Munition. Er erreichte auch den Zweck. Der Polizeibeamte sah das Mündungsfeuer, hörte den Schuss und schoss scharf zurück in der Meinung, selbst so angegriffen zu sein. Gewalt im Sinne des § 252 StGB verübt auch, wer ohne Anwendung besonderer körperlicher Kraft mit Hilfe technischer Mittel den Willen eines anderen durch körperlich wirkenden Zwang beugen will. Daher hat die Rechtsprechung die Abgabe von Schreckschüssen für den Begriff der Gewaltausübung genügen lassen (RGSt 60, 157 für § 240 StGB; RGSt 66, 353, 355 für § 252 StGB; BGHSt 1, 145, vgl. ferner BGHSt 6, 336, 340 und 8, 102, 103). Ferner genügt es für § 252 StGB, dass der Täter die Gewalt auf der Flucht gegen den Verfolger verübt; er braucht sie nicht schon während der Ausführung der Tat angewendet zu haben (BGHSt 3, 76, 78; BGH 1 StR 633/59 vom 12. Januar 1960). Ebensowenig hindert es die Anwendung der Vorschrift, wenn er nicht zu dem alleinigen Zweck Gewalt gebraucht, sich im Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten, sondern daneben noch ein anderes Ziel verfolgt, etwa sich der Festnahme zu entziehen (BGHSt 13, 64). Mithin ist der Angeklagte gleich einem Räuber zu bestrafen.

2. Mit Recht entnimmt das Landgericht die Strafe dem § 250 StGB.

a) Der Angeklagte führte bei der Tat eine Waffe gebrauchsbereit bei sich (BGH LM Nr. 5 zu § 250 StGB; BGHSt 3, 229, 232 und 13, 259), die mit Gaspatronen geladene Gaspistole. Aus nächster Nähe abgefeuert, kann sie und soll sie dem Urteil zufolge den Gegner körperlich verletzen, nämlich in der Sehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Daher hat das Landgericht sie in diesem Falle zutreffend als eine Waffe im technischen Sinne angesehen (BGHSt 4, 125; vgl. BGH 1 StR 380/55 vom 8. November 1955) und, da der Angeklagte sie selbst geladen hatte, also ihre Gebrauchsbereitschaft kannte, mit Recht § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen ihn angewendet. Zutreffend erachtet es für rechtlich unerheblich, dass er später die Gaspistole nicht bestimmungsmäßig verwendete, sondern sich nur ihre Ähnlichkeit mit einer echten Schusswaffe zunutze machte. Der Wille, eine solche Waffe zu gebrauchen, gehört nicht zum Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH LM Nr. 5 zu § 250 StGB; BGH 1 StR 214/58 vom 10. Juni 1958). Der Beschwerdeführer erfüllte den Tatbestand dieser Vorschrift aber auch deshalb, weil die Gaspistole, wollte man sie nicht eigentlich als Waffe ansehen, nach der Art ihrer Wirkung bei bestimmungsmäßigem Gebrauch im Nahkampf den Gegner körperlich zu verletzen geeignet ist, der Angeklagte sich auch der Möglichkeit bewusst war, sie in dieser Weise als Waffe zu benutzen (BGHSt 3, 229, 233 und 13, 259, 260); denn nach den Feststellungen fühlte er sich bei Ausführung der Tat im Besitz der geladenen Gaspistole sicher.

b) Auch den § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkammer zutreffend angewendet. Der Angeklagte beging zwar nicht den Diebstahl, verübte aber die Gewalt gegen seinen Verfolger auf öffentlicher Straße. Das genügt für jene Vorschrift (BGH LM Nr. 10 zu § 250 StGB; BGHSt 14, 383, 386).

3. Der Angeklagte erkannte in seinen Verfolgern Polizeibeamte. Demnach fällt sein Verhalten auch unter § 113 StGB, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

HübnerGeierMai
SeibertDr.Fischer
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