Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Brandstiftung (Reichspogromnacht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 444/51
- Datum
- 05.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden und überprüft im Revisionsverfahren ausschließlich die rechtliche Würdigung dieser Feststellungen.
Ein Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten, das die Verfolgung solcher Taten ermöglicht, ist nicht bereits durch Rückwirkung verfassungswidrig, sofern die Taten zur Tatzeit nach den heute angewandten Strafvorschriften strafbar waren.
Ein allgemeiner Gnadenerlass oder vorläufige Verordnungen während der NS‑Zeit stehen der späteren Ahndung nicht entgegen, wenn die Erlasse Verbrechen ausdrücklich ausschließen oder sich auf bestimmte Gruppen beschränken und keine endgültige Regelung herbeigeführt wurde.
Die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands (§§ 52, 54 StGB) sind nicht erfüllt, wenn der Täter ungezwungen und aus freiem Entschluss gehandelt hat; dienstliche Nachteile bei Weigerung genügen nicht, wenn der Täter innerlich zustimmte.
Die Anrechnung von Untersuchungshaft nach § 60 StGB liegt im richterlichen Ermessen; ein Anspruch auf volle Anrechnung besteht nicht, sofern das Gericht einen erheblichen Teil anrechnet und dies begründet.
Vorinstanzen
Schwurgericht Regensburg, 14. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Konditormeister Wilhelm █████████████ aus ███, geboren am ███ in ███, wegen schwerer Brandstiftung, Landfriedensbruchs und Freiheitsberaubung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Dr. Geier, Bundesrichter, Glanzmann, Bundesrichter, Dr. Jagusch, Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Regensburg vom 14. April 1951 wird verworfen.
Die seit dem 14. April 1951 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, ehemals Gruppenführer des SD in █████████, ist wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch, Freiheitsberaubung, schwerem Hausfriedensbruch, Beihilfe zur Freiheitsberaubung und schwerer Freiheitsberaubung sowie wegen Körperverletzung unter Anrechnung von einem Jahr und 6 Monaten der Untersuchungshaft zu 3 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Wie das Schwurgericht feststellt, hat der Angeklagte die Synagoge in Regensburg in der Nacht zum 10. November 1938 durch Angehörige der ihm unterstellten Motorsportschule Regensburg niederbrennen lassen und sich auch sonst an den örtlichen Ausschreitungen gegen die Juden am 10. November führend beteiligt. Die Sachrüge des Angeklagten hat keinen Erfolg. Dem angefochtenen Urteil ist durchweg beizutreten.
Außer Betracht bleiben müssen diejenigen Ausführungen der Revision, die an dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt vorbeigehen. Das Revisionsgericht ist an die Urteilsfeststellungen gebunden; es hat nur die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt zu prüfen. Widersprüche lassen die Feststellungen nicht erkennen. Zu den Revisionsrügen ist im Einzelnen zu bemerken:
Das bayerische Gesetz Nr. 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (GVBl. 1946 S. 182) ist weder verfassungswidrig, noch ordnet es rückwirkend die Bestrafung früher strafloser Handlungen an.
Die festgestellten Handlungen des Angeklagten unterlagen als Verbrechen und Vergehen schon zur Tatzeit den jetzt angewandten Strafvorschriften. Die Straffreiheitserlasse vom 1. und 9. September 1939 (RGBI. 1939 S. 1549 und 1753) würden überdies die Strafverfolgung nicht hindern. Der Gnadenerlass für die Zivilbevölkerung vom 9. September 1939 war auf den Angeklagten als Wehrmachtangehörigen gemäß § 1 nicht anwendbar.
Dasselbe gilt für den Gnadenerlass für die Wehrmacht vom 1. September 1939 (RGBI. I S. 1549) mit den Durchführungsbestimmungen vom selben Tage. Nach § 7 Nr. 1 dieses Erlasses blieben Verbrechen vom Gnadenerweis ausgeschlossen, soweit sie nicht nur deshalb Verbrechen waren, weil die Voraussetzungen der erhöhten Strafdrohung nach § 53 MilStGB erfüllt waren. Bei schwerer Brandstiftung schied ein Gnadenerweis überhaupt aus. Soweit im Übrigen Strafen oder Gesamtstrafen von mehr als 6 Monaten zu erwarten waren, wie hier, waren neue Verfahren nach § 5 Abs. 3 einzuleiten und durchzuführen, die Strafvollstreckung im Rahmen des § 4 bis zur späteren Regelung aber auszusetzen. Insoweit bildete der Gnadenerlass vom 1. September 1939 nur eine vorläufige, auf die für später vorgesehene, dann aber unterbliebene endgültige Regelung abgestellte Maßnahme. Schon deshalb kam er dem Angeklagten nicht zustatten.
Von rückwirkender Strafdrohung für die Taten des Angeklagten im Sinne des § 2a StGB kann nach alledem keine Rede sein, ebensowenig von der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 3 GG) durch Art. 1 des Ahndungsgesetzes vom 31. Mai 1946. Dieses Gesetz ermöglicht die Anwendung des verletzten Rechts in den Fällen, in denen die nach den Gesetzen gebotene Strafverfolgung durch nationalsozialistische Einwirkung unterbunden worden war. Es dient gerade deshalb der gleichmäßigen, gerechten Anwendung der Gesetze gegen jedermann, auch gegen diejenigen, die sich der Strafverfolgung unter Berufung auf einseitige Bestimmungen oder mit Hilfe einer einseitigen Verfolgungspraxis seinerzeit zu entziehen vermochten.
Angesichts der Urteilsfeststellungen zur Tat entbehrt es der Revision des Angeklagten schlecht an, sich gegen das Urteil auf das „Rechts- und Gerechtigkeitsempfinden sämtlicher Kulturvölker“ zu berufen. Hiernach hat das Schwurgericht mit Recht sämtliche festgestellten Straftaten als unverjährt behandelt.
Die Art. 1 und 2 des bayerischen Ahndungsgesetzes vom 31. Mai 1946 hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum angewendet; der Angeklagte kann sich hiernach weder auf den Gnadenerlass vom 1. September 1939 noch auf die gesetzliche Verfolgungsverjährung berufen; diese war nach Art. 2 Abs. 2 bis zum 1. Juli 1945 gehemmt.
Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dass die Aussage des Zeugen P___ besonders sorgfältig zu würdigen war (S. 11, 13 U.A.). So ist es nach dem Urteil auch verfahren. Dabei tritt kein Rechtsirrtum hervor, zumal die Tatfeststellungen neben der Aussage des P___ auch auf anderen Beweisergebnissen beruhen, mit ihr übereinstimmen.
Der ohne Verletzung des § 125 StGB getroffenen und näher begründeten Feststellung, die an den Ausschreitungen beteiligten Truppen hätten eine einheitliche Menschenmenge gebildet, kann die Revision nicht wirksam mit der gegenteiligen Behauptung entgegentreten, noch dazu ohne nähere Begründung. Außerdem übersieht sie, dass der Angeklagte festgestelltermaßen mehrere Stunden hindurch der auf dem Brennplatz vor der Synagoge versammelten Menge angehört hat. Seine Eigenschaft als Rädelsführer (§ 125 Abs. 2 StGB) ist ausreichend dargelegt. Sie ergibt sich aus der Anwesenheit des Angeklagten beim Brand als der zahlreichen Beteiligten bekannter Gruppenführer des SD, aus seinen Befehlen zur Verhaftung der beiden jüdischen Familien, zum Transport und zur Unterbringung der verhafteten über 60 Juden, ferner aus den von ihm befohlenen Körperverletzungen („Frühsport“) und dem entwürdigenden Marsch der gefangenen Juden durch die Straßen, den der Angeklagte angeordnet hat.
Seine Einlassung, er habe die Familie L___ █████ zu ihrem Schutz festnehmen lassen, erachtet das Schwurgericht in der ihm obliegenden Beweiswürdigung für widerlegt, und zwar auf Grund des im Urteil näher festgestellten Verhaltens des Angeklagten beim Eindringen in das Haus ███.
In den übrigen Fällen ist der Angeklagte nicht wegen Freiheitsberaubung verurteilt, sondern wegen Beihilfe dazu, weil er die in Polizeigewahrsam befindlichen Juden auf Grund seiner Stellung als Gruppenführer eigenmächtig in den eigenen Gewahrsam übernommen, in der Motorsportschule eingesperrt und dann bis zu ihrem teilweisen Transport in das KZ Dachau durch seine Befehle Anlass gegeben hat, dass sie in der im Urteil näher festgestellten Weise misshandelt und beschimpft wurden. Wenn das Schwurgericht hierin nur Beihilfe, teils zur einfachen, teils zur schweren Freiheitsberaubung, sieht, so beschwert das den Angeklagten nicht. Freiheitsberaubung ist eine Dauerstraftat; solange sie andauert, ist Beihilfe dazu möglich.
Die Erörterungen der Revision über Notstand und übergesetzlichen Notstand (§§ 52, 54 StGB) gehen an der Feststellung vorbei, dass der Angeklagte „ungezwungen und aus freiem Entschluss“ gehandelt hat; dass er bei einer Weigerung bei der die Aktion ablehnenden Haltung des Korpsführers ███ schlimmstenfalls mit einer Dienstversetzung zu rechnen hatte, dass er sich nach anfänglichem Schwanken führend beteiligt hat, weil er „innerlich der ganzen Aktion durchaus nicht abgeneigt“ war, die „seiner persönlichen Einstellung zur Judenfrage entsprach“.
Diese richterliche Überzeugung hat das Schwurgericht näher begründet. Der Angeklagte hat also nicht im Notstand gehandelt. Seine Haltung zur Tat entsprach vielmehr derjenigen der Urheber der Aktion. Das Schwurgericht stellt zudem fest, dass der Angeklagte auch heute das Verwerfliche seines damaligen Verhaltens noch nicht einsieht (Seite 32 unten).
Die Strafe hält sich im unteren Teil des im § 306 StGB vorgeschriebenen Strafrahmens. Das Schwurgericht hat bei der Strafbemessung diejenigen Umstände, die für den Angeklagten sprechen, beachtet. Den Umstand, dass die Ausschreitungen von höchster Parteistelle angeregt worden sind, hat es zugunsten des Angeklagten Rechnung getragen. Die Strafzumessungsgründe weisen auch sonst keinen Rechtsfehler auf.
Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB obliegt dem richterlichen Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf volle Anrechnung besteht nicht. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten einen sehr erheblichen Teil, nämlich ein Jahr und 6 Monate der Untersuchungshaft angerechnet und die Gründe dafür angegeben. Rechtlich ist auch dieser Teil des Urteils nicht zu beanstanden.
| Dr. Geier | Richter | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |