Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 443/92
- Datum
- 04.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn der Angeklagte zuvor rechtswirksam auf die Einlegung des Rechtsmittels verzichtet hat.
Ein Rechtsmittelverzicht bedarf einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung, damit er wirksam ist.
Aus einer beantragten Maßnahme, die die Rechtskraft des Urteils voraussetzt, kann auf einen Verzicht auf Rechtsmittel geschlossen werden.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 24. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 443/92 vom 4. August 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 24. März 1992 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 30. März 1992 eingelegte Revision – eingegangen am 31. März 1992 – ist unzulässig, weil der Angeklagte zuvor rechtswirksam auf das Rechtsmittel verzichtet hatte. Sein Schreiben vom 29. März 1992, eingegangen am 30. März 1992, enthält eindeutig und zweifelsfrei die Erklärung, kein Rechtsmittel einlegen zu wollen: Da er sich von einer Revision „keinerlei Besserung von (seinem) Urteil verspreche, habe (er) davon abgesehen“. Gleichzeitig beantragte er, die Reststrafe nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit, die in wenigen Tagen erreicht war, zur Bewährung auszusetzen. Dieser Antrag hatte die Rechtskraft des Urteils zur Voraussetzung und zeigt deshalb zusätzlich, dass der Angeklagte auf Revision verzichtete.
Dieser wirksam erklärte Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.Nachw.).
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