Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung und Fahren trotz Beschlagnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 443/91
Datum
06.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach (Diebstahl u. a.) ein. Der BGH verwirft die Revision einstimmig als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu seinem Nachteil wirkenden Rechtsfehler nach §349 Abs. 2 StPO ergab. Der Senat stellt fest, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§111a StPO) die Strafbarkeit nach §21 Abs.1 Nr.1 StVG begründet; der Angeklagte wurde tateinheitlich wegen Fahrens trotz beschlagnahmtem Führerschein verurteilt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§349 Abs. 2 StPO).

2

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO bewirkt, dass der Betroffene beim Führen eines Kraftfahrzeugs nach §21 Abs.1 Nr.1 StVG strafbar ist.

3

Eine Verurteilung wegen Fahrens trotz beschlagnahmten Führerscheins (§21 Abs.2 Nr.2 StVG) kann tateinheitlich mit anderen Taten erfolgen und begründet keinen Revisionsgrund, sofern hierdurch kein Nachteil für den Angeklagten eintritt.

4

Bei erfolgloser Revision sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach, 16. Mai 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 443/91

in der Strafsache gegen

███████████, geboren am ██ Johann Karl, geboren am 1957 in ███

wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 16. Mai 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO hat zur Folge, dass der Betroffene, wenn er dennoch ein Kraftfahrzeug führt, nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar ist (vgl. Laufhütte in KK, 2. Aufl., § 111a Rdn. 2). Doch beschwert es den Angeklagten nicht, dass er im Fall II 5 stattdessen nur des – tateinheitlich mit Diebstahl begangenen – Fahrens trotz beschlagnahmten Führerscheins (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG) für schuldig befunden wurde.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

BrüningGribbohmBeyer
FothWahl
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