Revision gegen Meineidsverurteilung: Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 443/69
- Datum
- 25.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Tatsachen durch eine ergänzende Vernehmung aufgeklärt oder bewiesen werden sollen; unzulässige Angriffe auf die freie Beweiswürdigung sind nicht zuzulassen.
Ein Meineid im Offenbarungseid liegt vor, wenn der Beschuldigte bewusst unrichtige Angaben macht, die darauf gerichtet sind, die tatsächlichen Vermögensverhältnisse zu verschleiern.
Zwischen fahrlässigem Falscheid und vorsätzlichem Meineid ist zu differenzieren; fahrlässige Unrichtigkeiten im Vermögensverzeichnis rechtfertigen nicht ohne weitere Feststellungen eine Verurteilung wegen Meineids.
Sicherungseigentum und sicherungsweise abgetretene Forderungen dürfen nicht in das Vermögensverzeichnis übernommen werden; dagegen sind Anwartschaftsrechte auf Rückübertragung anzugeben, auch bei Überlegenheit der Gegenforderung.
Fehlende Belehrung vor Ableistung des Offenbarungseides sowie unvollständige Feststellungen über das Wertverhältnis von Forderung und Rückkaufswert verhindern den Nachweis des Vorsatzes gegenüber bestimmten Vermögensangaben.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 8. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus Feuchtwangen den Kaufmann Wilhelm ████, geboren █████████████████ in █████, Kreis [REDACTED], wegen Meineids
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. ██ als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 8. Juli 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt sowie seine Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ausgesprochen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
1. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht dem Gesetz. Die Revision legt nicht dar, was mit der Gegenüberstellung der Zeugen █████ und Dr. [REDACTED] bewiesen werden sollte (§ 344 Abs. 2 StPO). Im Übrigen enthält sie unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung (§ 337 StPO).
2. Der Angeklagte hat im Offenbarungseidtermin ein unrichtiges Vermögensverzeichnis erstellt und beschworen, dass er die verlangten Angaben richtig und vollständig gemacht habe.
Ohne Rechtsirrtum wertet die Strafkammer die unter II a der Urteilsgründe (S. 4) dargelegten falschen Angaben als Meineid. Der Angeklagte hat dort behauptet, er verdiene als Angestellter der Fa. Elke ███████ Leisten- und Jalousienfabrik monatlich nur 750,— DM. Diese Forderung sei außerdem an die Fa. [REDACTED] GmbH & Co KG, Mehrheitsgesellschafterin der Fa. Elke [REDACTED], abgetreten. Das Landgericht hat jedoch auf Grund der Einlassung des Angeklagten und der Buchungsunterlagen festgestellt, dass dieser die Geschäfte allein geführt, vor und nach der Leistung des Offenbarungseides jeweils monatlich 2.500,— DM (und mehr) aus der Firma entnommen und keine Zahlungen an die Fa. [REDACTED] GmbH & Co KG geleistet hat; ferner, dass die Ehefrau Elke █████████ Kapital in das Unternehmen eingebracht hat, als Avon-Beraterin tätig war und sich um die Geschäfte des Betriebes nicht gekümmert hat. Der Tatrichter folgert hieraus, dass der Angeklagte wegen seiner vorausgegangenen finanziellen Misserfolge nur den Namen der Ehefrau zur Bezeichnung einer seiner Firmen benutzt hat. Es ist daher von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer davon ausgeht, dass das formell für die (vorgeschobene) Ehefrau „als Ersatz für ihre Aufwendungen und als Vergütung für die Tätigkeit des Wilhelm [REDACTED]“ vereinbarte Entgelt in Wirklichkeit der Ausgleich für die Tätigkeit des Angeklagten als tatsächlicher Geschäftsführer sowie als Inhaber der Fa. Elke ██████████ und die angebliche Regelung über ein monatliches Gehalt von 750,— DM nur der Verschleierung gedient hat und die Behauptung der Gehaltsabtretung unzutreffend war.
Ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Strafkammer seine Angaben über eine Beteiligung bei der Fa. Leistenfabrik [REDACTED] GmbH mit einer Stammeinlage von 5.000,— DM an Stelle von 10.000,— DM (II b der Urteilsgründe, S. 4) als fahrlässigen Falscheid gewürdigt, der in dem Meineid aufgeht (RGSt 60, 58; BGH, Urteil vom 21. Juni 1955 – 1 StR 193/55).
Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte auch die unter II c der Urteilsgründe (S. 4) dargelegten Angaben zu seinem Vermögen vorsätzlich falsch beschworen habe. Er hatte nach den Feststellungen die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung – nach seiner Vorstellung an den Vater sicherungshalber abgetreten; in dessen Händen befand sich auch die Police (UA S. 5).
Sicherungübereignete Gegenstände und sicherungshalber abgetretene Forderungen können jedoch entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen werden, wohl aber müssen sogenannte Anwartschaftsrechte auf Rückübertragung dieser Werte, und zwar auch bei Höherwertigkeit der Gegenforderung, angegeben werden (Reow. 1934, 2692 Nr. 8; BGH NJW 1952, 1023 Nr. 17; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1955 – 1 StR 356/55 – BGHSt 8, 345, 350 f.).
Ersichtlich ist der Angeklagte bei der Durchsicht des Vermögensverzeichnisses und vor Leistung des Offenbarungseides hierüber nicht entsprechend aufgeklärt und belehrt worden. Es fehlen auch Feststellungen über das Wertverhältnis der Forderung des Vaters des Angeklagten zu dem sogenannten Rückkaufswert der Lebensversicherung und über die Kenntnis des Angeklagten hiervon. Der Senat hält es daher für ausgeschlossen, dass dem Angeklagten bei einer neuen Verhandlung wegen dieser unvollständigen Angaben ein Verschulden nachgewiesen werden könnte; er beschränkt deshalb den Schuldumfang auf die beiden anderen Punkte.
Die Verurteilung des Angeklagten als solche (wegen eines Verbrechens des Meineids) wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Somit ist lediglich das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Für die neu zu treffende Entscheidung wird auf den seit dem 1. September 1969 geltenden § 23 StGB idF des 1. StrRG hingewiesen.
Mösl Loesdau Hüibner ██
| Pfeiffer | |