Revision gegen Einstellung nach Straffreiheitsgesetz 1949 bei Devisenvergehen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 443/54
- Datum
- 29.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Wiederaufnahmeverfahren führt die Anordnung der Wiederaufnahme regelmäßig zur Erneuerung der Hauptverhandlung, ohne das Verfahren in den Stand vor Anklageerhebung zurückzuversetzen; einer erneuten Anklage bedarf es nicht.
Das Verbot der Änderung zum Nachteil des Verurteilten im zugunsten des Verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahren bezieht sich auf Art und Höhe der Strafe, nicht auf den Schuldspruch.
Aus dem Schweigen der Urteilsgründe zu einzelnen Beweisumständen folgt grundsätzlich nicht, dass der Tatrichter diese ungewürdigt gelassen hat; die Überzeugungsbildung ist aus dem Gesamtinhalt der Hauptverhandlung zu entnehmen.
§ 265 StPO ist seinem Schutzzweck nach auch dann zu beachten, wenn ein Freispruch begehrt wird, das Verfahren aber aufgrund eines Straffreiheitsgesetzes eingestellt und dabei ein Schuldvorwurf bejaht wird.
Eine Besatzungsregelung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im besetzten Gebiet kann ihre Rechtsgrundlage in Art. 45 HLKO haben und als Zeitgesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB fortwirkend strafrechtlich zu beachten sein, sofern die Verfolgung nicht verjährt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 30. März 1954
Rubrum
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Ludwig ██ aus ███, geboren █████ in ██, ███ wegen Devisenvergehens
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 30. März 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Jahre 1940 als Zahlmeister eines Landesschützenbataillons im besetzten polnischen Gebiet (Generalgouvernement) aus der Dienstkasse fortgesetzt Reichsmarknoten entnommen und dafür polnische Zloty im amtlichen Umrechnungsverhältnis (2:1) wieder eingelegt. Die Reichsmarknoten übergab er seiner Quartierwirtin, die sie an Landeseinwohner mit einem Aufpreis veräußerte. Den Kursgewinn teilten beide.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte durch das Feldurteil des Feldkriegsgerichts des Kommandanten von Krakau vom 18. September 1941 wegen fortgesetzten Devisenvergehens zu drei Monaten Gefängnis, Geldstrafe und Rangverlust verurteilt worden. Durch Beschluss des Landgerichts in Konstanz vom 29. Januar 1953 ist auf Grund des § 18 Abs. 1 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl. I, 407) die Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinen Gunsten angeordnet worden. Nunmehr ist das Verfahren durch das angefochtene Urteil auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1949 eingestellt worden. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.
I. Verfahrensrügen:
1. Der Angeklagte erstrebt seinen Freispruch. Dadurch erledigen sich ohne weiteres die Revisionsangriffe, dass entgegen den §§ 170, 212 StPO nur mündlich Anklage erhoben worden sei und der Angeklagte nicht eines vorsätzlichen, sondern wie durch das Feldurteil allenfalls eines fahrlässigen Devisenvergehens habe schuldig gesprochen werden dürfen. Sie könnten nur zur Einstellung des Verfahrens, nicht aber zum Freispruch führen.
Übrigens sind sie, wie auch die anderen Verfahrensrügen, unbegründet.
a) Im Wiederaufnahmeverfahren bedarf es keiner erneuten Anklage. Die Anordnung der Wiederaufnahme führt – außer in den Fällen des § 371 StPO – zur Erneuerung der Hauptverhandlung (§ 370 Abs. 2 StPO), versetzt also das Verfahren, wenn es sich wie hier um ein Urteil des ersten Rechtszugs handelt, in die Lage nach Eröffnung des Hauptverfahrens zurück, nicht in diejenige, die vor Anklageerhebung bestand. Die von der Staatsanwaltschaft nach den Urteilsgründen mündlich erhobene Anklage ist daher nicht als eine solche im Sinne des § 170 StPO oder des § 212 StPO, sondern als eine Klarstellung der Beschuldigung zu verstehen, die wegen Fehlens der feldgerichtlichen Akten notwendig war.
b) Dass das frühere Urteil in einem zugunsten des Verurteilten beantragten Wiederaufnahmeverfahren nicht zu dessen Nachteil geändert werden darf, bezieht sich nur auf die Art und die Höhe der Strafe, nicht auf den Schuldspruch (§ 373 Abs. 2 StPO; RGSt 57, 317; 67, 236).
c) Nicht erfindlich ist, inwiefern das Landgericht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt haben soll, dass es sich in den Urteilsgründen mit der Aussage der Zeugen Oberstudiendirektor i. R. ███ und Abteilungsleiter ██ nicht auseinandergesetzt hat. Auch eine Verletzung des § 267 StPO oder des § 261 StPO, sofern diese gerügt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Keine der beiden Bestimmungen zwingt den Tatrichter, sich in den Urteilsgründen mit sämtlichen als beweiserheblich in Betracht kommenden Umständen zu befassen. Schweigen die Urteilsgründe zu einem Beweisgeschehen, so kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass der Tatrichter es ungewürdigt gelassen und seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtinhalt der Hauptverhandlung geschöpft hat (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26). Tatsächlich enthält die Rüge nur einen Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, der unzulässig ist (§ 337 Abs. 1 StPO).
d) Auch die Rüge einer Verletzung des § 265 StPO greift nicht durch. Zwar gilt die Vorschrift nicht bloß ihrem Wortlaut entsprechend für den Fall der Verurteilung, sondern nach ihrem Grundgedanken auch, wenn der Angeklagte freigesprochen werden will, das Verfahren aber auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes eingestellt und der Angeklagte für schuldig erachtet wird (BGH NJW 1952, 1346 Nr. 20). Sie trifft aber hier aus einem anderen Grunde nicht zu.
Da die Feldgerichtsakten nicht mehr greifbar sind, lagen dem Landgericht weder ein Eröffnungsbeschluss – dessen es nach der damaligen Rechtslage übrigens nicht bedurfte (§§ 1, 48 Abs. 3 KStVO vom 17. August 1938 – RGBl. 1939, 1457) – noch eine Anklageschrift vor. Unter diesen Umständen musste es genügen, die Prozessbeteiligten auf eine andere geeignete Art über den Gegenstand der Beschuldigung zu unterrichten (vgl. RGSt 55, 159 f). Das ist nach der Sitzungsniederschrift u. a. durch Verlesen des Feldurteils geschehen. Dieses enthielt zwar keine ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Auch trifft zu, dass das Oberlandesgericht Freiburg in einem Beschluss vom 29. Oktober 1948 (Ws 50/48) die Auffassung vertreten hat, der Angeklagte sei durch das Feldurteil nur wegen fahrlässigen Devisenvergehens verurteilt worden. Dem Angeklagten war aber bekannt, dass das Feldurteil auch in anderem Sinne, nämlich als Verurteilung wegen vorsätzlichen Devisenvergehens, verstanden worden war, so vom Landgericht im Beschluss vom 19. August 1948. Auch die Nebenklägerin nahm diesen Rechtsstandpunkt ein. Er selbst hatte seine Verteidigung mit darauf angelegt, dass er nur wegen einer Fahrlässigkeitstat und daher zu Unrecht zur Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Nach der Revisionsgegenerklärung der örtlichen Staatsanwaltschaft ging die Beschuldigung in der dem Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung von vornherein auf ein vorsätzliches Devisenvergehen. Demnach hat die Rüge keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Ein Verstoß gegen § 265 StPO lässt sich daher nicht feststellen.
e) Schließlich bleibt auch die Rüge erfolglos, dass die Oberfinanzdirektion Freiburg nicht als Nebenklägerin hätte zugelassen werden dürfen. Ob dies schon deswegen zu gelten hätte, weil das landgerichtliche Urteil nicht auf einer sachlich fehlerhaften Zulassung der Nebenklägerin „beruhen“ könne, mag dahinstehen (vgl. dazu RGSt 66, 346, 348). Die Zulassung ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Auf die Straftat des Angeklagten ist die Devisenverordnung für das Generalgouvernement vom 15. November 1939 anzuwenden (VOBl. GG 44). Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 das. hat die „Devisenstelle“ im Strafverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Devisenverordnung die Rechte eines Nebenklägers. Dass für die Ausübung dieser Rechte ursprünglich die Devisenstelle im Amte des Generalgouverneurs zuständig war (§ 1 a. a. O.), hat ebensowenig etwas auf sich wie, dass § 18 Abs. 1 Satz 1 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Fällen der hier gegebenen Art auf die Strafprozessordnung verweist. Die Verweisung auf die Strafprozessordnung will lediglich die Lücke schließen, die sich sonst durch den Wegfall früher dafür geltiger Verfahrensbestimmungen ergäbe, jedoch ohne anwendbare Vorschriften zu verdrängen. Anstatt der früher zuständigen, durch die tatsächliche Entwicklung weggefallenen Devisenstelle muss, wie auch dem Grundgedanken des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes entnommen werden kann, die Nebenklägerin als die nach dem gegenwärtigen Rechtszustand zuständige Stelle eintreten. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man auch von dem Rechtsstandpunkt aus, dass im Verfahrensrecht nicht früheres, sondern stets das gegenwärtig geltige Recht zu handhaben sei (Art. 5 Abs. 2 b des Gesetzes Nr. 33 AHK – Amtsbl. 514 – in Verbindung mit § 54 WiStG 1952; RGSt 75, 306, 310 f).
f) Die als Ergänzung der Sachrüge bezeichnete, inhaltlich aber verfahrensrechtliche Beanstandung, Oberregierungsrat Dr. ██ habe nicht als Sachverständiger über das früher im Generalgouvernement geltige Devisenrecht vernommen werden dürfen, weil damit einer richterlichen Aufgabe vorgegriffen sei, ist versäumt erhoben und daher unzulässig (§ 345 StPO). Sie ist auch unbegründet, weil Dr. ██ inhalts der Urteilsgründe nicht über rechtliche, sondern über Fragen tatsächlicher Art vernommen worden ist.
II. Sachrüge
1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch. Der Angeklagte hat danach ohne Genehmigung über Reichsmarknoten, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 DevVO im Generalgouvernement ausländische Zahlungsmittel, durch ihre Veräußerung zu einem unerlaubt hohen Kurs verfügt. Er hat vorsätzlich gehandelt (§ 3 Abs. 2 b, § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 DevVOGG).
Insoweit er ausführt, nicht Reichsmarknoten, sondern Reichskreditkassenscheine gegen Zloty umgetauscht zu haben, greift er nur die Beweiswürdigung an. Diese steht allein dem Tatrichter zu. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, dass sie nicht gegen Denkgesetze verstoßen. Soweit der Angeklagte dahingehende Vorwürfe erhebt, sind sie offensichtlich unbegründet, auch was die Beweiswürdigung des Tatrichters zur Frage des Verbotsirrtums anlangt.
2. Die Devisenverordnung für das Generalgouvernement ist auf die Straftat des Angeklagten anzuwenden. Dass sie als ein mindestens mittelbares Mittel zur Befestigung der „verbrecherischen Gewaltherrschaft“ Hitlers über Polen rechtsungültig sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. Für das Gesamtgebiet Polens hatte das Devisendekret des polnischen Staatspräsidenten vom 26. April 1936 den Geldverkehr mit dem Ausland geregelt. Die Devisenverordnung trat für das Generalgouvernement hinzu, um von diesem den ungeregelten Zustrom von Zlotynoten fernzuhalten, die zwar im Generalgouvernement kursfähig geblieben waren, in den übrigen polnischen Gebieten aber und im Ausland ihre Umlauffähigkeit und ihren Wert eingebüßt hatten. Sie verfolgte demnach vernünftige wirtschaftliche Ziele und hatte als eine Maßnahme der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Lebens in dem besetzten Gebiet ihre Rechtsgrundlage in Art. 45 der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910, 107), wie ähnliche Vorkehrungen anderwärts auch (vgl. z. B. DevVO für die besetzten Gebiete Belgien und Luxemburg vom 17. Juni 1940; Verordnung über die Emissionsbank in Brüssel vom 27. Juni 1940; VOB für die besetzten Gebiete Belgien und Nordfrankreichs § 76, 89; Währungsverordnung vom 3. Oktober 1914 und vom 15. November 1914 GVB für die besetzten Gebiete Belgiens 17, 39; RGZ 109, 357; JW 1922, 1324 Nr. 9; OGH Manila NJW 1951, 125 Nr. 23; Heinze-Schilling „Die Rechtsprechung der Nürnberger Militärtribunale“, Randnoten 706, 712, 713, 720, 1003, 1202; Becker „Das Devisenrecht des Generalgouvernements“, § 16).
Die strafrechtlichen Vorschriften der Devisenverordnung für das Generalgouvernement enthalten deutsches Strafrecht. Das ergibt sich, abgesehen von anderen, daraus, dass die Aburteilung von Devisenzuwiderhandlungen den Sondergerichten zugewiesen war (§ 17 Abs. 1 a. a. O.) und diese nach deutschem Strafrecht zu entscheiden hatten (§ 3 VO über Sondergerichte im Generalgouvernement vom 25. November 1939 – VOBl. GG, S. 34 –). Sie sind daher auf den Angeklagten anwendbar (§ 3 Abs. 1 StGB).
Die Devisenverordnung für das Generalgouvernement ist ferner ein Zeitgesetz (§ 2 Abs. 3 StGB). Sie beruht auf dem Erlass über die Verwaltung der besetzten polnischen Gebiete vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I, 2077) und erscheint daher schon aus diesem Grunde, insbesondere im Vergleich zu den für die sogenannten eingegliederten Ostgebiete getroffenen Maßnahmen (z. B. Erlass vom 8. Oktober 1939, VO vom 17. November 1939 – RGBl. I, 2042, 2255 –), als eine nur vorläufige Regelung (vgl. RGSt 74, 300; BGH NJW 1952, 72 Nr. 28). Da die Strafverfolgung auch nicht verjährt ist (RGSt 76, 46, 48 f), erweist sich der Schuldspruch und sonach die Einstellung des Verfahrens gemäß dem Straffreiheitsgesetz 1949 als zutreffend.
| Mantel | Dr. Peetz | Dr. Hengsberger | |||
| Seibert | Hübner |