BGH: Aufhebung von Verurteilungen wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 443/51
- Datum
- 18.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Meineids muss das Urteil erkennbar darlegen, dass der Zeuge bei Abgabe der eidesstattlichen Aussage die Unwahrheit bewusst erkannt und gewollt hat; unklare oder mehrdeutige Formulierungen reichen nicht aus.
Wenn die Verletzung der Eidespflicht auf dem Verschweigen einer wesentlichen Tatsache beruht, muss das Gericht im Urteil begründen, weshalb und in welchem Umfang der Angeklagte zur Offenbarung verpflichtet war, damit das Revisionsgericht die Rechtslage prüfen kann.
Ein Beweisantrag ist nach § 244 Abs. 3 StPO nur dann ohne Beweiserhebung abzulehnen, wenn die zu beweisende entlastende Behauptung so behandelt werden kann, als wäre sie wahr; eine nur teilweise Wahrunterstellung ist nicht ausreichend, wenn Kernpunkte der Behauptung offenbleiben.
Die Strafkammer kann sich nicht auf eigene Sachkunde im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO berufen, soweit sie die zur Entscheidung erforderliche fachliche Kompetenz für die zu entscheidenden ärztlichen Fragen nicht besitzt; in solchen Fällen ist ein Sachverständigenbeweis erforderlich.
Ein Verweis im Urteil auf einen Beweisbeschluss durch Bezugnahme auf außergerichtliche Akten ist unzureichend; der Beweisbeschluss und wesentliche Vernehmungsfeststellungen müssen im Urteil so wiedergegeben sein, dass sie überprüfbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 28. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den █████████████ █████ aus ██████, geboren am ████, 2.) ████ ████ aus ██████, ████████ Hedwig A., geboren am ████, in ██, wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ███████, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter █████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 28. April 1951 wird, soweit der Angeklagte ████████ verurteilt ist, auf seine Revision, soweit die Angeklagte ████████ verurteilt ist, auf ihre Revision, jeweils mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte H. hat 1946 namens der Angeklagten ██, seiner Schwiegermutter, zwei Ernemann-Projektoren an ███████ & Ko. in ███████ verkauft und übergeben. ██████ hatte die Geräte im Sommer 1945 in und bei ███ geholt und nach ███ gebracht. Sie hatten sich damals – nach der zugunsten des Angeklagten getroffenen Unterstellung der Strafkammer – im Besitz (nicht Nachlass) des inzwischen verstorbenen Schwiegervaters des ████████ befunden. Zuvor waren die Projektoren seit 1937 im Ufa-Theater in █████████ verwendet gewesen. Als dieses Theater im Februar 1945 durch Luftangriff zerstört wurde, war der Vorführraum mit den Projektoren erhalten geblieben.
Dem Angeklagten war durch die Mitteilung einer gewissen █████ schon bald nach dem Luftangriff bekannt geworden, dass der Vorführraum nicht zerstört worden war und dass sich darin noch zwei Projektoren befanden.
In einem Zivilprozess Kr. gegen Ufa wegen Feststellung machte die Ufa ihr Eigentum an den von Kr. verkauften Geräten geltend. Kr., als Zeuge vernommen, sagte in diesem Prozess vor dem Landgericht in Stuttgart am 2. November 1949 unter Eid aus:
"Ich hielt es für unmöglich, dass die Gegenstände vom Ufa-Theater in █████████ stammten, weil dieses vollständig ausbrannte."
Die Strafkammer hat ██ █████ wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt. Er ████ bei seiner Vernehmung █████████, dass es darauf ankomme, das Schicksal der im ███ Ufa-Theater verschwundenen Geräte möglichst genau aufzuklären, und deshalb nicht verschweigen dürfen, dass ihm ihr Vorhandensein nach der Zerstörung des Theaters bekannt war.
Meineid auch mit bedingtem Vorsatz hat die Strafkammer bei vorsichtigster Abwägung des Beweisergebnisses nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen zu können geglaubt. Der Angeklagte habe, soweit feststellbar, nicht gewusst, dass die von ihm an ██ & ████ verkauften, im Zivilprozess umstrittenen ██████ die nämlichen waren wie die früher im ████ Theater befindlichen, von deren Vorhandensein nach dem Luftangriff ihm █████ berichtet hatte.
Das Landgericht hat ferner die Angeklagte A. wegen einer am selben Tage und vor demselben Gericht gemachten wissentlich falschen uneidlichen Aussage zu Strafe verurteilt.
Die beiden Angeklagten haben Revision eingelegt, ferner die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten H.
I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft
Der Oberbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten hat, ist der Auffassung, die Strafkammer habe die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Der Angeklagte hat in seiner Zeugenaussage für seine Ansicht, die Gegenstände könnten nicht aus dem █████████ Ufa-Theater stammen, eine Begründung gegeben mit den Worten: "weil dieses vollständig ausbrannte". Von dieser Begründung nimmt die Strafkammer selbst an, sie sei objektiv und bewusst falsch gewesen. Da aber auch sie Gegenstand der Zeugenaussage war, hätte die Strafkammer den Angeklagten wegen Meineids verurteilen müssen, es sei denn, dass er nicht erkannt hatte, die Begründung gehöre zur Zeugenaussage unter dem Eid. Hierüber enthält das Urteil keine Ausführungen, es kann daher nicht von Bestand bleiben.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den Sinn des Nebensatzes "weil dieses vollständig ausbrannte" auszulegen haben. Es liegt nahe, dass er so zu verstehen war, das ganze Theater samt den dort befindlichen Projektoren sei, soweit der Angeklagte gewusst habe, ausgebrannt. War dem Angeklagten dieser Sinn seiner Aussage bekannt, so kann nach den bisherigen Feststellungen an einem Meineid kaum gezweifelt werden. Die Aussage ist damit wenigstens nicht unvollständig, wie die Strafkammer angenommen hat, enthält vielmehr bewusst unwahre Tatsachen.
II. Zur Revision des Angeklagten H.
Die Revision bestreitet, dass die im Zivilprozess umstrittenen Geräte diejenigen seien, die noch 1945 nach dem Luftangriff im Ufa-Theater in █████████ standen. Dieses Vorbringen scheitert an den bindenden Feststellungen der Strafkammer, in denen ein Rechtsfehler nicht zu finden ist. Was die Revision gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen █████ vorbringt, kann das Revisionsgericht nach dem Gesetz nicht berücksichtigen. Nicht unberechtigt ist an sich der Einwand der Revision, die Strafkammer habe der rechtlichen Würdigung der Zeugenaussage des Angeklagten einen anderen Wortlaut zugrunde gelegt als den festgestellten; denn die Aussage des Angeklagten hatte zum Gegenstand die Vorstellungen, die er im Sommer 1945 hatte ("Ich hielt es für unmöglich"), während die Strafkammer die Aussage so würdigt, als sage er über seine Vorstellungen im Zeitpunkt der Eidesleistung, 2. November 1949, aus (UA S. 21 und 22: "Ich halte es für unmöglich"). Da jedoch die Strafkammer in diesem Teil der Aussage keine Verletzung der Eidespflicht gefunden hat, ist der Angeklagte durch den von der Revision gerügten Fehler nicht beschwert.
Die Verurteilung krankt jedoch an einem anderen Mangel. Wenn die Strafkammer schon annahm, der Angeklagte habe seine Zeugenpflicht durch Verschweigen einer wesentlichen Tatsache verletzt, so musste sie näher darlegen, aus welchem Grunde er zur Offenbarung verpflichtet war. Da nach der unterstellten Überzeugung des Angeklagten die umstrittenen Geräte nicht aus dem █████████ Theater stammten, ist für das Revisionsgericht nicht ohne weiteres erkennbar, dass ihm die Erheblichkeit der verschwiegenen Tatsache erkennbar war. Das Gericht führt allerdings an, der Angeklagte habe aus dem Inhalt des Beweisbeschlusses und dem Gang der Vernehmung erkannt, worauf es ankomme. Allein der Beweisbeschluss ist nicht im Urteil wiedergegeben, und die darin enthaltene Verweisung auf die Zivilakten ist nach § 267 Abs. 1 StPO unzulässig und unbeachtlich (RGSt 62, 216). Was den Gang der Vernehmung anlangt, so gibt das Urteil nichts Näheres an, insbesondere fehlen Feststellungen darüber, ob der Angeklagte nach den Tatsachen gefragt wurde, die er nach der Ansicht der Strafkammer verschwiegen hat (vgl. BGHSt 1, 22). Die Feststellungen reichen somit nicht zur Prüfung hin, ob der Angeklagte seinen Eid durch Verschweigen verletzt hat. Deshalb muss auch die Revision des Angeklagten Erfolg haben.
III. Zur Revision der Angeklagten A.
Die Revision erhebt eine Verfahrensrüge. Der Verteidiger hatte in seinem Schlussvortrag den Freispruch der Angeklagten, vorsorglich aber beantragt, das Gutachten des Medizinalrats Dr. Scherd zum Beweis dafür zu erheben, dass bei der Angeklagten wegen ihrer Halswirbel-Tuberkulose zeitweise Gedächtnislücken auftraten. Dieser Antrag war, wie die Urteilsgründe angeben, in dem Sinne zu verstehen, dass die Angeklagte wegen ihres Leidens "strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne".
Das Landgericht hat den Beweis nicht erhoben. Es hat nach den Urteilsgründen die behauptete organische Erkrankung der Angeklagten als wahr unterstellt, jedoch auf Grund ihres Auftretens in der Hauptverhandlung die Überzeugung erlangt, dass ihre Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Eidesleistung (richtig: Vernehmung) nicht beeinträchtigt gewesen sei und auch etwaige Gedächtnislücken nicht zu dem Ergebnis führen könnten, die Angeklagte habe über die einfache Beweisfrage nicht eine "positiv unwahre Angabe" gemacht.
Die Behandlung des Beweisantrags ist fehlerhaft. Nach § 244 Abs. 3 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Hier hat die Strafkammer die Beweisbehauptung nur zum Teil als wahr unterstellt, nämlich hinsichtlich der organischen Erkrankung, nicht aber hinsichtlich der Gedächtnislücken; denn dass sie von "etwaigen" Gedächtnislücken spricht, zeigt ihre Zweifel deutlich. Soweit die Beweisbehauptung dahin ging, die Angeklagte sei strafrechtlich nicht verantwortlich, hat die Strafkammer sogar das Gegenteil der Beweisbehauptung für erwiesen erachtet. Die Nichterhebung des Sachverständigenbeweises ist demnach nicht durch Wahrunterstellung gerechtfertigt.
Zu prüfen bleibt, ob sie durch eine der sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden Vorschriften gedeckt ist. Hier kommt in Betracht § 244 Abs. 4 StPO, wonach das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen ablehnen kann, wenn es selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Diese Sachkunde hat die Strafkammer, wie ihre Ausführungen zeigen, für sich in Anspruch genommen. Das durfte sie aber nicht, weil sie sie über die zu entscheidenden ärztlichen Fragen nicht besitzen konnte (vgl. RGSt 71, 336).
Die Behandlung des Beweisantrages enthält daher einen Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen kann. Die Revision muss daher Erfolg haben. Auf die Sachrüge der Angeklagten, die übrigens nicht begründet wäre, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden.
| Dr. Peetz | Mantel | Jagusch | |||
| Richter | Glanzmann |