Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des § 64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 442/93
Datum
03.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, rauschgiftabhängig und unter Bewährung wegen einer BtM-Tat, beging den schweren Raub zur Beschaffung von Rauschgift. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht die Anwendbarkeit des § 64 StGB nicht erörtert hat. Dieser Erörterungsmangel betrifft den Rechtsfolgenausspruch und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Schuldspruch bleibt bestehen; die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendbarkeit der Maßregel des § 64 StGB ist zu erörtern, wenn Tatsachen auf eine substanzabhängige Störung und ein suchttypisches Tatmotiv hindeuten.

2

Unterlassene Erörterung der Anwendbarkeit einer Maßregel führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Maßregel die Strafhöhe beeinflusst hätte.

3

Die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs berührt nicht den Schuldspruch, wenn dieser in den Feststellungen rechtsfehlerfrei ist.

4

Das Gericht hat von Amts wegen die Prüfpflicht hinsichtlich maßregelrechtlicher Maßnahmen, insbesondere des § 64 StGB, wahrzunehmen, sobald entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 13. April 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 442/93

vom 3. August 1993

in der Strafsache gegen ███ aus ███████████, geboren am ████████ 1969 in Sindelfingen,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der rauschgiftabhängige Angeklagte, der wegen einer Betäubungsmittelstraftat unter Bewährung steht, hat die abgeurteilte Tat begangen, um sich Geld zur Beschaffung von Rauschgift zu beschaffen.

Unter diesen Umständen hatte die Strafkammer die Anwendbarkeit von § 64 StGB erörtern müssen. Der Erörterungsmangel führt zur Aufhebung auch des Strafausspruchs; der Senat kann nicht ausschließen, dass sich eine etwaige Unterbringung gemäß § 64 StGB auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte.

Der Schuldspruch ist demgegenüber rechtsfehlerfrei.

GribbohmFothWahl
MaulBrüning
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