Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlender Übersetzung des Anklagesatzes – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 442/92
Datum
15.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Revision gegen ein Urteil, weil der verlesene Anklagesatz nicht ins Kantonesische übersetzt wurde. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend sei, dass die Übersetzung des Anklagesatzes zu den wesentlichen Verfahrensakten gehört; eine zuvor zugestellte Übersetzung muss inhaltlich korrekt dem mündlichen Anklagesatz entsprechen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übersetzung des verlesenen Anklagesatzes in die Muttersprache eines des Deutschen nicht mächtigen Angeklagten gehört zu den wesentlichen Verfahrensakten; ihre Unterlassung begründet regelmäßig die Revision.

2

Die Verlesung des Anklagesatzes ist ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, dass deren Unterlassung im Allgemeinen revisionsbegründend ist.

3

Eine zuvor zugestellte Übersetzung der Anklage kann die Unterlassung der mündlichen Übersetzung nicht heilen, wenn die zugestellte Übersetzung erhebliche inhaltliche Mängel aufweist oder dem mündlich vorgetragenen Anklagesatz nicht entspricht.

4

Die Information der sonstigen (deutschsprachigen) Verfahrensbeteiligten über den Verfahrensgegenstand ersetzt nicht die Pflicht zur Übersetzung für den fremdsprachigen Angeklagten, wenn dieser die Verlesung nicht versteht.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 13. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 442/92 vom 15. September 1992 in der Strafsache gegen █ (geboren am ██ 1969 in ███) Sing On wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. September 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Sing On ███ wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 13. Februar 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Aus den Äußerungen von Vorsitzendem, Sitzungsstaatsanwalt und Dolmetscher ergibt sich, dass der Anklagesatz, nachdem ihn der Staatsanwalt verlesen hatte, nicht in die chinesisch-kantonesische Sprache übersetzt wurde. Das war rechtsfehlerhaft: Ebenso, wie die Verlesung des Anklagesatzes ein so wesentliches Verfahrenserfordernis ist, dass die Unterlassung im Allgemeinen die Revision begründet (BGH NStZ 1986, 374), gehört bei Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, die Übersetzung des Anklagesatzes zu den wesentlichen Verfahrensakten (BVerfG NJW 1983, 2762, 2764).

Ob das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler in solchen Fällen möglicherweise deshalb verneint werden könnte, weil die Unterrichtung der sonstigen (deutschsprachigen) Verfahrensteilnehmer über den Verfahrensgegenstand (vgl. BGH NStZ 1986, 374) nicht gefährdet ist, die Kenntnis des fremdsprachigen Angeklagten aber durch die frühere Zustellung der übersetzten – unverändert zugelassenen – Anklage gewährleistet sein könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil im vorliegenden Fall die zugestellte Übersetzung der Anklage erhebliche Mängel aufwies und dem – vom Angeklagten gesprochenen – Kantonesischen nicht entsprach.

GribbohmFothWahl
MaulGranderath
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