Revision wegen Verletzung des Anwesenheitsrechts bei Vereidigung und Entlassung der Zeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 442/90
- Datum
- 09.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abwesenheit des Angeklagten während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung (insbesondere bei Entscheidungen über Vereidigung oder Entlassung einer Zeugin) verletzt das Anwesenheitsrecht nach § 230 Abs. 1 i.V.m. § 247 StPO und begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO, sofern der Mangel entscheidungserheblich ist.
Entscheidungen über Vereidigung und Entlassung gehören nicht zur eigentlichen Zeugenaussage; wird der Angeklagte bei diesen Ermessensentscheidungen ausgeschlossen, muss ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu etwaigen Verzichtsgründen und zur weiteren Verfügbarkeit des Zeugen gegeben werden.
Eine Aufhebung wegen Verletzung des Anwesenheitsrechts entfällt nur, wenn nach der Sachlage ein Beruhen des Urteils auf dem Mangel denkgesetzlich ausgeschlossen ist oder der Einfluss des Angeklagten auf die Entscheidung ausgeschlossen werden kann.
Zur Beurteilung, ob ein früherer Schädelbruch folgenlos ausgeheilt ist oder die Schuldfähigkeit beeinflusst hat, genügt in der Regel der am Gericht bestellte Landgerichtsarzt; ein zusätzliches Spezialgutachten ist nur ausnahmsweise erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 9. Februar 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 442/90 in der Strafsache gegen Erich (J. aus H.), geboren am ██ 1943 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Foth, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ████████ als Verteidiger, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 442/90 in der Strafsache gegen Erich C. (aus H.), geboren am ██ 1943 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 1990
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Das Senatsurteil vom 25. September 1990 wird im Tenor dahin berichtigt, dass das Wort „andere“ in Wegfall kommt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
I.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten während der Vernehmung seiner Tochter an zwei Verhandlungstagen ordnungsgemäß nach § 247 StPO vorübergehend von der Verhandlung ausgeschlossen. Nach Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt der Aussage in Abwesenheit der Zeugin hatte der Angeklagte wiederholt Fragen. Er wurde während deren Beantwortung durch die Zeugin jeweils aus dem Sitzungssaal entfernt und anschließend gemäß § 247 Satz 4 StPO unterrichtet. Nachdem er zuvor bereits einmal auf Vereidigung verzichtet hatte, stellte er nach der letzten Unterrichtung *„keinen Vereidigungsantrag“*. In seiner erneuten Abwesenheit verzichteten sodann die übrigen Prozessbeteiligten auf Vereidigung, verfügte der Vorsitzende das Absehen von Vereidigung nach § 61 Nr. 2 StPO und entließ die Zeugin *„im allseitigen Einverständnis“*.
2. Die Abwesenheit des Angeklagten während eines Teiles der Verhandlung über die Frage der Vereidigung der Zeugin, die Aufnahme der Verzichtserklärungen und bei der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin begründet die (entgegen der Revision) nach § 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 230 Abs. 1 StPO.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Verhandlung über die Vereidigung und die Entlassung nicht zur Vernehmung des Zeugen gehören, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO von der Verhandlung ferngehalten werden kann (je m. w. Nachw.; BGH NStZ 1988, 469; BGH StV 1984, 102; BGH bei Pfeiffer/Miebach in NStZ 1986, 209 und BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; Senatsentscheidungen in NStZ 1986, 133 Nr. 20).
Dem Angeklagten war trotz rechtzeitiger Unterrichtung über den Inhalt der Zeugenaussage die Möglichkeit genommen, zu etwaigen Verzichtgründen der übrigen Prozessbeteiligten bezüglich einer Vereidigung und zur Frage, ob die Zeugin eventuell noch zu weiteren Fragen zur Verfügung stehen solle, Stellung zu nehmen.
b) Der Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht des Angeklagten nach § 230 Abs. 1, § 247 StPO stellt nach der Rechtsprechung einen absoluten Revisionsgrund i. S. des § 338 Nr. 5 StPO dar (vgl. die o. a. Entscheidungen), wenn ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung betroffen ist. Zwar sind Ausnahmen möglich, so wenn ein Beruhen des Urteils auf den Mangel denkgesetzlich unmöglich oder ein Einfluss des Angeklagten auf die Entscheidung ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGH NStZ 1986, 20, BGHR aaO: Absehen von Vereidigung nach § 61 Nr. 1 StPO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor; die genannten Verhandlungsteile waren wesentlich und es handelte sich um Ermessensentscheidungen.
II.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass er entgegen dem Hinweis des Generalbundesanwalts die Anhörung eines Sachverständigen mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet von Hirnverletzungen nicht für erforderlich gehalten hatte. Der in Bayern bestellte Landgerichtsarzt entspricht in aller Regel den Anforderungen für die Beurteilung, ob ein Schädelbruch „folgenlos ausgeheilt“ ist oder Einfluss auf die Schuldfähigkeit hatte (vgl. BGH NJW 1970, 1981), insbesondere wenn der Täter – wie hier – Sexualstraftaten vor und nach der Verletzung begangen hat.
| Ulsamer | Maul | Foth | Kuhn | Foth | |||||
| Kuhn | Brünning | Maul | Ulsamer | Brünning |