Revision: Aufhebung der Festsetzung der Tagessatzhöhe und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 442/87
- Datum
- 15.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes setzt voraus, dass das Gericht die tatsächlichen Umstände darlegt, die es der Schätzung des maßgeblichen Nettoeinkommens zugrunde legt.
Unterbleibt eine derartige Darlegung, ist die Festsetzung der Tagessatzhöhe aufzuheben, da eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich ist.
Ist die Festsetzung aufzuheben, kann die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden.
Soweit die Revision keine Rechtsfehler ergibt, ist sie in den übrigen, nicht beanstandeten Teilen zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 26. Mai 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 442/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████████ ███ ████ Fritz, geboren am [REDACTED], in [REDACTED], wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. Mai 1987 im Ausspruch über die Höhe der Tagessätze mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision hat hinsichtlich der vom Landgericht festgesetzten Höhe der Tagessätze Erfolg.
Die Strafkammer hat nicht dargelegt, welche tatsächlichen Umstände sie der Schätzung des Nettoeinkommens des Angeklagten zugrundegelegt hat. Es kann daher nicht geprüft werden, ob sie sich dabei und bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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