Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Festsetzung der Tagessatzhöhe und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 442/87
Datum
15.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Höhe der vom Landgericht festgesetzten Tagessätze. Zentrale Frage war, ob das Gericht die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung des maßgeblichen Nettoeinkommens hinreichend darlegt. Der BGH hob den Ausspruch über die Tagessatzhöhe auf, weil die tatsächlichen Umstände der Schätzung nicht angegeben wurden, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes setzt voraus, dass das Gericht die tatsächlichen Umstände darlegt, die es der Schätzung des maßgeblichen Nettoeinkommens zugrunde legt.

2

Unterbleibt eine derartige Darlegung, ist die Festsetzung der Tagessatzhöhe aufzuheben, da eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich ist.

3

Ist die Festsetzung aufzuheben, kann die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden.

4

Soweit die Revision keine Rechtsfehler ergibt, ist sie in den übrigen, nicht beanstandeten Teilen zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 26. Mai 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 442/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████████ ███ ████ Fritz, geboren am [REDACTED], in [REDACTED], wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. Mai 1987 im Ausspruch über die Höhe der Tagessätze mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision hat hinsichtlich der vom Landgericht festgesetzten Höhe der Tagessätze Erfolg.

Die Strafkammer hat nicht dargelegt, welche tatsächlichen Umstände sie der Schätzung des Nettoeinkommens des Angeklagten zugrundegelegt hat. Es kann daher nicht geprüft werden, ob sie sich dabei und bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MaulUlsamerGerlach
KuhnGranderath
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