Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 442/79
- Datum
- 07.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen strafschärfende Umstände nur berücksichtigt werden, wenn sie von den getroffenen Feststellungen getragen werden.
Ist unklar oder nicht festgestellt, dass eine Tat innerhalb einer Bewährungszeit begangen wurde, darf die Kammer dies nicht zu Lasten des Angeklagten werten.
Liegt ein erkennbarer Sachverhaltsirrtum vor, der sich nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt haben kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Revision ist insoweit als unbegründet zu verwerfen, als der Schuldspruch durch das Revisionsgericht offensichtlich nicht zu beanstanden ist.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 13. Februar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 442/79 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kellner Naman █████████ ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, geboren am ██ 1945 in ███ ███████ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Februar 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.
Der Strafausspruch muss jedoch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben werden. Er hat hierzu ausgeführt:
*"Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die jetzt abzuurteilenden Straftaten, die im Oktober 1978 verübt worden sind, im ersten Jahr einer auf drei Jahre festgesetzten Bewährungsfrist bzw. neun Monate nach Beginn einer
im Urteil auf drei Jahre festgesetzten Bewährungszeit begangen habe (S. 16/17 UA). Diese Begründung wird von den Feststellungen nicht getragen, nach denen der Angeklagte am 28. Januar 1977 vom Amtsgericht in Hamburg zu drei Monaten Freiheitsstrafe mit dreijähriger Bewährungszeit verurteilt und anschließend nach Jugoslawien abgeschoben worden sein soll (S. 4 UA). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Strafkammer insoweit ein Irrtum unterlaufen ist, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann."*
Dem schließt sich der Senat an.
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