BGH: Freispruch wegen Sprengstoffdelikt aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 442/74
- Datum
- 17.09.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hebt Entscheidungen auf und verweist zurück, wenn die Vorinstanz versäumt hat, einen rechtlich in Betracht kommenden Straftatbestand zu prüfen, dessen Unterlassen das Ergebnis beeinflussen kann.
Die Aufhebung des Freispruchs macht regelmäßig die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erforderlich, um bei einer etwaigen Verurteilung die Bildung einer neuen Gesamtstrafe zu ermöglichen.
Die Verneinung der Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens durch das Tatgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für diesen Tatbestand fehlen.
Sind neben bundesrechtlichen Vorschriften landesrechtliche Strafvorschriften einschlägig, hat das Tatgericht diese in die rechtliche Bewertung einzubeziehen, wenn sie für die Würdigung des Sachverhalts in Betracht kommen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 6. Dezember 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 442/74
in der Strafsache gegen A ██, geboren ███, Musiker Alois am ██ 1940 in ██ █████, KC, zuletzt ohne festen Wohnsitz, wegen Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, █████████████████████████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Dezember 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben 1.) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, 2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschadigung, wegen Begünstigung, sowie wegen vorsätzlichen Überlassens von Faustfeuerwaffen an Unbefugte in Tateinheit mit Beihilfe zum Führen von Schusswaffen ohne Waffenschein und mit Beihilfe zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten verurteilt. Von dem Vergehen der Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt Verletzung materiellen Rechts. Die Revision ist begründet.
Nach dem Urteil hatte sich der Angeklagte gegenüber Gesinnungsgenossen zunächst bereit erklärt, unter einem vor dem Polizeirevier 12 in München stehenden Kraftfahrzeug eine Bombe anzubringen und zu zünden. Obwohl er den Plan zur Ausführung wieder aufgegeben hatte, hat er die Bombe in Empfang genommen und verwahrt, bis sie abgeholt und vernichtet worden ist.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Strafkammer ein Vergehen der Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens gemäß § 311a StGB nicht angenommen hat. Dies wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet lediglich – mit Recht –, dass das Landgericht nicht das Vorliegen eines Vergehens des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 des Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes geprüft hat. Der Freispruch muss daher aufgehoben werden. Dies macht auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erforderlich, um im Falle einer Verurteilung die Bildung einer neuen Gesamtstrafe zu ermöglichen.
| Pikart | Mösl | Zipfel | |||
| Pfeiffer | Herdegen |