Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Amtsanmaßung bei vorgetäuschter Schuluntersuchung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 442/73
Datum
23.10.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern, Diebstahls und zweifacher Amtsanmaßung verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitpunkt war, ob das Vortäuschen amtlicher Tätigkeit (§132 StGB) durch Vorgeben einer Schularztuntersuchung tatbestandsmäßig erfüllt ist. Der BGH bestätigt, dass die erste Alternative des §132 StGB sowohl das Vortäuschen des Amts als auch die Vornahme einer hoheitlichen Handlung verlangt und dies bereits durch das Gesamtbild des Verhaltens gegeben sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die erste Alternative des §132 StGB setzt voraus, dass sich der Täter als Inhaber eines öffentlichen Amtes ausgibt und zugleich eine zu einem öffentlichen Amt gehörende hoheitliche Handlung vornimmt.

2

Zum Tatbestand der Amtsanmaßung genügt es, wenn das Verhalten des Täters nach seinem Gesamtbild eine Handlung umfasst, die typischerweise in den Geschäftsbereich eines öffentlichen Amtes fällt; die ausdrückliche Nennung des Amtsnamens ist nicht erforderlich.

3

Die Vortäuschung amtlicher Befugnis kann bereits dann vorliegen, wenn der Täter durch seine Erklärung und sein Handeln den Eindruck erweckt, er handle als Amtsträger, auch wenn dieser Eindruck erst bis zum Zeitpunkt der Durchschau anhält.

4

Ob eine so auffällige Abweichung vom normalen staatlichen Handeln vorliegt, dass die Anwendung des §132 StGB ausgeschlossen wäre, bleibt der jeweiligen Prüfung vorbehalten und wurde im vorliegenden Fall nicht entschieden.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 16. April 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 442/73 URTEIL in der Strafsache gegen den Dekorateur Karl ███, geboren am ████████████ in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. April 1973 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern, Diebstahls und Amtsanmaßung zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die allgemeine Sachrüge des Verurteilten hat keinen Erfolg. Anlass zur Erörterung gibt nur der Schuldspruch wegen Amtsanmaßung in zwei Fällen. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

1. Die Strafkammer hat festgestellt: a) Der Angeklagte erzählte der 14 Jahre alten Ingeborg █████████, die allein zu Hause war, er komme von der Schule und müsse sie untersuchen. Um den amtlichen Charakter seines Besuchs zu unterstreichen, hielt er in der Hand irgendeinen Ausweis. Er verlangte Papier und Bleistift und ließ sich von dem Mädchen bestätigen, dass es mit der Untersuchung einverstanden sei. Auf sein Verlangen zog sich Ingeborg aus und legte sich auf das Bett. Der Angeklagte tastete ihren Körper von oben nach unten ab und fragte dabei, ob ihr der Blinddarm wehtue. Dann steckte er den Finger in die Scheide und bohrte darin herum. Dabei fragte er das Mädchen, was es für ein Gefühl habe. Schließlich gab er Ingeborg einen Zungenkuss. Dem Mädchen war nunmehr klar, dass es sich nicht um eine amtliche Untersuchung handele. Das gab der Angeklagte auch unumwunden zu. Er bat Ingeborg um ein Wiedersehen.

Auch im zweiten Falle gab der Angeklagte vor, er komme von der Schule, und ließ die 14-jährige Gabriele █████████████ Zettel unterschreiben, dass sie mit einer Untersuchung einverstanden sei. Er forderte das Mädchen auf, sich auszuziehen, schaute ihm zuerst in den Mund und griff dann sogleich in den Kleidausschnitt an die nackte Brust. Gabriele wies den Angeklagten empört zurecht, worauf er von ihr abließ. Bevor er ging, fragte er Gabriele, ob er sie einmal ins Kino einladen dürfe.

2. Die Strafkammer ist der Meinung, der Angeklagte habe sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst. Ihre Auffassung, die nicht näher begründet worden ist, erweist sich als zutreffend.

a) § 132 StGB enthält zwei Alternativen (vgl. RGSt 2, 292, 293; 32, 85, 86; 46, 183, 184; 68, 77, 78; BayObLGSt 1956, 269, 270; Küper JR 1967, 451; LK 9. Aufl. § 132 Rdn. 3 und 5). Die Strafkammer hat offensichtlich die erste Alternative angenommen. Sie verlangt, dass sich der Täter als Inhaber eines öffentlichen Amtes ausgibt und als Amtsinhaber handelt. Das Erfordernis der zweifachen Anmaßung ergibt sich aus dem Wortsinn der gesetzlichen Bestimmung. Denn davon, dass der Täter sich „mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst“, kann nur die Rede sein, wenn er nicht nur den Anschein hervorruft, er sei Amtsinhaber, sondern auch als solcher tätig wird, also unter Vorspiegelung ihm zukommender amtlicher Befugnisse eine hoheitliche Handlung (vgl. BGHSt 12, 30, 31) vornimmt, die zum Geschäftsbereich des angemaßten oder eines anderen öffentlichen Amtes gehört (RGSt 2, 292, 293; 58, 173, 175; 68, 77, 78; BayObLGSt a. a. O.; LK a. a. O. Rdn. 3 mit weiteren Nachweisen).

b) Der Angeklagte hat sich Amt und Handlung angemaßt. Seine Erklärung, er komme von der Schule und habe den Gesundheitszustand zu untersuchen, ließ ihn als zu einer amtlichen Handlung schreitenden und dazu befugten Schularzt erscheinen. Ausdrücklich brauchte der Angeklagte nicht zu sagen, dass er der Schularzt sei. Was er erklärte, worauf er abzielte und was er tat, war eindeutig die Inanspruchnahme eines bestimmten öffentlichen Amtes, die Vorspiegelung, er handele als Amtsinhaber, und die Ausübung angemaßter Befugnis bis zu dem Augenblick, in dem die Mädchen ihn durchschauten. Schon in RGSt 2, 292, 294 ist zutreffend gesagt: „Es gehört nicht notwendig zum Tatbestand der ersten Alternative, dass der Täter den Namen und die Art des öffentlichen Amtes, welches er sich beilegte, überhaupt genannt habe. Es genügt, wenn seine Handlung zu denen zu rechnen ist, welche der Zuständigkeit eines öffentlichen Amtes entsprechen, und wenn sein Verhalten ein solches war, dass daraus hervorging, er handle als Beamter.“

c) Die Frage, ob der Zweck des § 132 StGB zu einer Schranke der Anwendbarkeit dieser Bestimmung in Fällen führt, in denen das Handeln des Täters „offenkundig so weit von einer normalen staatlichen Tätigkeit abweicht, dass der Eindruck legalen staatlichen Handelns unter keinen Umständen erweckt werden kann“ (so Schröder NJW 1964, 61, 62), braucht nicht erörtert zu werden. Was der Angeklagte vorbrachte und tat, gab seinem Verhalten zunächst und in tatbestandserfüllender Weise den äußeren Anschein amtlicher Tätigkeit.

PikartPfeifferZipfel
LoesdauHerdegen
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